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Notzeit: Füttern – Kirren – Ablenken

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Die Fütterung des Wildes hat sich zu einem Kernproblem des deutschen Jagdrechts entwickelt. Was früher als selbstverständlicher Teil der Hege galt, wird heute von verschiedener Seite ernsthaft in Frage gestellt. Dabei wird oft verkannt, dass es nicht darum geht, das Wild wie im Zoo zu ernähren. Ziel ist es, dem Wild
einen Ausgleich dafür zu geben, dass ihm durch die menschliche Nutzung der Landschaft seine natürlichen Äsungsgrundlagen teilweise verloren gegangen sind.

 

von Mark G. v. Pückler

Bei der Fütterung des Schalenwildes sind grundsätzlich drei zeitliche Phasen zu unterscheiden, in denen völlig unterschiedliche Regelungen gelten: 1. Notzeit (= Füttern Pflicht), 2. Winterzeit (= Füttern evtl. erlaubt), 3. Sommerzeit (= Füttern verboten).

Für das übrige Wild gilt das ebenso, in den meisten Bundesländern allerdings ohne das Fütterverbot im Sommer.

1. Notzeit

In der Notzeit muss das Wild ausreichend gefüttert werden, damit es den Äsungsengpass übersteht. Das gilt für alle (!) Wildarten, die tatsächlich Not leiden, für das Hochwild ebenso wie für das Niederwild. Abweichendes regeln die Landesjagdgesetze.

Allerdings haben die Wildarten sehr unterschiedliche Notzeiten: Wenn das Schwarzwild Not leidet, muss das für das Rotwild noch lange nicht gelten. Es muss stets nur diejenige Wildart gefüttert werden, die gerade in Not ist.

Notzeit ist gegeben, wenn dem Wild in Folge der Witterung (anhaltend hohe Schneelage, längere Frostperiode, Dürre usw.) oder in Folge sonstiger Umstände (Waldbrand, Überschwemmung) die ansonsten ausreichend vorhandene natürliche Äsung fehlt.

Ob Notzeit vorliegt und welche Wildarten dadurch in Not geraten sind, beurteilt zunächst grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte des konkret betroffenen Revieres. Denn er kennt die Verhältnisse vor Ort am besten, er trägt die Verantwortung für den Wildbestand seines Jagdbezirkes und für die Erfüllung der Hegepflicht.

In einigen Bundesländern ist es neuerdings aber Aufgabe der Unteren Jagdbehörde, das Vorliegen der Notzeit festzustellen und das Füttern der notleidenden Arten anzuordnen.

Unterlässt der jeweilige Jagdausübungsberechtigte das Füttern des Wildes in der Notzeit, so kann die Untere Jagdbehörde nach erfolgloser Abmahnung einen dritten (z. B. einen Landwirt) mit der Durchführung der Fütterung beauftragen und die hierdurch entstandenen Kosten dem Jagdausübungsberechtigten in Rechnung stellen. Denn durch die pflichtwidrige Unterlassung des Jagdausübungsberechtigten darf das notleidende Wild nicht zugrunde gehen.

Ein solcher Verstoß ist je nach Bundesland eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße und einem Jagdverbot geahndet werden kann. Außerdem liegt eine Verletzung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit vor, die je nach Schwere und Häufigkeit, die Versagung des Jagdscheins rechtfertigt.

2. Winterzeit

In der Winterzeit darf das Schalenwild in den meisten Bundesländern gefüttert werden, auch wenn noch keine Notzeit herrscht. In der Regel wird ein Anfüttern mit geringer Futtermenge genügen, damit sich das Wild an die Fütterung gewöhnt und sie in der Notzeit annimmt.

Die Dauer dieser „Winterzeit“ ist – zum Teil klimatisch bedingt – unterschiedlich geregelt; je nach Bundesland beginnt sie frühestens am 1. Oktober und endet spätestens am 30. April.

Tritt während dieser Zeit infolge Schneefalles o. ä. Notzeit ein, so wird aus dem „Darf“ ein „Muss“, das Füttern wird zur Pflicht.

In einigen Bundesländern ist das Füttern von Schalenwild nur in der Notzeit erlaubt. In der übrigen Zeit ist es generell unzulässig. Alles übrige Wild darf im Winter generell gefüttert werden, ohne dass Notzeit vorliegen muss.

3. Übrige Zeit

In der übrigen Zeit, also außerhalb der Winterzeit und der Notzeit, ist es verboten, Schalenwild zu füttern.

Das Gesetz geht davon aus, dass dem Wild in dieser Jahreszeit genügend Äsung zur Verfügung steht. Andernfalls ist der Wildbestand zu hoch und muss reduziert/angepasst werden.

Das Ziel der Hege ist nämlich nicht ein möglichst hoher Wildbestand, der selbst während der Vegetationszeit auf die Zugabe von Futter aus Menschenhand angewiesen ist (Verbot der Überhege), sondern ein Bestand, dem in dieser Zeit die vorhandene natürliche Äsung ausreicht, ohne übermäßige Wildschäden zu verursachen.

Nur wenn in dieser Jahreszeit ausnahmsweise Notzeit eintritt (z. B. durch Waldbrand, Überschwemmung), darf und muss Schalenwild auch in dieser Phase gefüttert werden. Das übrige Wild, insbesondere Rebhuhn und Fasan darf auch in dieser Jahreszeit gefüttert werden, soweit dies erforderlich ist. Abweichendes regeln die Landesjagdgesetze.

4. Ablenkungsfütterungen

Eine wichtige Ausnahme vom Verbot der Sommerfütterung ist die Ablenkungsfütterung. In allen Bundesländern besteht die Möglichkeit, Schwarzwild während der Sommermonate im Wald zu füttern, und es dort – um Wildschäden im Feld zu vermeiden – zu „binden“.

Weil es hierbei um die Vermeidung von Wildschäden in der Landwirtschaft geht, sind Ablenkungsfütterungen grundsätzlich nur im Wald anzulegen.

Das Futter muss so ausgebracht werden, dass es vom übrigen Schalenwild nicht aufgenommen werden kann (in Gattern mit Pendeltoren, Rolltonnen, Abdecken mit einer Erdschicht usw.).

In einigen Bundesländern sind Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild ganzjährig ohne weiteres zulässig, in anderen ist eine Genehmigung der Unteren Jagdbehörde erforderlich.

5. Kirrungen

Das Ankirren von Schwarzwild ist in allen Bundesländern grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist hierbei, dass nur eine geringe Futtermenge (s. LJGs) verwendet wird, damit die (erlaubte) Kirrung nicht zu einer (verbotenen) Fütterung wird.

Weitere Einzelheiten sieht das jeweilige Landesrecht vor, z. B. dass das andere Schalenwild das Futter nicht aufnehmen kann (Brandenburg, NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, ) oder das auch anderes Schalenwild angekirrt werden darf (z.B. Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen).

6. Futtermittel

Das Wild ist grundsätzlich nur mit natürlichen, artgerechten Futtermitteln heimischer Pflanzen zu füttern. Unzulässig sind insbesondere Küchen– und Schlachtabfälle, Back– und Süßwaren, bearbeitete Lebensmittel und Südfrüchte.

Die Schaffung natürlicher Äsung ist stets vorrangig. Deshalb hat der Jagdausübungsberechtigte aufgrund seiner Hegepflicht nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass dem Wild durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserungen ausreichend natürliche Äsung zur Verfügung steht.
Je nach Landesrecht sind Fütterungen missbräuchlich, in denen unzulässige Futtermittel verwendet werden oder durch die das Hegeziel gefährdet wird (Schaffung überhöhter Wildbestände).

7. Das Erlegen von Wild

7.1 An Fütterungen
Das Erlegen von Wild an Fütterungen verstößt gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.

Die Fütterung ist eine Hegemaßnahme, die nicht zu Abschusszwecken missbraucht werden darf. Das gilt für alle Wildarten und alle Arten von Fütterungen, auch für Ablenkungsfütterungen. Denn letztere sind nur deshalb erlaubt, um Wildschäden zu verhindern.

Dieser Zweck würde aber vereitelt werden, wenn das Schwarzwild an der Ablenkungsfütterung bejagt würde.

Handelt es sich um Schalenwild während der Notzeit, so ist ein Abstand von 200 Meter um die Fütterung einzuhalten, andernfalls liegt zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 19 Abs. 1 Nr. 10, § 39 Abs. 2 Nr. 2 BJG).

Einzige Ausnahme ist der sogenannte Notabschuss, das Erlegen von krankgeschossenem und schwer krankem Wild, um ihm weitere Leiden zu ersparen.

Das ist selbst dann erlaubt und geboten, wenn die Jagdzeit des Wildes bereits abgelaufen ist (§ 22a Abs. 1 BJG; z. B. Rehbock mit gebrochenem Vorderlauf an der Fütterung im Januar).

Bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit kann der Jagdschein versagt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 BJG).

Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so kommt neben einer erheblichen Geldbuße auch ein Jagdverbot bis zu sechs Monaten in Betracht (§ 41a Abs. 1 BJG).

7.2 An Kirrungen
Das Erlegen von Schwarzwild an Kirrungen ist erlaubt. Die Kirrung ist keine Hegemaßnahme, sondern eine Abschusshilfe. Ihr Zweck besteht darin, das Wild anzulocken, damit es vom Jäger sicher und selektiv erlegt werden kann.

Eine wichtige Einschränkung gibt es aber auch hier: Während der Notzeit darf an der Kirrung nicht geschossen werden, weil die Not des Wildes nicht zum Zwecke des Erlegens ausgenutzt werden soll. Anderenfalls liegt wieder ein Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit vor.

Weil Wild an Fütterungen grundsätzlich nicht erlegt werden darf, an Kirrungen aber doch, und weil in beiden Fällen Futter ausgebracht wird, kommt es entscheidend auf den Unterschied zwischen einer Fütterung und einer Kirrung an.

Eine Fütterung ist eine größere Menge an Wildfutter, zumeist in festen Fütterungseinrichtungen ausgebracht, zu dem Zweck, einen meist witterungsbedingten Äsungsmangel auszugleichen (Hegemaßnahme).

Eine Kirrung ist eine geringe Menge an Wildfutter, nur gelegentlich und an wechselnden Orten ausgebracht zu dem Zweck, Wild anzulocken und sicher und selektiv zu erlegen (Abschusshilfe).

Was eine „geringe Menge“ ist, wird im Landesrecht unterschiedlich bestimmt; die Werte schwanken zwischen drei Kilogramm, zehn Litern und einer Menge, die das Wild in einer Nacht aufnehmen kann.

7.3 Am Wildacker
Wildäcker und Äsungsflächen sind keine Fütterungen, sondern natürliche Äsung. Für sie gelten daher nicht die Ge- und Verbote, die für Fütterungen und Kirrungen bestimmt sind.

Deshalb ist es z. B. erlaubt, Wild auf dem Wildacker oder auf der Äsungsfläche zu erlegen, auch im Winter. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob das Wild an einer Brombeerhecke, auf einem nicht vollständig abgeernteten Feld oder auf einem Wildacker Äsung findet.

Weiterhin ist es erlaubt, dem Schalenwild auch im Sommer einen Wildacker oder eine Äsungsfläche zur Verfügung zu stellen, da das Verbot der Sommerfütterung hier nicht greift.

8. Landesrecht

Das Bundesjagdgesetz bestimmt lediglich, dass der Schutz des Wildes vor Futternot Teil des Jagdschutzes ist (§ 23 BJG) mit der Folge, dass in der Notzeit in allen Bundesländern das Wild gefüttert werden muss. Denn der Jagdschutz ist Teil der Hegepflicht, so dass der Jagdausübungsberechtigte zu seiner Erfüllung verpflichtet ist.

Alles andere regelt das Landesrecht, insbesondere das Füttern des Schalenwildes außerhalb der Notzeit, die erlaubten Futtermittel, die Zulässigkeit von Ablenkungsfütterungen und Kirrungen usw.

Die nachfolgende Übersicht soll die wesentlichen Unterschiede in den Bundesländern hervorheben:

Baden-Würtemberg

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.
1. Wann Notzeit für Schalenwild ist, bestimmt vom 1. Dezember bis 31. März der JAB selbst, außerhalb dieser Zeit die UJB, sie ordnet dann die Fütterung an.
2. Wildenten dürfen nur gefüttert werden, wenn die UJB eine Fütterung anordnet.
3. Für das übrige Wild bestimmt der JAB stets, wann Notzeit ist.

II. Winterzeit (01.12.-31.03.🙂 Füttern von Schalenwild ist erlaubt.
Der JAB ist verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und ggfs. zu verbessern, insbesondere durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserungen dem Wild eine natürliche Äsung zu sichern (im Einvernehmen mit den Grundeigentümern).
Dadurch und durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden, d. h. die Wilddichte muss der Land- und Forstwirtschaft angepasst bleiben, sie darf nicht künstlich erhöht werden (keine Überhege, Vermeidung übermäßiger Wildschäden).

III. Übrige Zeit (01.04.-30.11.🙂 Füttern von Schalenwild ist verboten, außer die UJB hat die Fütterung angeordnet. Niederwild (außer Rehwild!) darf gefüttert werden.

IV. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Ganzjährig erlaubt, aber nur innerhalb des Waldes (Mindestabstand: 200 m von der Wald-Feld-Grenze). Das Futter muss so ausgebracht werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist (vergattern, vergraben, spezielle Gefäße).
Ablenkungsfütterungen für Wildenten: Nur erlaubt außerhalb der Jagdzeit bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit.

V. Kirren und Erlegen:
Ab 1. September erlaubt auf alles Wild, das in dieser Zeit Jagdzeit hat. Frischlinge und Überläufer ganzjährig. In der Notzeit ist das Erlegen an der Kirrung aus Gründen der Waidgerechtigkeit untersagt.
§ 23 BJG; §§ 19, 20, 40 I Nr. 9 LJG; §§ 2, 3, 24 Nr. 2 DVO

Bayern

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet, außer Rotwild außerhalb der Rotwildgebiete.
Kommt der Revierinhaber (RInh) dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann die Jagdbehörde die Fütterung und die Aufstellung von Fütterungsanlagen auf seine Kosten vornehmen lassen.
Durch die Fütterung darf die Verwirklichung des Hegezieles nicht gefährdet werden, d. h. die Wilddichte muss der Land- und Forstwirtschaft „angepasst“ bleiben, sie darf nicht „künstlich“ erhöht werden (keine Überhege, Vermeidung übermäßiger Wildschäden).

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern von Schalenwild grundsätzlich nicht erlaubt. Der Rlnh ist verpflichtet im Einvernehmen mit den Grundeigentümern durch Maßnahmen der Reviergestaltung dafür zu sorgen, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

III. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Ganzjährig erlaubt; das Futter ist so auszubringen, dass es vom übrigen Schalenwild nicht aufgenommen werden kann.

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf alles Schalenwild, auch in der Notzeit. Bei extremer Notlage ist das Erlegen an der Kirrung ein Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit.
§ 23 BJG; Art. 43, 29 Abs. 4, 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG; § 23a AVBayJG

Berlin

Im wesentlichen wie Brandenburg, siehe dort (§ 34 LJG Bln).

Brandenburg

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht, alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.
Wann und für welches Wild Notzeit herrscht, wird von der UJB im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Futtermenge darf nur den unbedingt notwendigen Umfang zur Überbrückung der Notzeit umfassen (Erhaltungsfütterung), erlaubt für Schalenwild sind nur Rauh- und Saftfutter, kein Kraftfutter.

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern von Schalenwild verboten, außer in vollständig eingezäunten und schalenwilddichten Jagdgattern, von ausgesetztem Wild zum Eingewöhnen und zu wissenschaftlichen Zwecken. Übriges Wild darf gefüttert werden, aber nur mittels Einrichtungen, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Rebhuhnschüttungen sind erlaubt.
Der JAB ist verpflichtet, durch Anlage von Äsungsflächen für Äsung in Notzeiten zu sorgen und bei anhaltender Trockenheit eine ausreichende Wasserversorgung zu sichern sowie die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

III. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Ganzjährig erlaubt, aber ohne Jagdausübung. Sie sind nur zulässig, wenn Wildschäden bereits eingetreten sind oder für bestimmte Flächen drohen. Sie dürfen nicht unmittelbar an wildschadensgefährdeten Flächen angelegt werden, ferner nicht auf Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie auf besonders schutzwürdiger Vegetation.

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt von Sauen, nur mit artgerechten Futtermitteln (Mais, Getreide, Eicheln, Bucheln, Kartoffeln) in geringen Mengen. Anderes Wild muss von der Kirrung ausgeschlossen werden. Fütterungseinrichtungen sind nicht erlaubt. In der Notzeit ist ein Abschuss im Umkreis von 200 Metern verboten.
§ 23 BJG; §§ 41, 34 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 7 LJG; §§8-10 DVO

Bremen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.

II. Winterzeit (16.10.-30.04.🙂 Füttern von Schalenwild erlaubt. (Art. 31 Abs. 1 LJG).

III. Übrige Zeit (01.05.-15.10.🙂 Füttern aller Wildarten (!) verboten, außer von ausgesetztem Wild zum Eingewöhnen.

IV. Ablenkungsfütterungen: Ganzjährig erlaubt mit Genehmigung der Jagdbehörde.

V. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild, Füchse und Waschbären.
§ 23 BJG; Art. 31, 41 LJG

Hamburg

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern grundsätzlich verboten, außer nach Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Verbesserung der vorhandenen Äsungsflächen gilt nicht als Fütterung. Die Verabreichung von Medikamenten bedarf der Genehmigung.

III. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild, Kirrungen gelten nicht als Fütterung.
§ 23 BJG; §§ 25, 30 Abs. 1 Nr. 6 LJG

Hessen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.
Aber: Schalenwild nur mit artgerechtem Rauh- und Saftfutter (Heu, Rüben, Apfeltrester); Schwarzwild auch mit heimischem Getreide und Mais derart, dass es vom übrigen Schalenwild nicht aufgenommen werden kann.

II. Winterzeit (01.01.-30.04.🙂 Füttern von Schalenwild erlaubt, auch wenn noch keine Notzeit herrscht. Futtermittel s. o.

III. Ablenkungsfütterung: Ganzjährig erlaubt für Schwarzwild derart, dass das übrige Schalenwild das Futter nicht aufnehmen kann. Futtermittel wie oben.

IV. Kirren und Erlegen: Mit Genehmigung der UJB für Schwarzwild erlaubt, Futtermittel wie oben. Das übrige Schalenwild darf das Futter nicht erreichen.
§ 23 BJG; § 30 HessJG

Mecklenburg-Vorpommern

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.

II. Winterzeit (01.01.-29.02.🙂 Füttern von Schalenwild erlaubt (z. Zt. aufgrund der SchweinpestbekämpfungsVO jedoch untersagt).

III. Übrige Zeit (01.03.-31.12.🙂 Füttern von Schalenwild verboten, außer:
1. Füttern von ausgesetztem Wild zum Eingewöhnen.
2. Gelegentliches Ankirren von Schwarzwild in den Tageseinständen. In geschützten Biotopen ist das Kirren nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig.
3. In Notsituationen nach Zulassung durch die UJB.
4. Wildäcker sind keine Fütterungen (also erlaubt).

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild in den Tageseinständen mit maximal drei Kilogramm Körnermais, Getreide oder Baumfrüchten.
§ 23 BJG; §§ 23, 41 Abs. 2 Nr. 3 LJG (Voraussichtlich wird schon am
1. April 2000 in MVP ein neues Landesjagdgesetz mit einer geänderten Fütterungs- und Notzeitenregelung Inkrafttreten.)

Niedersachsen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet. Unterlässt der RInh die Fütterung trotz Aufforderung, so kann die Jagdbehörde:
1. Die Fütterung auf seine Kosten durchführen lassen.
2. Den Abschuss von Schalenwild herabsetzen.
3. Den Abschuss von Niederwild für eine bestimmte Zeit sperren.

II. Winterzeit (16.10.-30.04.🙂 Füttern von Schalenwild erlaubt.

III. Übrige Zeit (01.05.-15.10.🙂 Füttern allen Wildes verboten, außer:
1. Es leidet Not (Notzeit).
2. Um Schwarzwild, Fuchs oder Waschbär gelegentlich anzukirren.
3. Um ausgesetztes Wild einzugewöhnen.
4. Rotwild in Fremdenverkehrsgebieten nach Gestattung der Jagdbehörde an für die Allgemeinheit zugänglichen Plätzen.

IV. Ablenkungsfütterungen: Ganzjährig erlaubt mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden.

V. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt ist das gelegentliche Kirren und Erlegen von Schwarzwild, Fuchs und Waschbär. Das Lockfutter soll so ausgebracht werden, dass es von anderem Schalenwild nicht ohne weiteres aufgenommen werden kann (nur in „geringer Menge“ = Futtermenge, die vom Wild in einer Nacht aufgenommen werden kann).
§ 23 BJG; Art. 37, 26 Abs. 4, 50 Abs. 1 Nr. 14 + 15 LJG

Nordrhein-Westfalen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden.

II. Winterzeit (01.12.-30.04.🙂 Füttern von Schalenwild ist erlaubt, Rehwild nur Gewöhnungsfütterungen mit kräuterreichem Grasheu.
Verboten ist:
1. Küchenabfälle, Backwaren, Südfrüchte, Schlachtabfälle, Fische und Fischabfälle zu verwenden.
2. Schalenwild außer Schwarzwild mit anderen Futtermitteln zu füttern als Heu, Grassilage oder Rüben.
3. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern, ausgenommen Gewöhnungsfütterungen mit kräuterreichem Grasheu.
4. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen.
5. Rüben in Schalenwild zugänglicher Weise zu bevorraten oder außerhalb von Fütterungseinrichtungen auszubringen.
6. Medikamente oder Futtermittelzusatzstoffe auszubringen. Ausnahme: Auf behördliche Anordnung sowie Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden.
7. Schalenwild im Umkreis von 200 Meter von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen, außer auf Drückjagden.
8. Schwarzwild so zu füttern, dass anderes Wild dieses Futter aufnehmen kann. Verbotswidrige Fütterungen und Kirrungen sind unverzüglich zu beseitigen.

III. Übrige Zeit (01.05.-30.11.🙂 Füttern von Schalenwild verboten. Niederwild (außer Rehwild) darf in dieser Zeit nur gefüttert werden, wenn die Fütterungseinrichtung eine Aufnahme des Futters durch Schalenwild ausschließt.

IV. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Mit Genehmigung der UJB erlaubt, zur Verhütung von Wildschäden in der Zeit vom 1. April bis 15. Oktober mit folgenden Einschränkungen:
1. Nur im Wald in der Nähe der Tageseinstände des Schwarzwildes.
2. Nicht auf Moorböden, Magerrasen und Heideflächen.
3. Nur eine Fütterung je 150 Hektar.
4. Übriges Schalenwild muss von der Fütterung ausgeschlossen werden.
5. Es darf nur artgerechtes Futter verwendet werden (Mais, Getreide).
6. Keine Jagdausübung im Umkreis von 200 Meter.

V. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild; anderes Schalenwild darf weder angekirrt noch an einer Kirrung erlegt werden.
Die Kirrung ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken; sie ist nur erlaubt, wenn:
1. Nur Mais und Getreide verwendet und dieses von Hand ausgebracht wird.
2. Keine Fütterungs- oder Kirrungseinrichtungen verwendet werden.
3. Das Futter in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass anderes Schalenwild es nicht aufnehmen kann.
4. Die Futtermenge so bemessen ist, dass sie innerhalb einer Nacht aufgenommen werden kann.
Verboten ist:
1. Anderes Schalenwild anzukirren oder an einer Kirrung zu erlegen.
2. In der Notzeit Schwarzwild im Umkreis von 200 Metern von der Kirrung zu erlegen.
3. Schwarzwild auf andere Weise als dargestellt anzukirren oder zu füttern.

VI. Grenzabstand: Innerhalb von 75 Metern zur Nachbargrenze dürfen keine Fütterungen und Kirrungen angelegt werden, außer es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn vor. Die UJB kann zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Ausnahmen zulassen.
§ 23 BJG; §§ 25, 28 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nrn. 13-165; §§ 1-5 FütterungsVO

Rheinland-Pfalz

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.
Schalenwild: Außerhalb der Zeit vom 16. Januar bis 30. April nur auf Anordnung der UJB.
Futtermittel: Nur Heu, Grassilage (mit ausschließlich silierenden Stoffen) und Rüben.

II. Winterzeit (16.01.-30.04.🙂 Füttern von Schalenwild erlaubt, Futtermittel s. o.

III. Übrige Zeit (01.05.-15.01.🙂 Füttern von Schalenwild verboten, außer:
1. Auf Anordnung der UJB.
2. In schalenwilddicht eingezäunten Jagdgehegen.
3. Durch Anlegen von Daueräsungsflächen (insbesondere Wildwiesen) im Wald sowie Wildäcker und Äsungsflächen außerhalb des Waldes. Keine Wildäcker im Wald.

IV. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Erlaubt mit Genehmigung der UJB, wenn sie zur Verhinderung übermäßiger landwirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Anderes Schalenwild darf das Futter nicht aufnehmen können. Nur artgerechtes Futter, genaue Ortsangabe, zeitlich befristet, keine Bejagung.

V. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild mit Getreide (einschließlich Mais), Kartoffeln und Äpfeln in geringer Menge (bis 3 kg), wenn dies zum Zwecke der Erlegung erfolgt und die Kirrungseinrichtung verhindert, dass anderes Schalenwild das Futter aufnehmen kann. Die Kirrungsanlage selbst kann größere Futtermengen bevorraten.

VI. Verbot: Wildgänse und Wildenten dürfen in einer Entfernung von weniger als 100 Meter von Fütterungen nicht erlegt werden.
§ 23 BJG; § 28 LJG; Erlass v. 18.12.1997

Saarland

I. Notzeit: Füttern des Schalenwildes nur mit Erlaubnis oder auf Anordnung der Jagdbehörde. Für das übrige Wild gilt grundsätzlich Fütterpflicht.

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern des Schalenwildes verboten, außer mit Genehmigung der Jagdbehörde. Ebenso: Verabreichen von Arzneien, Aufbau- und sonstigen Präparaten; Salzlecken erlaubt.

III. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Erlaubt mit Genehmigung der JB, Abschuss „an“ Ablenkungsfütterungen verboten.

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild mit geringen Mengen an Getreide, Kartoffeln und Äpfeln. Übriges Schalenwild darf nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde angekirrt werden.
§ 23 BJG, § 25 SJG

Sachsen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.

II. Außerhalb von Notzeiten: Fütterung von Schalenwild grundsätzlich unzulässig, übriges Wild erlaubt.

III. Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild: Ganzjährig erlaubt.
V. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild, auch in der Notzeit.
§ 23 BJG; §§ 45,30 Abs. 4, 58 Abs. 1 Nr. 11 LJG

Sachsen-Anhalt

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet. Unterlässt der JAB dies trotz Aufforderung, so kann die UJB:
1. Die Fütterung auf seine Kosten durchführen lassen.
2. Den Abschuss von Schalenwild herabsetzen.
3. Den Abschuss von Niederwild für eine bestimmte Zeit sperren.

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern des Schalenwildes verboten, außer:
1. Zum Eingewöhnen von ausgesetztem Wild, sofern erforderlich.
2. In Fremdenverkehrsgebieten nach Gestattung der UJB an für die Allgemeinheit zugänglichen Plätzen (Rot- und Damwild).

III. Ablenkungsfütterungen: Nur erlaubt nach Gestattung der UJB zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden.

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild, Füchse, Waschbären und Marderhunde sowie Enten und Tauben (Kirren = gelegentliches Ausbringen von Futter in geringen Mengen zum Anlocken des Wildes, Jagdzeiten beachten).
§ 23 BJG; §§ 34, 44 Abs. 1 Nr. 13 LJG

Schleswig-Holstein

I. Grundsatz: Das Füttern von Schalenwild und von Wild in und an Gewässern ist nicht erlaubt.

II. Notzeit: Füttern nur nach Zulassung durch die Jagdbehörde erlaubt (z. B. bei hohen Schneelagen, langen Frostperioden u. ä.).

III. Übriges Wild: Füttern in Notzeit Pflicht, außerhalb Notzeit erlaubt.

IV. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf Schwarzwild. Dem übrigen Schalenwild darf das Futter nicht zugänglich sein.
§ 23 BJG, § 18 LJG

Thüringen

I. Notzeit: Füttern ist Pflicht; alles Wild, das tatsächlich Futternot leidet.
Der JAB ist verpflichtet:
1. Für eine angemessene naturnahe Fütterung zu sorgen und die hierfür erforderlichen Anlagen zu unterhalten.
2. Im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern durch Reviergestaltung und Äsungsverbesserungen dafür zu sorgen, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Zur Anlage von Äsungsflächen sollen die Jagdgenossenschaften in Abstimmung mit den Grundeigentümern dem JAB geeignete Flächen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.

II. Außerhalb von Notzeiten: Füttern von Schalenwild grundsätzlich unzulässig (missbräuchlich).
Vom 01.04.-31.10. ist das Füttern nur nach Genehmigung der UJB erlaubt. Stets zulässig sind Wildäcker, Äsungs- und Verbissflächen.

III. Kirren und Erlegen: Ganzjährig erlaubt auf alles Schalenwild, ohne feste Fütterungseinrichtungen und nur mit geringer Futtermenge (Hochwild: bis 10 kg, Rehwild: weniger). Auch Raubwild und Tauben dürfen angekirrt werden.
§ 23 BJG; §§ 43, 56 Abs. 1 Nr. 8 LJG; §§ 7, 11 DVO

 

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