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Wildfütterung in Mecklenburg-Vorpommern

1863


Was hier erlaubt ist, regelt § 18 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zu angemessener Fütterung aller Wildarten, die Futternot leiden. Nur artgerechte Futtermittel. Für Schalenwild legt die Jagdbehörde Ort und Dauer der Notzeit fest. Während der Notzeit sind Drück- und Treibjagden verboten. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Übrige Zeit: Füttern von Schalenwild verboten, übriges Wild erlaubt.
 


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