Bei Treib- und Drückjagden:
Gesellschaftsjagden sind besonders gefährlich. Viele Schützen, Treiber und Hunde , dazu hochflüchtiges Wild, das das Weite sucht und dabei den Straßenverkehr gefährdet. Die Sicherheit der Jagdteilnehmer wird durch die Unfallverhütungsvorschriften gewährleistet. Die darin enthaltenen Sicherheitsregeln sehen für Jagdleiter, Schützen und Treiber spezielle Maßnahmen vor. Die Sicherung des Straßenverkehrs richtet sich nach allgemeinem Recht, insbesondere dem Haftungsrecht.
I. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Ausgangspunkt der Sicherung des Straßenverkehrs ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt, dass zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle schafft und es gleichwohl unterlässt, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu treffen.
– Treib- und Drückjagden sind eine solche Gefahrenquelle. Denn das Wild wird absichtlich hoch gemacht und zur Flucht veranlasst. Dabei überquert es blindlings Straßen und schafft so eine erhöhte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer.
– Urheber dieser erhöhten Gefahr ist der Organisator der Jagd, also der Jagdleiter, in Ermangelung dessen der Jagdausübungsberechtigte. Er hat das Treiben in Straßennähe angesetzt, also muss er auch dafür sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise vor den dadurch bewirkten Gefahren gewarnt werden. Wie das zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt kein Verkehrsschild, das ausdrücklich vor den Gefahren einer Treib- oder Drückjagd warnt. Das Schild „Wildwechsel“ warnt nur vor einem erhöhten natürlichen Auftreten von Wild, nicht aber vor durch Menschen absichtlich aufgescheuchte Tiere.
– Es empfiehlt sich, das allgemeine Warnschild „Gefahrstelle“ zu verwenden, das in jedem PKW mitgeführt wird, ergänzt durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Treibjagd Erhöhte Gefahr“ und „30 km/h“. Das Schild muss groß genug sein und gut sichtbar in beiden Fahrrichtungen aufgestellt werden, wenn erforderlich ergänzt durch einen Posten/Treiber, der auf das Schild und die Jagd aufmerksam macht und durch Bewegungen zu langsamem Fahren anhält.
– Eine Warnung der Verkehrsteilnehmer ist immer dann erforderlich, wenn nach jagdlicher Erfahrung damit zu rechnen ist, dass Wild oder Jagdhunde auf die Straße gelangen können. Wann das der Fall ist, hängt von der gegebenen Situation ab, insbesondere von der Entfernung zwischen Straße und Treiben, der Topographie des Geländes, der Wildart, des Bewuchses, der Richtung des Treibens, der Zahl der Treiber und Hunde… Im Zweifel warnen!
II. Straßenverkehrsbehörde einschalten
Die unten dargestellten Urteile stellen nur fest, dass der für die Jagd Verantwortliche, also der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte, aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf die Gefahrenerhöhung durch die Jagd hinweisen muss. Unterlässt er dies, muss er Schadensersatz leisten. Nicht angesprochen wird dabei die Frage, ob es bei einer geplanten Jagd Sache der zuständigen Behörde ist, die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise zu warnen.
Tatsächlich sind nämlich die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung für die Sicherheit des Straßenverkehrs zuständig. Sie können anordnen, dass die Benutzung einer Straße aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und andere Maßnahmen beschränkt oder untersagt wird. Bei Gefahr ist dafür die Polizei zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrsordnung).
– Wird also der Straßenverkehrsbehörde eine konkrete Gefahr für die Verkehrsteilnehmer mitgeteilt, hier die Durchführung einer Drück- oder Treibjagd mit der Möglichkeit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch ausbrechendes Wild, so hat sie von Amts wegen das Vorliegen dieser Gefahr zu überprüfen und die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu treffen (hier: Aufstellung von Warnschildern).
– Dem kann die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegenhalten, die Jagd sei ein privates Vergnügen der Jäger und habe bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu unterbleiben. Denn mit der Jagd auf Schwarzwild und das übrige Schalenwild erfüllt der Jagdausübungsberechtigte ihm auferlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu Gunsten der Allgemeinheit. Die verschärfte Bejagung des Schwarzwildes ist zur Vermeidung der Schweinepest unerlässlich, in einigen Bereichen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die Bejagung des übrigen Schalenwildes nach dem behördlichen Abschussplan ist zur Erhaltung des Waldes und seiner wichtigen ökologischen Funktionen ohnehin Gesetzespflicht.
– Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.11.1994 – 2 U 91/94 – muss der Verursacher einer Gefahr „bei der zuständigen Behörde darauf hinwirken, dass Warnschilder aufgestellt werden oder ihm das Aufstellen von Warnschildern gestattet wird“. Unterlässt er dies in Kenntnis der Gefahr, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, die zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist also geboten, Treib- und Drückjagden rechtzeitig der zuständigen Straßenverkehrsbehörde schriftlich anzuzeigen und sie um eine geeignete Warnung der Verkehrsteilnehmer anzuhalten, zumindest aber die Anbringung eigener Schilder mit ihr abzustimmen. Ein Untätigbleiben der Behörde kann zu einer Haftung des Staates führen, entbindet aber den Jagdleiter/ Jagdausübungsberechtigten nicht von eigenen Warnmaßnahmen.
– Übernimmt die Straßenverkehrsbehörde die Sicherung des Verkehrs, so braucht der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte in der Regel keine eigenen Schilder aufzustellen. Denn die Behörde ist aufgrund ihrer Sachkunde und Sachmittel bestens imstande, diese Aufgabe zu erfüllen. Die jagdlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Führung des Treibens weg von der Straße und die Sperrung des Rückwechsels, sind aber auszuführen. Anders ist es dann, wenn spontan eine Gefahrensituation entsteht, die ein sofortiges Handeln verlangt, so dass eine rechtzeitige Einschaltung der zuständigen Behörde oder Polizei nicht mehr möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn krankgeschossenes Wild in die Nähe einer Straße flüchtet und sich dort steckt. Hier ist der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte aus Zeitgründen auf sich allein gestellt, so dass allein er für die Sicherung des Straßenverkehrs verantwortlich ist (ähnlich wie bei einem Unfall).
III. Beispiele
Auf einer Drückjagd in Straßennähe überquert ein Überläufer die Straße und verursacht einen Unfall. Die Verkehrsteilnehmer wurden nicht gewarnt.
– Für den Schaden haftet der Jagdleiter/ Jagdausübungsberechtigte, weil er das Treiben ohne Warnung des Verkehrs angesetzt hat. Die teilnehmenden Schützen haften in der Regel nicht, weil sie auf eine ordnungsgemäße Organisation der Jagd vertrauen dürfen. Schon gar nicht haften die (nicht Haftpflicht versicherten) Treiber, obwohl sie unmittelbar das Wild hochgemacht haben, da sie auf Weisung des Jagdleiters/Jagdausübungsberechtigtent tätig werden
– Auf derselben Drückjagd gerät ein Jagdhund auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall. Auch hier haftet der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte für den Schaden aus den vorgenannten Gründen. Daneben besteht grundsätzlich auch eine Haftung des Hundehalters, weil er für Schäden seines Tieres auch ohne Verschulden einzustehen hat.
– Wurden die Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß gewarnt und entsteht gleichwohl infolge zu schnellen Fahrens ein Schaden, so besteht keine Haftung. Denn mit der Warnung hat der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte alles getan, was von ihm verlangt wird. Es feht an einer Pflichtwidrigkeit. Auch der Hundehalter haftet in einer solchen Situation nicht, weil das Mitverschulden des Geschädigten so schwer wiegt, dass es die Haftung verdrängt.
IV. Aus der Rechtsprechung Bundesgerichtshof
Suchjagd auf Fasanen und Rebhühner in Straßennähe: Ein hochgemachtes Reh flüchtet über die Straße, prallt gegen die Windschutzscheibe eines Pkws und bleibt auf dem Rücksitz liegen. Fahrer und Beifahrerin werden verletzt, es entsteht erheblicher Sachschaden.
Die Entfernung zur Straße betrug rund 100 Meter, dazwischen lagen eine mit Sträuchern bewachsene Windschutzhecke von drei bis sechs Meter Breite und das eingezäunte Gelände eines Pumpwerkes. Die Jagd verlief leicht schräg zur Straße hin, an ihr nahmen vier Personen teil.
Eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten wurde in allen Instanzen verneint. In dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird hierzu ausgeführt:
– Für die normale Gefahr durch Wild hafte der Jäger nicht, wenn das Wild im Rahmen der (Einzel-)Jagd hochgemacht werde. Denn aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer sei es unerheblich, ob das Wild von einem Jäger, einem Spaziergänger oder einem Landwirt aufgescheucht werde.
– Anders sei es, wenn durch die Jagdausübung eine erhöhte Gefahr für den Straßenverkehr geschaffen werde . In diesen Fällen müsse der Veranstalter/Organisator der Jagd den erhöhten Gefahren entgegenwirken, zum Beispiel durch Warnung der Verkehrsteilnehmer und Absicherung der Straße, andernfalls habe die Jagd zu unterbleiben. Der Schutz des Straßenverkehrs sei vorrangig.
– Der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte sei daher verpflichtet, bei Treib- und Drückjagden zum Beispiel das Wild nicht in Richtung der Straße zu treiben/drücken, sondern das Treiben von der Straße wegzuführen, einem Rückwechseln des Wildes durch eine dichte Treiberkette vorzubeugen und den Straßenverkehr durch eine Verlappung entlang der Fahrbahn zu sichern. Die Verkehrsteilnehmer seien durch Warnschilder und Warnposten auf die Jagd hinzuweisen.
Eine Haftung scheide nicht deshalb aus, weil nur Fasanen und Rebhühner bejagt worden seien und diese den Verkehr nicht hätten gefährden können. Denn durch die Jagd werde auch anderes Wild, insbesondere Schalenwild, hochgemacht, das dann den Straßenverkehr in gleicher Weise gefährde wie auf einer Treib- oder Drückjagd.
Im vorliegenden Fall scheitere eine Haftung daran, dass eine Gefahrenerhöhung nicht gegeben sei. Die Suchjagd sei nicht in Richtung zur Straße hin durchgeführt worden, zwischen Straße und bejagtem Rübenacker sei eine Windschutzhecke verlaufen, außerdem sei das Gebiet durch das eingezäunte Gelände eines Pumpwerkes von der Straße getrennt gewesen. Im übrigen verhalte aufgestörtes Rehwild ohnehin oft erst nach geraumer Zeit und sei hinsichtlich seines Fluchtweges kaum zu beeinflussen.
l Anmerkung: Ob diese Begründung heute noch „halten“ würde, ist fraglich. Immerhin fand die Suchjagd in Straßennähe statt, so dass hochgemachtes Schalenwild unter Umgehung der Einzäunung ohne weitere „Sperre“ auf die Fahrbahn fliehen konnte. Da das Fluchtverhalten von Rehwild „kaum zu beeinflussen“ ist, könnten auch erhöhte Anforderungen verlangt werden, zum Beispiel eine Verlappung, vor der auch Rehwild in der Regel zurückschreckt.
3.2 Landgericht Aachen
Treibjagd auf Niederwild parallel zur Straße, offenes, gut überschaubares Gelände. Zwischen Treiben und Straße wurde in einer Entfernung von rund 70 Meter zur Fahrbahn eine Postenkette aus Schützen abgestellt, die untereinander einen Abstand von nur 30 Meter hatten. Plötzlich wurde ein Stück Rehwild hochgemacht, es floh über die Straße und verursachte einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden.
– Das Gericht verneinte eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten, weil dieser mit dem Aufstellen der dichten Postenkette seiner Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs ausreichend nachgekommen sei. Zu weiteren Maßnahmen (Schild, Posten, Lappen) sei er nicht verpflichtet gewesen, weil das Gelände von der Fahrbahn gut einsehbar gewesen sei, so dass die Verkehrsteilnehmer durch die Wahrnehmung der Jäger ausreichend vorgewarnt gewesen seien.
– Die Jagd sei auch nicht zu nahe an der Straße durchgeführt worden. Denn auch bei einem größeren Abstand wäre die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer nicht wesentlich geringer gewesen, weil Rehwild, wenn es hochgemacht werde, oft erst nach geraumer Zeit in einer Flucht verhalte und sein Fluchtweg kaum zu beeinflussen sei.
– Auch diese Begründung ist nicht bedenkenfrei. Denn erstens hat sich der Fahrer auf die Fahrbahn und nicht auf die umliegende Landschaft zu konzentrieren. Zweitens kann allein eine Postenkette in einem Abstand von 70 Metern zur Fahrbahn in der Regel nicht als ausreichend angesehen werden.
Landgericht Aachen, Urteil vom 21.01.1987 – 7 S 323/86 -:
Drückjagd auf Rotwild in einem Abstand von rund 1300 Meter (mittlere Entfernung, nächster Abstand etwa 780 Meter) zur Straße. Ein Rothirsch flüchtet über die Fahrbahn und verursacht einen Verkehrsunfall, die Verkehrsteilnehmer wurden nicht auf die Gefahr eines erhöhten Wildwechsels hingewiesen. Das Gericht hat eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten verneint. Der Geschädigte habe nicht nachgewiesen, dass der Unfall durch die Drückjagd verursacht worden sei.
– Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Jagdausübungsberechtigte nicht gehalten sei, die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch Wild zu bewahren; denn die Begegnung mit flüchtigem Wild gehöre auf Straßen, die über Land oder durch Wald führten, zu den normalen Gefahren des Straßenverkehrs, auf die sich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen müsse.
– Anderes gelte nur, wenn der Straßenverkehr über diese „normale“ Wildgefahr hinaus „erhöht“ durch Wild gefährdet werde, das durch die Jagd aufgestört worden sei. In einem solchen Fall könne eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten entstehen, sofern er die Verkehrsteilnehmer nicht auf diese Gefahrenerhöhung hingewiesen habe.
– Ob eine derartige, dem Jagdausübungsberechtigten zurechenbare erhöhte Wildgefahr im konkreten Falle vorliege, hänge insbesondere von der Entfernung zwischen der Straße und der Jagd, von der Richtung der Jagd und von der Beschaffenheit des Jagdgebietes ab. Nach diesen Kriterien spreche der Beweis des ersten Anscheins nur dann für eine Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, wenn sich der Zusammenprall mit dem Wild während einer in unmittelbarer Nähe der Straße durchgeführten Jagd ereignet habe und die Gestaltung der Jagd einen erhöhten Wildwechsel über die Straße habe erwarten lassen. Eine solche Situation habe der Geschädigte nicht nachgewiesen.
– Die Drückjagd habe nämlich nicht in umittelbarer Nähe der Straße stattgefunden, sondern in einer Entfernung von mindestens 780 Metern, die mittlere Entfernung habe sogar 1300 Meter betragen. Hinzu komme, dass sich zwischen Jagd und Straße ein ausgedehntes Dickicht befinde. Dieser Bewuchs spreche dagegen, dass sich der Hirsch auf der Flucht vom Jagdgebiet in Richtung auf die Straße befunden habe, zumal das Drücken parallel zur Straße stattgefunden habe.
Ferner spreche gegen eine Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, dass der Zusammenprall an einem Hauptwechsel erfolgt sei, an dem es jedes Jahr zu Wildunfällen komme und auf den durch ein Verkehrszeichen hingewiesen werde. Diese normale Gefährlichkeit der Unfallstelle, an der auch ohne Jagdausübung häufig mit Wild zu rechnen sei, spreche gegen die Vermutung, dass der Hirsch infolge der entfernten Drückjagd die Straße überquert habe.
Ohne Erfolg mache der Geschädigte geltend, dass der Unfall nur als Panikreaktion des Wildes, verursacht durch die Drückjagd, zu erklären sei, da es sich um einen alten und erfahrenen Hirsch gehandelt habe. Auch erfahrenes Wild könne durch plötzlich auftauchendes Scheinwerferlicht verunsichert und zu einer unkontrollierten Überquerung der Fahrbahn veranlasst werden.
Anmerkung: Der Geschädigte muss beweisen, dass der Unfall durch die Jagd verursacht wurde. Bei einem Treiben in Straßennähe spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf die Jagd zurückzuführen ist. Fehlt es an der Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, so liegt ein normaler Wildunfall vor, für den die Kasko-Versicherung einzutreten hat.
Ist der Unfall auf die Jagd zurückzuführen, liegt in der Regel kein Wildunfall im üblichen Sinne vor, soweit eine Haftung des Jagdleiters/Jagdausübungsberechtigten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Für solche Schäden hat nicht die Kasko-Versicherung aufzukommen, sondern die Jagdhaftpflichtversicherung. Nur wenn trotz ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Schaden eingetreten ist, kommt eine Haftung der Kasko-Versicherung in Betracht, weil eine Haftung des Jagdleiters/Jagdausübungsberechtigten ausscheidet.
V. Ergebnis
1. Treib- und Drückjagden sind rechtzeitig der zuständigen Straßenverkehrsbehörde schriftlich anzuzeigen, falls mit einer erhöhten Gefährdung des Straßenverkehrs zu rechnen ist. In diesem Schreiben ist auf die erhöhte Gefahr durch Wild und Jagdhunde hinzuweisen, verbunden mit der Bitte, die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise durch Warnschilder zu warnen. Übernimmt die Straßenverkehrsbehörde die Sicherung des Straßenverkehrs, so kann in der Regel das Aufstellen eigener Warnschilder des Jagdleiters/Jagdausübungsberechtigten unterbleiben. Lehnt sie ab, muss der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte in eigener Verantwortung den Straßenverkehr sichern. Denkbar ist auch, dass man nach Abstimmung mit der Behörde die Maßnahmen selbst ganz oder teilweise durchführt.
2. Im Zweifel gilt: Die Treiben von der Straße wegführen und den Rückwechsel verstärkt sichern, zusätzlich die Verkehrsteilnehmer durch Schild und Posten warnen. In besonders gefährdeten Abschnitten ist außerdem entlang der Fahrbahn eine Verlappung anzubringen.
Neben den Verkehrsstraßen empfiehlt es sich, auch Wanderwege im Revier mit den entsprechenden Warnschildern zu versehen |