ANZEIGE

248 JVG – Entgeltliche Jagderlaubnis

3493

Der „Hegebeitrag“ hat einen gegenseitigen Vertrag zur Folge: Entgeltliche Jagderlaubnis

Mark G. v. Pückler
1. Die Rechtsgrundlage
„Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine
unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.“ „Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes. Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, steht
im Sinne des § 11 Abs. des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NW) einem
Jagdpächter gleich.“ (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LJG NW) „Ist bei einem gegenseitigen
Vertrag der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von
dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist.“ § 326 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (damalige Fassung)

II. Der Sachverhalt
Jäger J. suchte eine dauerhafte Jagdgelegenheit. Im Frühjahr 1998 las er in einer  Jagdzeitschrift folgendes Inserat:
„In meinem Eifeljagdrevier nahe M. biete ich Jagdgelegenheit auf 2/2 Rehwild,  Schwarzwild, Rotwild Ww, Enten etc. gegen Hegebeitrag von 4 500 DM/inkl. Wildbret. Zuschriften unter …“
J. bewarb sich um die Jagdmöglichkeit und erhielt am 9. 5. 1998 eine als „unentgeltlich“
bezeichnete Jagderlaubnis für das folgende Jagdjahr (1999/2000). Am selben Tage
entrichtete er auch den „Hegebeitrag“ von 4 500 DM. Im September 1998, also noch vor Beginn der Jagderlaubnis, entzog ihm der Erlaubnisgeber die Jagderlaubnis mit der Begründung, dass seine eigene Jagdbefugnis nicht mehr bestehe. Daraufhin forderte
J. sein Geld zurück. Die Rückzahlung wurde jedoch verweigert, weil J. den Hegebeitrag „losgelöst“ von der Jagderlaubnis gezahlt habe; zwischen der unentgeltlichen Jagderlaubnis und dem Hegebeitrag habe kein Zusammenhang bestanden.

III. Das Urteil
Vor Gericht hatte J. vollen Erfolg. Es verurteilte den Erlaubnisgeber zur Rückzahlung des
Hegebeitrags, weil dieser seine Leistung – die Übertragung der Befugnis zur Jagdausübung – nicht mehr habe erbringen können. Zwischen beiden Beteiligten, so das Gericht in seiner Begründung, sei ein gegenseitiger Vertrag über die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis zustande gekommen. Daran ändere nichts, dass im Text der Jagderlaubnis
diese ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet werde. Denn beide Beteiligten hätten
ihre Leistung (Hegebeitrag gegen Jagdausübung) jeweils zur Erlangung der Gegenleistung
zugesagt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Inserats, in dem eine Jagdgelegenheit „gegen“ einen Hegebeitrag angeboten worden sei. Daraus sei eindeutig zu entnehmen,
dass der Hegebeitrag als Gegenleistung für die Jagderlaubnis zu zahlen gewesen sei.
Die Jagderlaubnis sei schriftlich und damit wirksam erteilt worden. Eine eventuelle
Überschreitung der Pächterhöchstzahl durch Anrechnung des Inhabers der entgeltlichen
Jagderlaubnis stehe der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, weil es sich hierbei
um eine reine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Pächterzahl handele.
Da die Jagderlaubnis noch vor ihrem Beginn erloschen sei, habe der Erlaubnisgeber die bereits erhaltene Gegenleistung – den Hegebeitrag – in voller Höhe einschließlich 4 Prozent
Zinsen zurückzuzahlen. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2000 – 22 S 214/99 –

248 JVG
„Du kannst dich bei mir ansetzen“, hört der Jagdgast und freut sich. Hat er das schriftlich, darf der Jagdausübungsberechtigte ihn im Revier auch alleine lassen. FOTO: BURKHARD WINSMANN-STEINS

IV. Anmerkungen
Man unterscheidet unentgeltliche und entgeltliche Jagderlaubnisse. Beide gewähren dem Inhaber die Befugnis, in dem fremden Revier zu jagen. Bei mehreren  Jagdausübungsberechtigten müssen grundsätzlich alle der Erteilung der Jagderlaubnis zustimmen, weil durch das Jagen des „Fremden“ ihr eigenes Jagdausübungsrecht
zwangsläufig tangiert wird. Es genügt aber auch, dass sich die Jagdausübungsberechtigten
untereinander bevollmächtigen, Jagderlaubnisse/ Jagdeinladungen auch im Namen
der Übrigen zu erteilen (Landesrecht beachten).
1. Die unentgeltliche Jagderlaubnis
● Eine unentgeltliche Jagderlaubnis liegt vor, wenn der Erlaubnisinhaber für die Jagdausübung keine Gegenleistung zu erbringen hat. Es kann sich um eine einmalige Jagdeinladung handeln (Treibjagd) oder um eine dauerhafte Jagdmöglichkeit.
Grundlage ist stets eine Gefälligkeit, also kein Vertrag, weshalb die Erlaubnis jederzeit
und ohne Grund widerrufen werden kann.
● Die unentgeltliche Jagderlaubnis kann mündlich oder schriftlich, in Form eines Begehungsscheines oder formlos auf einem Blatt Papier, erteilt werden. Wurde sie schriftlich erteilt, so kann der Jagdgast im Revier allein jagen, weil er seine Jagdberechtigung gegenüber Polizei und Forstbeamten nachweisen kann.
● Wurde die Jagderlaubnis aber nur mündlich/telefonisch erteilt, so muss der Erlaubnisinhaber vom Jagdausübungsberechtigten begleitet werden (in Sicht- oder Rufweite), damit dieser erforderlichenfalls seine Jagdberechtigung bestätigt. Ständiger Handy-Kontakt mit dem Jagdausübungsberechtigten dürfte unter heutigen Verhältnissen
jedenfalls dann ausreichen, wenn der Jagdausübungsberechtigte auch im Revier
ist und jederzeit zum Zwecke der Bestätigung erscheinen kann.

2. Die entgeltliche Jagderlaubnis

Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist gegeben, wenn der Erlaubnisinhaber für den Erhalt der
Erlaubnis eine Gegenleistung zu erbringen hat. Das ist in der Regel ein Geldbetrag, oft als
Hegebeitrag, Wildschadensbeteiligung oder ähnlich bezeichnet/getarnt, kann aber auch eine andere geldwerte Leistung sein, etwa die Lieferung von Wildfutter oder die Errichtung
und Instandhaltung der Hochsitze.
● Grundlage der entgeltlichen Jagderlaubnis ist immer ein gegenseitiger Vertrag („Jagd gegen Entgelt“), der dem Erlaubnisinhaber einen Rechtsanspruch auf Ausübung der Jagd
in dem vereinbarten Umfang gewährt. Aus diesem Grunde ist eine entgeltliche Jagderlaubnis nicht jederzeit frei widerruflich. Nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist sie kündbar, etwa bei Nichtgewährung des Entgelts, Überschreitung der Erlaubnis oder
Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften.
● Auf die entgeltliche Jagderlaubnis (Landesrecht beachten) finden zahlreiche Vorschriften
Anwendung, die an sich für die Pächter gelten:
● Anrechnung der Fläche auf die Pachthöchstfläche,
● Anrechnung des Erlaubnisinhabers auf die Pächterhöchstzahl,
● Schriftform der Erlaubnis,
● Anzeige der Erlaubnis an die Untere Jagdbehörde,
● Beanstandungsrecht der Unteren Jagdbehörde,
● Eintragung der Fläche in den Jagdschein,
● Pachtfähigkeit des Erlaubnisinhabers (außer in: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Brandenburg, Saarland). Eine Ausnahme bildet der entgeltliche Einzelabschuss: Für
ihn gelten diese vorgenannten Bestimmungen nicht, weil es sich hierbei nur um eine
kurzfristige, einmalige Jagdgelegenheit handelt, nicht aber um eine dauerhafte Jagdausübung.

V. Ergebnis
1. Eine entgeltliche Jagderlaubnis liegt vor, wenn der Erlaubnisinhaber eine Leistung erbringen muss, um die Jagdbefugnis zu erhalten, etwa einen Geldbetrag, Wildfutter oder
bestimmte Revierarbeiten.
2. Grundlage einer entgeltlichen Jagderlaubnis ist ein gegenseitiger Vertrag („Jagd gegen
Entgelt“). Deshalb hat der Erlaubnisinhaber einen Rechtsanspruch auf Ausübung der
Jagd in dem vereinbarten Umfang. Die Erlaubnis ist nicht frei widerruflich, sondern nur bei
Vorliegen besonderer Gründe kündbar.
3. Auf die entgeltliche Jagderlaubnis finden zahlreiche Vorschriften Anwendung, die an
sich für Pächter gelten, beispielsweise Anrechnung auf die Pachthöchstfläche und Pächterhöchstzahl, Schriftform, Anzeige an die Untere Jagdbehörde und Eintragung
der Fläche in den Jagdschein (Landesrecht beachten).

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot