Was hier erlaubt ist, regeln § 32 des Niedersächsischen Jagdgesetzes und § 32 AB des Niedersächsischen Jagdgesetzes.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Notzeit: Pflicht zur Fütterung aller notleidenden Wildarten, Beginn und Ende der Notzeit bestimmt der Kreisjägermeister/in. Keine Jagdausübung während der Notzeit.
Winterzeit (1.1. 30.4.): Alles Wild darf artgerecht gefüttert werden, auch außerhalb einer Notzeit. Wird Schalenwild gefüttert, darf es während seiner Fütterung nicht bejagt werden, außer Schwarzwild.
Übrige Zeit (1.5.-31.12.): In dieser Zeit darf Wild, Schalenwild nur mit Genehmigung der Jagdbehörde, artgerecht gefüttert werden, um ausgesetztes Wild einzugewöhnen oder als Ablenkung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall. In Fremdenverkehrsgebieten können an für die Allgemeinheit zugänglichen Stellen Schaufütterungen für Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde errichtet und ganzjährig mit artgerechtem Futter beschickt werden, außer dies führt zu übermäßigen Wildschäden in der Umgebung.
Artgerechtes Futter: Für Schalenwild sind ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte sowie Heu und Silagen ohne Kraftfutterzuwächse erlaubt. Back- und Süßwaren, Küchenabfälle und nicht heimische Früchte sind nicht zulässig, desgleichen Futtermittel, die durch industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z.B. Schrot, Pellets, Presslinge) und jegliches Kraftfutter.
Verboten ist,
– Schalenwild im Umkreis von 200 m um beschickte Fütterungen zu bejagen;
– während der Notzeit die Jagd auszuüben;
– in der Zeit vom 1.1. 30.4. die Jagd auf Schalenwild außer Schwarzwild auszuüben, obwohl in dem Jagdbezirk das Schalenwild gefüttert wird;
– in der Zeit vom 1.5. 31.12. ohne erforderliche Genehmigung Wild zu füttern;
– nicht artgerechte Futtermittel zu verwenden.
– Schalenwild im Umkreis von 200 m um beschickte Fütterungen zu bejagen;
– während der Notzeit die Jagd auszuüben;
– in der Zeit vom 1.1. 30.4. die Jagd auf Schalenwild außer Schwarzwild auszuüben, obwohl in dem Jagdbezirk das Schalenwild gefüttert wird;
– in der Zeit vom 1.5. 31.12. ohne erforderliche Genehmigung Wild zu füttern;
– nicht artgerechte Futtermittel zu verwenden.