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Wildfütterung in Baden-Württemberg

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Was hier erlaubt ist, regeln § 19 Landesjagdgesetz und § 2 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zur Fütterung des Schalenwildes. Die Notzeit für Schalenwild bestimmt in der Zeit vom 1.12. bis 31.3. der JAB. In der übrigen Zeit ist Schalenwild nur zu füttern, wenn die UJB die Fütterung wegen Futternot angeordnet hat. Während der Notzeit ist die Bejagung des Schalenwildes im Umkreis von 200 m um Fütterungen verboten. Wildenten dürfen nur gefüttert werden, wenn die UJB die Fütterung wegen Futternot angeordnet hat.
  
Winterzeit (1.12. – 31.3.): Füttern von Schalenwild erlaubt, bei Notzeit Pflicht. Schwarzwild nicht in auerwildrelevanten Gebieten.
Übrige Zeit (1.4. – 30.11): Füttern von Schalenwild verboten, außer die UJB hat die Fütterung wegen Futternot  angeordnet. Niederwild (ohne Rehwild und Wildenten) darf ganzjährig gefüttert werden.
Futtermittel: Wiederkäuendes Schalenwild: Nur Heu, Grünfuttersilagen, Rüben, einheimisches Obst sowie Obsttrester, dem in geringer Menge Hafer beigemischt werden darf. Für Rotwild auf Antrag auch gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage.
Schwarzwild: Nur Getreide und Mais, so dargeboten, dass es dem übrigen Schalenwild nicht zugänglich ist. Keine Schwarzwild-Fütterung in auerwildrelevanten Gebieten.
Übriges Wild: Nur artgerechte oder der natürlichen Äsung entsprechende Futtermittel.
Missbräuchliche Fütterung liegt vor,
– wenn durch die Fütterung das Hegeziel oder Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit gefährdet oder beeinträchtigt werden;
– wenn nicht artgerechte oder nicht der natürlichen Äsung entsprechende Futtermittel verwendet werden; 
– wenn verdorbene oder andere als die oben genannten Futtermittel verwendet werden;
– wenn Schwarzwild in auerwildrelevanten Gebieten gefüttert wird;
– wenn das Futter für Schalenwild nicht in ortsfesten Fütterungsanlagen ausgebracht wird. 
 


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