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Verbot von „kurzen“ Vorderschaft-Repetierflinten

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Ab 01. Oktober tritt das Verbot des Umgangs mit „Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt“, so die Norm im Waffenrechtsänderungsgesetz vom 01. April 2008, Anlage 2 Ziff. 1.2.1.2.

Jeder, der zu diesem Zeitpunkt noch eine derartige Waffe in Besitz hat, begeht ein Verbrechen nach § 51 Waffengesetz, Mindeststrafe 1 Jahr, und muss damit rechnen, dass er für 10 Jahre nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz als unzuverlässig angesehen wird. 
 
Wichtig: Das Verbot des Umgangs bezieht sich alternativ auf:
 
1. Vorderschaftrepetierflinten „mit Kurzwaffengriff“,
2. Vorderschaftrepetierflinten, deren Gesamtlänge in der „kürzest möglichen Verwendungsform“ – nach Auffassung des BKA „in schussfähigem Zustand“ geringer als 95 cm beträgt,
3. auf Vorderschaftrepetierflinten, deren Lauflänge unter 45 cm liegt.
Ist nur eines der oben genannten Merkmale erfüllt, so gilt das Umgangsverbot in vollem Umfange.
 
Es lohnt sich also, nochmals genauer in den Waffenschrank zu schauen und die obigen Kriterien konkret nachzuprüfen, zumal das Bundeskriminalamt, ggf. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, auf seiner Website – www.bka.de – unter dem Link „Fragen zum neuen Waffenrecht“ betont, dass es für die fraglichen Waffen keine Ausnahmegenehmigungen für Besitzer derartiger Waffen geben wird, da die Verbotsmerkmale – so das BKA – durch Umrüstung (Einlegung eines längeren Laufes, Anbringung eines Hinterschaftes) beseitigt werden können.
 
Diese Umrüstung muss bis zum 1. Oktober abgeschlossen sein, da danach jeder Umgang mit einer unveränderten „kurzen Vorderschaftrepetierflinte“ verboten ist.
 
 
 
-pm-

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