Was hier erlaubt ist, regeln § 41 des Brandenburger Jagdgesetzes und § 7 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Notzeit: Fütterung in der Notzeit zur Überbrückung des Äsungsmangels erlaubt. Die Futtermenge ist so gering wie möglich zu halten. Im Umkreis von 200 m um Fütterungen ist ein Abschuss verboten, Bewegungsjagden sind untersagt. Die Untere Jagdbehörde legt die Notzeit für die einzelnen Wildarten fest. Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, den Zugang zu natürlicher Äsung und ausreichender Wasserversorgung sicherzustellen.
Übrige Zeit: Füttern von Schalenwild verboten, ausgenommen zu wissenschaftlichen Zwecken und zum Eingewöhnen von ausgesetztem Wild, jeweils mit Genehmigung der Unteren Jagdbehörde. Niederwild außer Rehwild darf mit artgerechtem Futter angemessen gefüttert werden, die Aufnahme des Futters durch Schalenwild muss ausgeschlossen werden.
Futtermittel: Wiederkäuendes Schalenwild nur mit Rauh- und Saftfutter, kein Kraftfutter. Übriges Wild nur mit artgerechtem Futter, keine Küchenabfälle, Backwaren, Südfrüchte und industriell hergestellte Futtermittel (missbräuchliche Fütterung). Keine Fütterung auf geschützten Biotopen, das Füttern von Greifvögeln mit Aufbrüchen oder erlegtem Raubwild ist verboten (vergraben).