ANZEIGE

Wildfütterung in Schleswig-Holstein

3676


Was hier erlaubt ist, regeln § 18 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein und § 1 der Fütterungsverordnung.

WuH_250_Weber_Rotwildfütter
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Schalenwild: Füttern verboten. In Notzeiten kann die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen (Notzeitfütterung).
Niederwild: Füttern ganzjährig erlaubt.
Verbot: In und an Gewässern ist das Füttern untersagt (Schutz gegen Überdüngung).
 



ANZEIGE
Aboangebot