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Jagdabgabe verfassungsgemäß

1904


In neun anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln (Nordrhein-Westfalen) durch Urteile die Klagen diverser Jagdscheininhaber, die sich gegen Jagdabgabebescheide aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 gewehrt hatten, abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht (VG) vertrat die Auffassung, dass sich die Gruppe der Jagdscheininhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd von anderen gesellschaftlichen Gruppen deutlich abgrenzen lasse und sich daraus eine spezifische Finanzierungsverantwortung für die Förderung des Jagdwesens ergebe. Dass die Gruppe der Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber und wirtschaftliche Nutznießer der Jagd von der Abgabepflicht ausgenommen sei, liege im Ermessen des Gesetzgebers und sei nach Ansicht der Verwaltungsrichter nicht zu beanstanden. Im Ergebnis hielt deshalb das VG Köln die Jagdabgabe für nunmehr verfassungsgemäß.
 
Mit der Frage, ob die seit mehr als fünf Jahren in Nordrhein-Westfalen (NRW) weit über den konkreten Förderungsbedarf hinaus erhobene Jagdabgabe durchweg zweckentsprechend und gruppennützig verwendet wird, hat sich das VG Köln nicht befasst. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das VG Köln die Berufung zugelassen. Mehrere Kläger haben inzwischen bereits erklärt, dass sie sich mit der Kölner Entscheidung nicht abfinden wollen und deshalb die Rechtmäßigkeit der Jagdabgabe nunmehr zweitinstanzlich durch das Oberverwaltungsgericht NRW klären lassen werden. Dieses hatte im Jahre 2012 noch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Jagdabgabebestimmungen in NRW geäußert.
 
PM LJV


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