Was hier erlaubt ist, regeln § 45 des Sächsischen Landesjagdgesetzes und § 32 der Sächsischen Jagdverordnung.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Notzeit: Pflicht des Jagdausübungsberechtigter zur angemessenen Fütterung aller notleidenden Wildarten.
Vom 1.4. 31.10. darf Schalenwild nur mit Genehmigung der UJB gefüttert werden.
Vom 1.4. 31.10. darf Schalenwild nur mit Genehmigung der UJB gefüttert werden.
Übriges Wild: Füttern ganzjährig erlaubt.
Futtermittel: Schalenwild darf nur in ortsfesten Einrichtungen mit Heu, Grassilage, Rüben und Früchten von Waldbäumen gefüttert werden. Durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden.
Missbräuchliche Fütterung liegt vor,
– wenn Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird;
– wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen.
– wenn Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird;
– wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen.