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Wildfütterung in Hamburg

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Was hier erlaubt ist, regelt § 25 des Hamburger Landesjagdgesetzes.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zum Fütterung aller notleidenden Wildarten. In geschützten Gebieten ist die Fütterung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
Außerhalb der Notzeit: Füttern untersagt, die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
 



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