Was hier erlaubt ist, regelt § 30 des Hessischen Landesjagdgesetzes.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Wiederkäuendes Schalenwild: Fütterung in der Notzeit erlaubt mit Saftfutter ohne Kraftfutteranteile in Kombination mit Rauhfutter. Die Notzeit wird von der Unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde festgestellt, die Hegegemeinschaft bestimmt das Fütterungskonzept. Während der Notzeit ist die Jagdausübung auf dieses Wild verboten. Außerhalb der Notzeit darf wiederkäuendes Schalenwild nur mit Rauhfutter gefüttert werden.
Schwarzwild: Fütterung in der Notzeit erlaubt, die Notzeit wird von der Unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde festgestellt, desgleichen die Ausbringung der artgerechten Futtermittel. Diese dürfen vom übrigen Schalenwild nicht aufgenommen werden können. Während seiner Notzeit ist die Jagdausübung auf Schwarzwild verboten. Außerhalb der Notzeit ist die Fütterung des Schwarzwildes untersagt.
Niederwild ohne Rehwild darf ganzjährig gefüttert werden.
Durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden, in geschützten Biotopen darf nicht gefüttert werden.
Durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden, in geschützten Biotopen darf nicht gefüttert werden.