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Wildfütterung in Sachsen-Anhalt

1977


Was hier erlaubt ist, regelt § 34 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zum Füttern aller Wildarten, die in Futternot sind. Die Notzeit wird im Einzelfall bezogen auf die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Wildart von der Unteren Jadgbehörde festgestellt.
 
Übrige Zeit: Füttern erlaubt zur Eingewöhnung von ausgesetztem Wild, sofern das erforderlich ist. Diese Fütterungen sind der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. In Einzelfällen kann die Untere Jagdbehörde gestatten,  in Fremdenverkehrsgebieten außerhalb der Notzeit Rot- und Damwild an allgemein zugänglichen Plätzen zu füttern, an denen das bisher bereits erfolgte.
Futtermittel: Schalenwild darf nur mit Heu, Grassilage, heimischen Baumfrüchten und Hackfrüchten, jeweils ohne Zusätze, gefüttert werden.
 


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