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Nordrhein-Westfalen: Klare Vorgaben für Schalldämpfer-Erwerb

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Der Landesjagdverband (LJV) hat inzwischen bekanntgegeben, unter welchen Bedingungen Jäger Schalldämpfer (SD) für ihre Waffen erwerben können. Er ergänzt damit den Erlass des NRW-Innenministeriums von Ende Oktober, mit dem SD zur Jagdausübung zugelassen wurden (WuH berichtete).

Schalldämpfer-Erwerb
Die Bedingungen für den Schalldämpfererwerb wurden vom Landesjagdverband NRW festgelegt.
Foto: Thomas Hutterer

Zu beachten ist: Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von SD wird ausschließlich für Jagdlangwaffen in schalenwildtauglichen Büchsenkalibern anerkannt. Dieses weist der Jäger mit einem gültigen Jahresjagdschein nach, sofern mindestens eine Büchse in schalenwildtauglichem Kaliber in seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen und der entsprechende SD dafür geeignet ist. Grundsätzlich wird nur ein SD pro Jäger eingetragen. Der Eintrag in die WBK durch die zuständige Waffenbehörde muss vor dem Erwerb erfolgen. Dafür genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der SD erworben werden soll. Er muss keiner eingetragenen Jagdlangwaffe konkret zugeordnet werden.

SD sind wie Langwaffen aufzubewahren, da sie waffenrechtlich den Waffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind. Der SD wird jedoch nicht auf die Zahl der Waffen angerechnet, die in einem Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen. Eventuell notwendige Umbauten, insbesondere das Schneiden eines Gewindes, machen zwingend den Neubeschuss der Waffe notwendig. chb


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