ANZEIGE

Wildfütterung in Sachsen

2731


Was hier erlaubt ist, regeln § 45 des Sächsischen Landesjagdgesetzes und § 32 der Sächsischen Jagdverordnung.

WuH_250_Weber_Rotwildfütter
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht des Jagdausübungsberechtigter zur angemessenen Fütterung aller notleidenden Wildarten.
Vom 1.4.  – 31.10. darf Schalenwild nur mit Genehmigung der UJB gefüttert werden.
 
Übriges Wild: Füttern ganzjährig erlaubt.
 
Futtermittel: Schalenwild darf nur in ortsfesten Einrichtungen mit Heu, Grassilage, Rüben und Früchten von Waldbäumen gefüttert werden. Durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden.
 
Missbräuchliche Fütterung liegt vor,
– wenn Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird;
– wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen.
 


ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot