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Hundesteuer – Geldesel Jagdhund

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Der Gesetzgeber schreibt einen brauchbaren Jagdhund vor. Das Bundesverfassungsgericht ist der Meinung, dass die Jagd dem Allgemeinwohl diene. Dennoch kassieren viele Gemeinden Steuern für Jagdhunde. Dagegen regt sich immer mehr Widerstand. Von Thore Wolf.


Foto: istockphoto.com
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Die Jagd ist ein kostspieliges Hobby, und Jagdhunde dienen lediglich dazu, das Hobby auszuüben. Mit diesem Wortlaut begründete die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) in einem Schreiben vom 18. September den Vorschlag an ihre Ortsgemeinden, Jagdhunde genauso zu besteuern, wie alle anderen Vierläufer. Grundlage für die Satzungsänderung war eine Mustersatzung des rheinland-pfälzischen Gemeinde- und Städtebundes (GStB). 20 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde zogen mit und löschten die Steuerermäßigung für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern aus ihren Hundesteuersatzungen.
Lediglich die Gemeinde Niederotterbach widersetzte sich und ermäßigte die Hundesteuer für nachweislich brauchbare Jagdhunde um 50 Prozent. „Ich war ziemlich verärgert über den Ton, den der Gemeinde- und Städtebund angeschlagen hat“, sagte der Niederotterbacher Ortsbürgermeister Rudi Schwöbel gegenüber WILD UND HUND. „Es kann nicht sein, dass man einerseits über Schwarzwildschäden klagt und auf der anderen Seite Jagdhunde und ihre Führer, die aktiv Schwarzwild jagen, mit einer Hundesteuer belastet.“ Der Gemeinderat von Niederotterbach will zumindest das ehrenjagdlich brauchbare Vierläufer nicht von der Hundesteuer befreit sind, konnte die zuständige Sachbearbeiterin der Mainzer Stadtverwaltung nicht beantworten. In den Hundesteuersatzungen von zahlreichen anderen Städten und Gemeinden findet sich kein Hinweis darauf, dass Jagdhunde von der Steuer befreit sind. Für den Vizepräsidenten des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV), Wolf Schmidt-Körby, ist das unhaltbar: „Schließlich erfüllen unsere Jagdhundeführer mit ihren geprüften und jagdlich brauchbaren Jagdgebrauchshunden zu einem großen Teil Aufgaben, die sehr wohl im öffentlichen Interesse liegen und der Allgemeinheit sowie dem Tierschutz dienen.“ Schmidt-Körby verweist dabei auf das Nachsuchen und das Entsorgen von angefahrenem Wild oder den unverzichtbaren Einsatz auf Schwarzwildjagden, auf denen Jagdhunde gar verletzt oder getötet werden können. „Deshalb sollten die Kommunen wenigstens anerkannte Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine jagdliche Leistungsprüfung des JGHV entsprechend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung nachweisen, von der Hundesteuer befreien“, resümiert der JGHV-Vizepräsident und fügt hinzu, „dass die bundesdeutschen Jagdgesetze der Jägerschaft amtliche Engagement der Jäger mit ihren Hunden würdigen. „Es geht nicht darum, den Jägern damit wirtschaftlich zu helfen“, betont Ortsbürgermeister Schwöbel. Vielmehr soll damit ein Zeichen gesetzt werden. Komplett auf die Hundesteuer verzichten, könne die Gemeinde nicht, so der Bürgermeister, „und mit knapp 30 Euro jährlicher Steuer pro Hund können auch die Jäger leben“. Die Hundeführer müssen die jagdliche Brauchbarkeit ihrer Hunde nachweisen, um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen.
Nicht in jeder Gemeinde fällt der Steuersatz für Hunde so gering aus, wie im 350-Seelen-Dorf Niederotterbach. So müssen beispielsweise in der rheinland- pfälzischen Landeshauptstadt Mainz 186 Euro für einen Ersthund und 216 Euro für jeden weiteren Hund gezahlt werden.
In Mainz scheinen Jagdhunde auf den ersten Blick steuerbefreit. Aber liest man die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt genauer, gilt die Steuerbefreiung nur für solche Jagdhunde, die „Diensthunde von im Privatforstdienst angestellten Personen und bestätigten Jagdaufsehern“ sind. Daneben können nicht nur Blinden-, Behindertenund Rettungshunde von der Steuer befreit werden, sondern auch „abgerichtete Hunde, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern zu ihrer Berufsarbeit benötigt werden“.
Die Frage, warum nachweislich jagdlich brauchbare Vierläufer nicht von der Hundesteuer befreit sind, konnte die zuständige Sachbearbeiterin der Mainzer Stadtverwaltung nicht beantworten.

 


Nachsuchen
Nachsuchen auf angefahrenes Wild dienen dem Tierschutz und somit dem öffentlichen Interesse.Foto: rb-tierfotografie.de
In den Hundesteuersatzungen von zahlreichen anderen Städten und Gemeinden findet sich kein Hinweis darauf, dass Jagdhunde von der Steuer befreit sind. Für den Vizepräsidenten des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV), Wolf Schmidt-Körby, ist das unhaltbar: „Schließlich erfüllen unsere Jagdhundeführer mit ihren geprüften und jagdlich brauchbaren Jagdgebrauchshunden zu einem großen Teil Aufgaben, die sehr wohl im öffentlichen Interesse liegen und der Allgemeinheit sowie dem Tierschutz dienen.“ Schmidt-Körby verweist dabei auf das Nachsuchen und das Entsorgen von angefahrenem Wild oder den unverzichtbaren Einsatz auf Schwarzwildjagden, auf denen Jagdhunde gar verletzt oder getötet werden können. „Deshalb sollten die Kommunen wenigstens anerkannte Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine jagdliche Leistungsprüfung des JGHV entsprechend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung nachweisen, von der Hundesteuer befreien“, resümiert der JGHV-Vizepräsident und fügt hinzu, „dass die bundesdeutschen Jagdgesetze der Jägerschaft vorschreiben, anerkannte Jagdgebrauchshunde in ihren Revieren auszubilden und den Nachweis ihrer jagdlichen Eignung zu erbringen, damit sie für einen tierschutzgerechten Jagdbetrieb zur Verfügung stehen.“
Die eingangs erwähnte Mustersatzung des GStB sieht hingegen im Halten und Führen von Jagdhunden keinen öffentlichen Zweck. Zwar sei das Halten eines Jagdhundes für die Jagd notwendig, aber „nicht lebensnotwendiger Aufwand des Jägers“. Der Jagdhund würde daher auch nicht für öffentliche Zwecke, sondern allein zur Ausübung eines Hobbys eingesetzt.

 


hundesteuer
Foto: istockphoto.com

Die Hundesteuer gehört zu den Gemeindesteuern. Das heißt, dass jede Gemeinde das Recht hat, diese Steuer zu erheben. Deshalb sind die Steuersätze in den Kommunen unterschiedlich hoch. Mit der Hundesteuer sollen hauptsächlich ordnungspolitische Ziele, wie die Begrenzung der Hundeanzahl pro Gemeinde, verfolgt werden. Die Einnahmen können die Gemeinde für jegliche Zwecke verwenden.

 


WILD UND HUND hat die zuständige Referentin des GStB, Gabriele Flach, mit diesem Schreiben konfrontiert. Sie gesteht ein, dass die Erläuterungen in der Mustersatzung etwas unglücklich formuliert seien und derzeit überarbeitet würden. „Dieses Muster ist nicht mehr als ein Muster, das außerdem bereits zwölf Jahre alt ist“, erklärt die Referentin. Für Gabriele Flach ist es völlig unverständlich, warum plötzlich alle Gemeinden der Auffassung sind, dass sie plötzlich ihre Hundesteuersatzungen ändern müssten. „Es bleibt jeder Gemeinde selbst überlassen, welche Regelungen sie in ihrer Hundesteuersatzung bezüglich Jagdhunden trifft“, betont die Referentin.
Das ist auch der Grund, warum die Hundesteuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch und unterschiedlich geregelt ist. Während andere europäische Staaten, wie Frankreich, Spanien, England, Schweden und Dänemark, die Hundesteuer längst abgeschafft haben, verdienen deutsche Kommunen damit gutes Geld. Bundesweit betrug das Steueraufkommen 2010 etwa 285 Millionen Euro, wobei die Zahl der Steuersünder als hoch eingestuft wird. Nicht umsonst lassen einige Städte und Kommunen, wie Stuttgart, Karlsruhe oder Gummersbach (WuH 21/2012, S. 37), Hundehalter überprüfen, ob sie ihrer Steuerpflicht nachkommen. Nicht selten werden für diese Kontrollen sogar private Unternehmen engagiert, wie in Gummersbach. Die nordrhein-westfälische Stadt erhofft sich dadurch Mehreinnahmen von bis zu 22 000 Euro bei einer geschätzten „Steuersünderquote“ von nur zehn Prozent.

 


Meutenführer
Für Meutenführer kann die Hundesteuer ein riesiger Kostenaufwand sein, weil vielerorts der Steuersatz mit jedem weiteren Hund steigt.Foto: Michael Stadtfeld

Nach Ansicht von Udo Kopernik vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ist die Hundesteuer generell ein „absoluter Unfug“ und in vielen Gemeinden reine Willkür. „Es kann eigentlich nicht angehen, dass die ältesten Begleiter des Menschen steuerpflichtig sind und andere Haustiere, wie Katzen und Pferde, nicht“, äußert er sich gegenüber WILD UND HUND. „Zudem erfüllen Jagdhunde, aber auch Blinden- und Behindertenhunde Leistungen im Dienste der Öffentlichkeit. Allein deshalb sollten die Gemeinden die überkommene Hundesteuer endlich abschaffen. Und zwar für alle Hunde!“, betont Kopernik und verweist auf die Klage gegen die Hundesteuer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die der VDH unterstützt. Tatsächlich scheint die Hundesteuer ein Anachronismus zu sein. Das wird deutlich, wenn man sich die Historie dieser Luxussteuer betrachtet. Im ausgehenden Mittelalter war die Jagd mit Hunden auf Hochwild dem Adel vorbehalten. Mit dem sogenannten Hundezehnt mussten die Bauern eine Abgabe zahlen, mit der die herrschaftlichen Jagdhundemeuten unterhalten wurden. Wie das Bundesfinanzministerium in seiner Broschüre „Steuern von A – Z“ schreibt, findet sich um 1500 zum ersten Mal der Begriff „Hundekorn“. Getreide wurde zu einem Brot verbacken, das die Bauern ihren Feudalherren liefern mussten, um deren Jagdhunde außer halb der Jagdsaison zu ernähren.

 


1810 erließ Friedrich Wilhelm III., König von Preußen, das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, das auch für Hunde eine Steuer einführte. Man war der Ansicht, dass jemand, der sich leisten kann, Hunde zu halten, ausreichend Geld besitzen muss, um dafür Steuern zu zahlen. An dieser Auffassung scheint sich vielerorts bis heute nichts geändert zu haben.

 


Mittelalter
Im ausgehenden Mittelalter mussten Bauern Hunde für die höfische Jagd bereitstellen. Mit einer Abgabe konnten sie sich davon freikaufen.Bild: aus dem Buch: „Le Livre de la Chasse“
Zweckgebunden ist die Hundesteuer nicht. Das heißt, dass die Gemeinden die Erträge daraus für alle möglichen Vorhaben verwenden dürfen. Damit die Kommunen weiterhin Geld durch die Hundesteuer einnehmen, sorgt beispielsweise die Landesregierung in Niedersachsen mit dem neuen Hundegesetz. Ursprünglich wollte das Land mit dem Gesetz auf mehrere Hunde- Attacken auf Kinder reagieren. Künftig müssen deshalb Hundehalter „sachkundig“ sein, damit weniger Menschen durch Hunde zu Schaden kommen.
Allerdings wird der Sachkundenachweis nur von solchen Haltern verlangt, die ihren Hund neu besitzen – oder in der Vergangenheit keine Hundesteuer gezahlt haben. Jeder Hundebesitzer, der in den vergangenen zehn Jahren zwei Jahre lang einen Hund gehalten und für ihn Hundesteuer ezahlt hat, ist nämlich vom Sachkundenachweis befreit. Solche Vorschriften erhöhen die Sicherheit nicht. Sinnvoller wäre es, wenn die Gemeinden ihre Hundesteuersatzungen so modifizieren, dass sich die wirkliche Sachkunde lohnt.

 


Würden Sie darüber hinaus Jagdhundeführer, die erfolgreich die Brauchbarkeits- oder eine Leistungsprüfung des JGHV mit ihrem Vierläufer absolviert haben, von der Hundesteuer befreien, käme das auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gleich. Dies hatte nämlich bereits 2007 in einem anderen Fall entschieden, dass die Jagd dem Allgemeinwohl diene. Hunde sind außerdem ein wesentlicher Faktor für die vom Gesetzgeber geforderte Jagdausübung. Diesen dann noch zu besteuern, ist reine Behördenwillkür.
So können Sie aktiv gegen die Hundesteuer vorgehen:
1. Schauen Sie sich die Hundesteuersatzung Ihrer Gemeinde genau an.
2. Sollte darin keine Steuerermäßigung oder -befreiung für brauchbare Jagdhunde vorgesehen sein, schreiben Sie gezielt Ihre Gemeinderäte oder den Bürgermeister darauf an.
3. Legen Sie Ihrer Gemeinde die Nachweise zur jagdlichen Brauchbarkeit oder Prüfungszeugnisse ihrer Vierläufer vor.
4. Schließen Sie sich mit anderen Hundeführern in Ihrer Gemeinde zusammen.
5. Unterstützen Sie die Initiative zum Stopp der Hundesteuer. Informationen unter: www.vdh.de

 


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