ANZEIGE

Agrarminister beschließen Bleifrei bei Gewähr zuverlässiger Tötungswirkung

1903


07.04.2014

Die Novellierung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in Hinsicht auf das Verbot bleihaltiger Munition wurde jetzt von der Agrarministerkonferenz, die am 4. April in Cottbus tagte, beschlossen.

paragraph_250
Auf der Grundlage des Berichtes zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse, der kürzlich bei der Berliner Tagung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) von Dipl. Forstwirt Carl Bremse vorgestellt wurde, streben die zuständigen Minister eine zügige Novellierung an, wie es im Beschlusstext heißt. § 19 BJagdG enthält die sachlichen Verbote, so auch die Bestimmungen zur Mindestenergie der Munition beim Einsatz auf Schalenwild. Hier muss nach den Erkenntnissen des Gutachtens eine Änderung vorgenommen werden.
 
Der federführende Landwirtschaftsminister Mecklenburg-Vorpommerns, Dr. Till Backhaus, erwartet von Munition und Waffenherstellern zügiges Handeln und Umsetzung der Erkenntnisse des Gutachtens. Kernsatz ist: Die zielballistische Energie und die Eindringtiefe sind die entscheidenden Parameter.
 
Was bis zur Novellierung in den Ländern geschieht, die heute schon in ihren Landesforsten nur noch bleifreie Munition zulassen, ist nicht klar. In Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg oder Niedersachsen und anderen Ländern sowie den Bundesforsten ist in den landeseigenen Gebieten bleihaltige Munition verboten. Die Tatsache aber, dass bisher die Angaben auf den Herstellerpackungen keine Angaben über Wildart spezifische Eindringtiefe und zielballistische Energieabgabe enthalten , lasse ihn nachdenklich werden, meinte Backhaus auf Nachfrage von WILD UND HUND. „Darüber muss erneut nachgedacht werden“, sagte der Minister. Die oft langen Fluchtstrecken nach dem Einsatz von bleifreier Munition stehen im Mittelpunkt der Diskussionen. Die Gefahr, tierschutzwidrig zu handeln, ist also groß.
 
Das Verbot des Einsatzes bleihaltiger Munition bezieht sich beispielsweise in Brandenburg auch auf den jagdlichen Einsatz von Kurzwaffen. Abgesehen davon, dass es im normalen Jagdbedarfshandel kaum möglich ist, bleifreie Kurzwaffenmunition zu erwerben, ist völlig ungeklärt, wie mit dem riskanteren Abprallverhalten bleifreier Munition bei den kürzeren Distanzen umgegangen wird. Auch die Forderung an Nachsucheführer, nur bleifreie Munition einzusetzen, sollte überdacht werden.
 
Völlig unberücksichtig bleibt beim Beschluss der Agrarministerkonferenz die Tatsache, dass auch sog. bleifreie Munition Blei freisetzt und somit keineswegs der gewünschte Erfolg, nämlich keine Gefahr durch Verzehr von Wildfleisch durch Mensch oder Tier, eintritt.
 
Das Gutachten dem Beschluss der Agrarminister zugrunde liegt, wurde an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung (HNE) in Eberswalde von Gremse und Prof. Siegfried Rieger erstellt, hat folgende Kernaussagen:
 
• Die Auftreffenergie eines Geschosses ist nicht gleich der zielballistisch wirksamen Energie
des Geschosses
• Der Nachweis einer engen Beziehung zwischen zielballistischen Messwerten und
beobachtbaren Parametern zur Tötungswirkung wurde geführt
• Die zielballistisch notwendige Energieabgabe (min. 1500 Joule auf den einschussseitig ersten
15 cm in ballistischer Seife) für die Gewähr im Mittel kurzer Fluchten unter 30 Metern wurde identifiziert
• Die jagdpraktisch notwendige und zielballistisch zu erfüllende, gradlinige Mindesteindringtiefe wurde bei 30 cm in ballistischer Seife ermittelt.
• Diese jagdpraktisch notwendigen und zielballistisch zu erfüllenden Mindestanforderungen
können nachweislich von bleifreien und bleihaltigen Geschossen über jagdlich relevante Entfernungen erbracht werden.
 
Daraus hatten die Gutachter gefolgert, dass für bleifreie Munition Paragraf 19 BJagdG in Bezug auf den tierschutzrechtlichen Aspekt, geändert werden muss. In Paragraf 4 Tierschutzgesetz ist u.a. geregelt, dass Tiere bei der Jagd nur unter „vermeidbaren Schmerzen“ getötet werden dürfen. Sie forderten: „statt einer Mindestauftreffenergie auf einer spezifischen Entfernung und (nach Wildart) einem Mindestkaliber Mindestangaben zur zielballistisch wirksamen Energie und Eindringtiefe spezifiziert werden. Geschosse und Munition sind entsprechend der Geschwindigkeit / Entfernung, ab der sie diese Werte unterschreiten auf der kleinsten, handelsüblichen Verpackungseinheit zu kennzeichnen“.
 
Und weiter: „Die vorliegenden Ergebnisse lassen etwaige, künftige Feldversuche an lebendem Wild mit zuvor nicht fachkundig auf Erfüllung der Mindestanforderungen geprüften Geschossen und Munition mit Blick auf § 4 Tierschutzgesetz hochfragwürdig erscheinen“. Die Umsetzung der Forderung nach grundsätzlich bleifreier Munition sei nur auf der Grundlage der notwendigen Änderungen möglich, betonen die Gutachter.
uao



ANZEIGE
Aboangebot