Was hier erlaubt ist, regeln § 18 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein und § 1 der Fütterungsverordnung.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Schalenwild: Füttern verboten. In Notzeiten kann die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen (Notzeitfütterung).
Niederwild: Füttern ganzjährig erlaubt.
Verbot: In und an Gewässern ist das Füttern untersagt (Schutz gegen Überdüngung).