Ist der Welpe gesund, freut sich der Mensch. Hat er allerdings die eine oder andere „Macke“, würde so mancher Käufer das Geschäft gerne rückgängig machen – zum Leidwesen vieler Jagdhundezüchter. Rechtsanwalt Dr. Benjamin Munte klärt über die aktuelle Gesetzeslage auf.
auch ein Mangel.
Der Weg zum treuen, vierläufigen Begleiter ist oft länger und problematischer, als sich mancher im ersten Moment vorstellt. Zuerst muss die Frage der Rasse und des Geschlechts beantwortet sowie ein Zwinger gefunden werden. Sind diese ersten Schritte getan, werden die Welpen besichtigt. Wenn nun ein kleines behaartes Wesen mit hochgezogener Stirn und großen Augen unsicher auf den überproportial großen Branten hin- und hertappst, fällt die Entscheidung oft schnell und es heißt: „Den nehme ich!“ Die Reichweite dieser – auf den ersten Blick – harmlosen drei Worte wird oft unterschätzt. Ist nämlich der Züchter einverstanden, und ist man sich zudem über den Kaufpreis einig, wurde ein Kaufvertrag geschlossen, von dem man sich in der Regel nicht mehr lösen kann. In den weitaus meisten Fällen reicht ein solcher mündlicher Kaufvertrag über einen Welpen aus, da beide Vertragsparteien mit den jeweils erhaltenen Leistungen der Gegenseite (Geld bzw. Hund) zufrieden sind. Erfüllen sich die Vorstellungen und Erwartungen jedoch nicht, können schnell Streitigkeiten entstehen. Die Gründe können vielschichtig sein. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass der Käufer die Entscheidung
ohne seine Familie getroffen hat und dem Züchter „absagt“, wird dieser angesichts der etwaigen Gefahr , einen Hund behalten zu müssen, nicht begeistert über das Verhalten des Käufers sein.
Aber auch in der Sphäre des Züchters lauern Risiken, die durchaus geeignet sind, ein juristisches Nachspiel zu begründen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Hund an einer Krankheit leidet. Wie die Vergangenheit zeigt, sind gerichtliche Auseinandersetzungen nach einem Hundekauf gar nicht so selten.
- Grundsätzliches
Zuerst sei erwähnt: „Tiere sind keine Sachen“, § 90a Satz 1 Bürgerliches Gesetz-
buch (BGB). Dies trifft aus dem Blickwinkel des Tierschutzes im täglichen Leben
zwar zu und sollte für jeden Jäger auch nachvollziehbar sein. Aus Sicht des BGB
ist der Unterschied zwischen einem Tier und einer Sache vor allem theoretischer
Natur, da Tiere in der Regel rechtlich wie Sachen behandelt werden, § 90a Satz 3
BGB. Durch die Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 wurden die Sonderregelungen für den Tierkauf aufgehoben, so dass nun das allgemeine Kaufrecht Anwendung findet. Es macht juristisch gesehen also keinen Unterschied mehr, ob ein Radio oder ein Hundewelpe gekauft wird.
- Einzelfragen
Deutlich wird der Unterschied von Tier und Sache jedoch immer dann, wenn
durch Gerichte überprüft werden muss, ob ein Mangel vorliegt und der Züchter
deswegen in Anspruch genommen werden kann.
- Der Züchter als Unternehmer Der Großteil der Züchter wird die Frage, ob er Unternehmer sei, deutlich und vehement verneinen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jedoch differenzierter. In einer Grundsatzentscheidung (Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 173/05) stellt der BGH klar , dass die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf auch anwendbar sind, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht beim Züchter nicht vorliegt. Es ist nur nötig, dass äußerlich eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des selbstständigen und planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Angebots entgeltlicher Leistungen am Markt gegeben ist. Folglich gilt auch regelmäßig der Züchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, der seine Zucht nur als Hobby und ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Anderes dürfte nur gelten, wenn es bei einem gelegentlichen Wurf verbleibt.
- Der Verbrauchsgüterkauf Dies führt dazu, dass auch beim Welpenkauf grundsätzlich die Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden, §§ 474 ff. BGB. In diesem Zusammenhang ist die Beweislastumkehr von besonderer Bedeutung. Gewährleistungsrechte greifen grundsätzlich ein, wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt. Gemäß § 476 BGB wird im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt,
bereits bei Übergabe vorlag. In der Praxis bedeutet dies, dass der Käufer in dieser
Zeitspanne nur darlegen und beweisen muss, dass der Welpe „mangelhaft“ (z. B. krank) ist. Der Züchter müsste dann den Gegenbeweis erbringen, dass die Krankheit nicht schon bei Übergabe vorgelegen habe. Dies dürfte regelmäßig schwerfallen.
Daher ist an dieser Stelle die Eigenart von Tieren als Lebewesen zu beachten.
Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob es sich um eine versteckte oder eine äußerlich erkennbare Krankheit (z. B. Allergie) handelt (BGH, VIII ZR 173/05). Bei sichtbaren Krankheiten gilt die Beweislastumkehr grundsätzlich. Wird das Tier vor dem Kauf einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterzogen, kann sich der Käufer nicht auf die Beweislastumkehrberufen, da das Tier als gesund abgenommen wurde (OLG Oldenburg
, 14 U 41/04).
- Mangel beim Hund
Bei Tieren fällt die Beurteilung, ob sie mangelhaft im Sinne des Gesetzes sind,nicht immer leicht. Dies liegt an ihrer Eigenart als sich entwickelnde Lebewesen. Während bei einem älteren Hund als Mangel unter anderen auch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit in Betracht kommt, sind bei einem Welpen vor allem gesundheitliche Mängel und falsche Zuchtbucheintragungen von praktischer Bedeutung. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Mangels jedoch, wenn das Tier an einer sehr häufig auftretenden Beeinträchtigung, z. B. ein
Pilzbefall, leidet, so dass der Käufer von vornherein kein gesundes Tier er warten
kann. (AG Zittau, 5 C 389/04).
- Vorrang der Nacherfüllung
Erkennt der Käufer, dass der Hund an einer Infektion oder Krankheit leidet, hat er dies dem Verkäufer zunächst mitzuteilen und dem Züchter
, unter Setzung einer angemessenen Frist, die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben. Unterlässt der Käufer dies und lässt die Krankheit von einem Tierarzt behandeln, kann er
in der Regel keinen Schadenersatz vom Züchter verlangen. Ausnahmsweise kann
eine Fristsetzung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen jedoch entbehrlich sein. Der BGH (VIII ZR 1/05) bejaht eine solche Ausname, wenn die Art der Krankheit eine solche Frist unzumutbar macht. Ist der Welpe akut an einem blutigen Durchfall erkrankt, ist es dem Käufer – auch aus dem Blickwinkel des Tierschutzes – nicht zumutbar
, zunächst zum Verkäufer zu fahren, damit dieser die nötige Heilbehandlung veranlasst. Muss der Hund jedoch – nicht akut – operiert werden, ist eine Fristsetzung regelmäßig zumutbar
.
- Schadenersatz
Selbst wenn ein (gesundheitlicher) Mangel unstreitig vorliegt, erwachsen dem Käufer selten Schadenersatzansprüche. Als Schadenersatz statt der Leistung kommt hauptsächlich der Ersatz von Tierarztkosten in Betracht. Ein Anspruch scheitert jedoch bereits dann, wenn der körperliche Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigt werden kann; dass heißt der Hund wird nicht uneingeschränkt gesund. In diesem Fall liegt bereits keine Mangelbeseitigung vor (BGH, VIII ZR 281/04). Darüber hinaus setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Züchters voraus. Auch wenn dieses
Verschulden gemäß § 280 I 2 BGB vermutet wird, sorgen die Eigenheiten des Tierkaufs dafür, dass der Züchter oft den Gegenbeweis führen kann (z. B. ordnungsgemäße Auswahl der Elterntiere bei vorliegendem Gendefekt des Welpen).
- Gewährleistungsausschluss
Der Ausschluss oder die Reduzierung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist nicht möglich, wenn der Züchter als Unternehmer anzusehen ist. Andernfalls können Käufer und Verkäufer diese Rechte durch individuelle Vereinbarung ausschließen.
- Verjährung
Die Gewährleistungsrechte verjähren regelmäßig nach zwei Jahren, § 438 BGB.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung zwar gewisse
Aspekte vorgibt, anhand derer die Rechtslage geprüft werden kann, aber jeder Rechtsstreit – aufgrund der Eigenarten des Tierkaufs – individuell zu betrachten ist. Aber genau diese individuellen Eigenarten eines Hundes machen ihn ja gerade – fernab jeder juristischer Betrachtungsweise – so liebenswert und wertvoll für uns Jäger
.