ANZEIGE

Wildfütterung in Hamburg

1635


Was hier erlaubt ist, regelt § 25 des Hamburger Landesjagdgesetzes.

WuH_250_Weber_Rotwildfütter
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zum Fütterung aller notleidenden Wildarten. In geschützten Gebieten ist die Fütterung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Außerhalb der Notzeit: Füttern untersagt, die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
 


ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot