Entsprechende Klauseln im Vertrag beugen Ärger vor:
In den kommenden Wochen werden wieder zahlreiche Pachtverträge neu abgeschlossen oder verlängert. Neben den bisherigen Einschränkungen und Auflagen kommen jetzt zwei neue Punkte hinzu, die unbedingt zu beachten sind.
Lust statt Frust. Mit Vertragsklauseln die eventuellen Einschränkungen der Jagd Rechnung tragen, kann der Jäger zuversichtlich in die neue Pachtperiode schauen |
Von Mark G. v. Pückler
1. Neues Bundesjagdgesetz
Jeder weiß, dass die Regierungsparteien den Erlass eines neuen Bundesjagdgesetzes noch in dieser Legislaturperiode (bis 2006) vereinbart haben. Kommt es zu dieser Novellierung, wird die Jagd wesentlich verändert, die Jagdausübung erheblich eingeschränkt sein. Dann werden die Pachtpreise fallen, zum Schaden der Grundeigentümer, insbesondere also der Bauern, weil sich dadurch ihr Auskehrungsanspruch vermindern wird. Sie verlieren Bares, wir Jäger nur die Freude an der Jagd aber das nur nebenbei.
– Viele Pächter glauben, dass sie dann den Pachtvertrag ohne weiteres kündigen oder an die geänderten Verhältnisse anpassen können. Aber so einfach geht das nicht; denn wenn der Gesetzgeber die Jagd neu regelt, sind zunächst einmal beide Vertragsparteien daran gebunden. Der Pachtvertrag läuft grundsätzlich weiter, auf neuer Grundlage und mit geändertem Inhalt (hier: mit verminderter Jagdausübung). Über eine Beendigung oder Anpassung wird es dann viel Streit geben, und am Ende werden die Gerichte entscheiden Jahre später und mit ungewissem Ausgang. Wohl dem, der rechtzeitig durch eine entsprechende Klausel im Pachtvertrag vorgesorgt hat!
– Rechtlich ist es nämlich zweifelhaft, ob ein neues Bundesjagdgesetz mit verminderten Befugnissen ohne Weiteres eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt. Die hierfür maßgebliche Vorschrift lautet:
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil … das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 313 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch
Zwar kann eine grundlegende Änderung eines Gesetzes eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, aber nur dann, wenn die Beteiligten ihrem Vertrag den Fortbestand des alten Gesetzes ausdrücklich oder stillschweigend als selbstverständlich zu Grunde gelegt haben. Voraussehbare Änderungen genügen in der Regel nicht. Das ein neues Bundesjagdgesetz kommen wird ist vorhersehbar, ungewiss bleiben Zeitpunkt und Einzelheiten.
Aber selbst wenn man eine Störung der Geschäftsgrundlage bejahen würde, könnte eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände nur erfolgen, wenn einem der Beteiligten die Fortsetzung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen unzumutbar wäre. Das ist der Fall, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der Änderungen nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte, ein Festhalten am Vertrag also zu untragbaren Ergebnissen führen würde. Fazit: Alles wachsweich und jede Menge Bewertungs- und Beweisprobleme!
– Ebenso ist es keineswegs sicher, dass ein neues Bundesjagdgesetz einen wichtigen Grund zur Kündigung des Pachtvertrages darstellt. Denn auch hierfür ist Voraussetzung, dass dem Pächter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (§ 314 Bürgerliches Gesetzbuch). Außerdem ist das Kündigungsrecht in der Regel ausgeschlossen, wenn sich die Härten durch eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände ausgleichen lassen.
Auch hier also sehr unscharfe Voraussetzungen, über die man wunderbar streiten kann. Wer Sicherheit haben will, sollte daher vorsorglich in den schriftlichen Pachtvertrag oder in den Verlängerungsvertrag folgende Klausel aufnehmen, um sich für später ein Recht zur Kündigung oder Anpassung zu sichern:
– Grundlage dieses Vertrages ist das geltende Bundesjagdgesetz. Wird dieses geändert oder durch ein neues ersetzt und dadurch die Jagdausübung eingeschränkt
– In Betracht kommt schließlich auch eine Minderung des Pachtpreises, wenn die Jagdausübung erheblich eingeschränkt und dadurch in ihrem Wert gemindert wird (§ 581 Abs. 2 in Verbindung mit § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Verpächter die Gesetzesänderung nicht anzulasten ist, er also nichts dafür kann, dass die Jagd eingeschränkt wurde, weil die Minderung kein Verschulden des Verpächters voraussetzt. Die vorgesehenen Einschränkungen dürften erheblich in diesem Sinne sein, selbst wenn in den letzten Jahren zum Beispiel nur noch wenig Niederwild erlegt wurde. Denn der Wert einer Jagd bestimmt sich nicht nur nach der Strecke, sondern zu einem erheblichen Anteil auch nach der Vielfalt der Wildarten und der Vielseitigkeit der Jagdmöglichkeiten.
– Wichtig ist, dass die Minderung unverzüglich dem Verpächter mitgeteilt und entweder durch Einbehaltung eines angemessenen Teiles des Pachtpreises sofort vollzogen wird oder die Zahlung des vollen Pachtpreises unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der beabsichtigten Minderung erfolgt, um einen Verlust dieses Rechtes zu verhindern.
Wird ein Teil des Pachtpreises einbehalten, dann ist es Sache des Verpächters, diesen einzuklagen, falls er mit der Minderung nicht einverstanden ist. In der Regel wird ein Gericht erst entscheiden, nachdem es ein Sachverständigengutachten über den Umfang der Verminderung des Jagdwertes eingeholt hat.
2. Beseitigung von Unfallwild
Es ist anerkannt, dass Jagdausübungsberechtigte zwar ein Aneignungsrecht haben, aber keine Aneignungspflicht besteht (§ 1 Abs. 5 BJG). Folglich sind sie nicht verpflichtet, Unfallwild zu beseitigen, wenn sie auf ihr Aneignungsrecht verzichten (siehe hierzu ausführlich WuH Nr. 12/1999, S. 44). In einigen Gegenden haben die Jäger daher die bisher praktizierte freiwillige Beseitigung eingestellt, um eine Aufhebung der Jagdsteuer zu erreichen.
– Um die Pächter gleichwohl zur Beseitigung zu zwingen, sehen einige Pachtverträge neuerdings vor, dass sich der Pächter verpflichtet, Unfallwild auf seine Kosten zu beseitigen. Ob jedoch eine solche Klausel im Pachtvertrag wirksam ist, ist rechtlich sehr zweifelhaft. Denn damit werden dem Pächter letztlich staatliche Aufgaben übertragen, über die weder eine Jagdgenossenschaft noch ein Eigenjagdinhaber verfügen können.
– Die Beseitigung von Unfallwild ist in erster Linie Pflicht des Verursachers (Fahrers), sofern der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignung verzichtet hat. Ist der Verursacher unbekannt (weitergefahren), so ist die Beseitigung Aufgabe der zuständigen öffentlichen Stellen, im Eilfalle der Polizei.
Jagdgenossenschaften und Eigenjagdinhaber haben damit nichts zu tun. Verpflichten sie den Pächter dazu, so greifen sie in unzulässiger Weise in den Aufgabenbereich der zuständigen Stellen ein und entziehen ihr eigenmächtig Aufgaben. Allenfalls könnten daher diese die Beseitigung von Unfallwild auf Jagdausübungsberechtigte übertragen, was jedoch mit weiteren rechtlichen Problemen behaftet ist.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Gemeinde einen Eigenjagdbezirk verpachtet oder ihr nach Landesrecht die Verwaltung des Jagdbezirks von der Jagdgenossenschaft übertragen wurde und sie die Verpachtung durchführt. Denn auch in diesen Fällen hat sie nicht mehr Befugnisse als ein Eigenjagdinhaber beziehungsweise die Jagdgenossenschaft, für die sie handelt.
– Außerdem ist zu bedenken, dass sich Wildunfälle vor allem bei Dunkelheit, auf verkehrsreichen Straßen und an unübersichtlichen Stellen ereignen. Dementsprechend hoch ist das Risiko, beim Beseitigen des Unfallwildes einen Eigenschaden zu erleiden oder einen Fremdschaden zu verursachen, zumal Jäger weder über schützende Verkehrsschilder noch über gelbe Warnblinklichter auf ihren Fahrzeugen verfügen.
Für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung haftet der Staat, für die Jäger grundsätzlich nicht. Besteht der Verpächter trotz dieser rechtlichen Zweifel auf der Beseitigungspflicht, sollte auf jeden Fall im Vertrag auch die Kosten- und Haftungsfrage geregelt werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass zwar Sachschäden ersetzt, Körperschäden aber nicht mit Geld ausgeglichen werden können.
Beispiel: Der Pächter verpflichtet sich, Unfallwild ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Verpächter erstattet ihm die hierfür notwendigen Aufwendungen, insbesondere Fahrkosten, Gebühren und Arbeitsaufwand. Erleidet der Pächter im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unfallwild einen Schaden oder verursacht er dabei einen Fremdschaden, so haftet der Verpächter beziehungsweise er stellt ihn von Ansprüchen Dritter frei, soweit der Schaden nicht von einer Versicherung anderweitig gedeckt ist.
Besteht der Verpächter auf eine Beseitigungspflicht, sollte sich der Pächter absichern |