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Reiterinnen mit der Waffe bedroht

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Jähzorn kostete Jagdschein

Der Jäger hat allen Grund, auch den anderen Naturnutzern freundlich gegenüberzutreten

Von Mark G. von Pückler

I. Die Rechtsgrundlage

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs.1 BJG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen, § 18 S.1 und S.3 BJG.

„Der Jagdschein ist zu versagen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen.“ „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.“ § 17 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Nr.1 BJG.

„Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ § 240 Strafgesetzbuch (Nötigung).

II. Der Sachverhalt

Eines Abends saß Pächter P. auf einem Hochsitz am Waldesrand. Plötzlich erschienen vor ihm zwei Reiterinnen, die im Schritt an ihm vorbeiritten. Erbost über diese Störung forderte er sie mit rüden Worten auf, mit ihren „Gäulen“ hier zu verschwinden.

Um seiner Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen, schrie er ihnen in einer Entfernung von rund 60 bis 100 Meter hinterher: „Ihr werdet es schon noch kapieren!“ Unmittelbar danach gab er noch einen Schrotschuss in Richtung der Reiterinnen ab, um sie zu vertreiben. Nur mit Mühe gelang es diesen, ihre scheuenden Pferde unter Kontrolle zu halten.

Das Amtsgericht verurteilte P. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM. Nach Rechtskraft dieses Urteils erklärte die Untere Jagdbehörde den Jagdschein des P. für ungültig und zog ihn ein. Er legte erfolglos Widerspruch ein, danach ging er vor Gericht. Dort machte er geltend, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, insbesondere seien die Angaben der Reiterinnen unzutreffend, in Wirklichkeit habe er auf einen Fuchs geschossen.

III. Das Urteil

Vor Gericht hatte P. keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, so dass es bei der Einziehung seines Jagdscheins blieb.

Nach § 18 BJG sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, so das Gericht in seiner Begründung, wenn nach Erteilung des Jagdscheins Tatsachen eintreten, die eine Versagung des Jagdscheins begründeten.

Im vorliegenden Falle seien solche Tatsachen nachträglich eingetreten. Denn P. sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, weil er seine Waffe missbräuchlich verwendet habe und ein solches Verhalten auch in Zukunft von ihm zu befürchten sei.

Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition liege vor, wenn der Betroffene diese Gegenstände vorsätzlich für von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke einsetze, sei es durch Abgabe eines Schusses oder zum Zwecke der Drohung. Dies sei hier erfolgt.

Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils stehe fest, dass P. mit Schrot in Richtung der beiden Reiterinnen geschossen habe, um sich mit Nachdruck weitere Störungen zu verbieten. Dieses Verhalten in Verbindung mit dem rüden Ton, der darin zum Ausdruck kommenden Unbeherrschtheit und Neigung zum Jähzorn, stelle eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertige, dass P. auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden werde.

Demgegenüber könne P. nicht einwenden, dass der im rechtskräftigen Strafurteil festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sei, in Wirklichkeit habe er nicht in Richtung der Reiterinnen geschossen. Denn die Jagdbehörde habe grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen, weil im Strafverfahren der Sachverhalt von Amts wegen unter Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien, insbesondere des dem Angeklagten zugute kommenden Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, festgestellt werde.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil die von P. vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig seien und der von ihm als Zeuge benannte Jäger nicht bestätigt habe, dass er auf einen Fuchs geschossen habe.

Auch die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins von fünf Jahren ab Rechtskraft des Strafurteils sei rechtmäßig. Hierbei handle es sich um eine Ermessensentscheidung der unteren Jagdbehörde gemäß § 18 Satz 3 BJG, die nicht zu beanstanden sei. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.4.2001 – AN 15 K 00.00891 –

IV. Anmerkungen

Kaum zu glauben, was es alles gibt! Solche „Jäger“ sollten sich schleunigst aus dem Jagdgeschehen zurückziehen. Sie sind eine Gefahr für andere und fügen der Sache Jagd großen Schaden zu.

Kommt es zu Störungen der Jagdausübung durch andere Naturnutzer, so suche man das Gespräch und einen Kompromiss. Notfalls gehe man vor Gericht und klage auf Unterlassung – der Griff zur Waffe ist jedenfalls völlig überzogen und zeigt schwerste Charaktermängel auf, die schon bei einem einmaligen Vorfall einschneidende Sanktionen nach sich ziehen. Waffen gehören nicht in solch unberechenbare Hände.

1. Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit

Wichtigste Voraussetzung für die Erteilung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte ist die persönliche Zuverlässigkeit des Betroffenen. Denn nur zuverlässigen Personen gewährt das Gesetz die Möglichkeit, Waffen und Munition zu besitzen und die Jagd auszuüben. Unzuverlässigen verwehrt es den Zugriff auf Waffen und Munition, sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

1.1 Unzuverlässigkeit liegt immer vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, sorglos verwahrt oder Nichtberechtigten überlässt. Das wird auch nach dem neuen Waffengesetz so sein. In diesen Fällen sieht das Gesetz keine Ausnahmen vor, die Gefahr für die Allgemeinheit ist zu groß.
1.2
Welcher Art diese „Tatsachen“ sein müssen, sagt das Gesetz nicht. In der Regel ist „Tatsache“ ein Verhalten, das eine gefährliche Verfehlung im Umgang mit Waffen oder Munition darstellt und die Prognose rechtfertigt, der Betreffende werde auch künftig solche Sorgfaltsverletzungen begehen.

Hierzu gehören auch charakterliche Eigenschaften wie Unbeherrschtheit, Überheblichkeit und Jähzorn, da sie die Grundlage künftiger Verfehlungen sein können.

1.3 Unzuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens oder eines bestimmten Vergehens zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
1.4
Hier knüpft das Gesetz an die Verurteilung wegen einer Straftat, insbesondere einer Gewalttat an. Dabei geht es vom Regelfall aus und lässt im konkreten Fall den Nachweis zu, dass dieser zugunsten des Betroffenen vom Regelfall abweicht und daher die Annahme der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nicht rechtfertigt.

Gründe für eine solche Abweichung können die besondere Geringfügigkeit der Tat oder spezielle Eigenschaften des Täters sein – langjähriges einwandfreies Verhalten genügt in der Regel für sich allein noch nicht, ebenso wenig die Wiedergutmachung des Schadens. Beides betrachtet das Gesetz als selbstverständlich. 1.3 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, so ist die Jagd- und Waffenbehörde grundsätzlich an die darin festgestellte Tat gebunden. Der Betroffene kann nachträglich nicht einwenden, das Urteil oder der Strafbefehl sei falsch, er habe die Tat nicht oder nicht so begangen. Dann hätte er in die Berufung gehen beziehungsweise Einspruch einlegen müssen. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das Urteil/der Strafbefehl auf einem Irrtum beruht.

2. Folgen der Unzuverlässigkeit

2.1. liegt Unzuverlässigkeit vor, wird die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins versagt, ein bereits erteilter wird nachträglich für ungültig erklärt und eingezogen.

Durch den Verlust des Jagdscheins erlischt der Jagdpachtvertrag. Der Pächter hat dem Verpächter Schadensersatz zu zahlen, falls diesem durch das Erlöschen des Pachtvertrages ein Schaden entsteht und den Pächter daran ein Verschulden trifft. Letzteres ist bei einer strafrechtlichen Verurteilung in der Regel der Fall, weil es ohne Schuld (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) keine Strafe gibt.

2.2 Ähnlich ist es im Waffenrecht: Eine beantragte Waffenbesitzkarte wird abgelehnt, eine bereits erteilte widerrufen.

Mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte erlischt das Recht zum Besitz von Waffen. Der Unzuverlässige muss daher innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist seine Waffen an einen Berechtigten für die Dauer der Unzuverlässigkeit abgeben oder sie unbrauchbar machen und dies der Behörde nachweisen.

V. Ergebnis

1. Unzuverlässigkeit liegt stets vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene mit Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß umgehen wird.

2. Zu solchen Tatsachen gehören auch charakterliche Mängel wie Jähzorn, Unbeherrschtheit und Anmaßung nicht gegebener Befugnisse, die bereits in entsprechenden Handlungen sichtbar geworden sind.

3. Die Jagd- und Waffenbehörden sind grundsätzlich an den im rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Sachverhalt gebunden. Der Betroffene kann daher nachträglich nicht mehr einwenden, er habe die Tat nicht begangen. Er hätte Rechtsmittel einlegen können und müssen.

4. Die Folgen der Unzuverlässigkeit sind der Verlust von Jagdschein und Waffenbesitzkarte, von Jagd und Waffen.


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