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Waldbesitzer haftet nicht bei fallenden Ästen

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haften.

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Für Höhlenbrüter wertvoll, für Waldbesucher gefährlich: der Spechtbaum. Foto: Silke Dehe
Ein Waldbesitzer kann nicht für Schäden durch herabfallende Äste haftbar gemacht werden. Das entschied kürzlich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 ). Im konkreten Fall hatte 2006 ein fallender Eichenast eine Waldbesucherin verletzt. Sie hatte darauf vom für das Waldstück zuständigen Diplom-Forstwirt Schadenersatz verlangt. Das Landgericht Saarbrücken hatte in seinem Urteil (3. März 2010 – 12 O 271/06) zunächst die Klage abgewiesen. Dann hatte auf Berufung der Klägerin das Saarländische Oberlandesgericht  (Urteil vom 9. November 2011 – 1 U 177/10-46 ) den Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt. Demnach sei der Waldbesitzer zumindest eingeschränkt für die Waldteile verkehrssicherungspflichtig, in denen ihm eine Nutzung durch Erholungssuchende bekannt ist. Dort sei er gehalten, durch gelegentliche Begehungen Bäume zu kontrollieren und gegebenenfalls einzugreifen.
 
Nach Revision gegen dieses Urteil hatte der BGH die Klage auf Schadensersatz nun abgewiesen. Als Begründung führt er im Einklang mit Paragraf 14 des Bundeswaldgesetzes den Paragrafen 25 des Waldgesetzes für das Saarland an. Demnach ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Abbrechende Äste seien jedoch eine waldtypische Gefahr, für die der Waldbesitzer nicht einzustehen habe. 
PM BGH vom 2.10.2012
 


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