Die Innenministerien in Mecklenburg-Vorpommern und Bayern haben vorerst jede Eintragung von halbautomatischen Waffen in die Waffenbesitzkarte (WBK) untersagt.
In weiteren Bundesländern werden die Auswirkungen eines Urteils des Bundesververwaltungsgerichtes (BVerwG) Leipzig derzeit überprüft.
Die Länder sind zusammen mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium bemüht, in Kürze eine einheitliche Regelung zu finden. Das BVerwG hatte in einem Urteil vom 7. März (Az. BVerwG 6 C 60.14) Jägern das Recht abgesprochen, halbautomatische Waffen zu besitzen, die Magazine mit einer Kapazität von mehr als zwei Schuss aufnehmen können. Diese seien grundsätzlich jagdlich verboten (s. WuH 8/2016). In einer Pressemeldung erklärt Bundesminister Christian Schmidt: „Nach meiner Auffassung bezieht sich das Urteil nicht auf Revolver und Pistolen, deren Bedürfnis für begrenzte jagdliche Zwecke im Bundesjagdgesetz explizit beschrieben ist.“
In einer Pressemitteilung des Bayerischen Jagdverbands heißt es:
Gemäß einem Schreiben aus dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 28. April 2016 klärt der Bayerischen Jagdverband (BJV) seine Mitglieder darüber auf, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 festgestellt wurde, „dass das sachliche Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG eine halbautomatische Schusswaffe bereits dann erfasse, wenn sie geeignet ist, ein Magazin für mehr als zwei Patronen aufzunehmen.“ Dies träfe für alle halbautomatischen Schusswaffen mit wechselbaren Magazinen zu. Das Urteil widerspricht damit der bisherigen, unstrittigen Verwaltungspraxis in allen Bundesländern. Vielmehr gingen Jagd- und Waffenbehörden bisher davon aus, dass das Verbot nur greift, soweit ein Jagdscheininhaber tatsächlich ein größeres Magazin verwendet.
Weiter heißt es: „Derzeit wird die Entscheidung auf Bundes- und Landesebene ausgewertet. Festgestellt werden kann jedoch bereits jetzt, dass das Urteil nur halbautomatische Jagdlangwaffen betrifft, die ein wechselbares Magazin haben und so auch mit einem Magazin verwendet werden könnten, das mehr als zwei Patronen fassen kann. Halbautomatische Jagdlangwaffen, die ein festes (nicht wechselbares) 2- Schuss-Magazin, haben, sind daher vom Urteil des BVerwG nicht betroffen (dies sind z. B. halbautomatische Büchsen mit festem (klappbaren) Magazin sowie halbautomatische Flinten mit Röhrenmagazin). Da Kurzwaffen nicht unter § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG fallen, sondern in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) BJagdG eigenständige geregelt sind (vgl. Leonhardt, BJagdG, Rn. 6 zu § 19), sind halbautomatische Kurzwaffen (Pistolen) ebenfalls nicht betroffen.“
Vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil betroffenen Waffen
Das Staatsministerium hat die Waffenbehörden zudem gebeten, „vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen, bereits wirksam erteilte Waffenerlaubnisse aber vorerst auch nicht zu widerrufen.“ Derzeit werten auch das für Waffenrecht zuständige Bundesministerium des Innern und das für Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Urteil aus. Im Hinblick auf die jagdrechtlichen Fragen bleibt zunächst der Ausgang der Abstimmung auf Bundesebene abzuwarten.
Abraten vom Führen der betroffenen halbautomatischen Waffen
Beide Bundesministerien raten jedoch derzeit davon ab, die betroffenen halbauto-matischen Jagdwaffen zu führen. Im Hinblick darauf, sollten Jäger auch in Bayern die betroffenen halbauto¬matischen Jagdlangwaffen derzeit bei der Jagd nicht führen.
Bayerisches Staatsministerium drängt auf baldige juristische Klärung
Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird beim Bund auf eine baldige Klärung drängen, „um eine rechtliche Klarstellung im Sinne der bisher bewährten Praxis zu erreichen.“ Weitere aktuelle Entwicklungen erfahren Sie auf der BJV-Homepage: www.jagd-bayern.de
Expertenrunde zu halbautomatischen Langwaffen hat getagt
Ende April trafen sich die für Waffenrecht zuständigen Experten aus der Bundes- und Landespolitik zu einer Dringlichkeitssitzung: Beendet werden sollte die Hängepartie um den Einsatz halbautomatischer Langwaffen mit Wechselmagazin für die Jagd, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verursacht hat. Bedauerlicherweise sind bis heute keine greifbaren Ergebnisse veröffentlicht worden, legalen Waffenbesitzern droht weiter die Kriminalisierung.
In einer Pressemitteilung des DJV heißt es von DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke: “Bundesminister Christian Schmidt muss offiziell klarstellen, wie die juristische Unsicherheit rund um halbautomatische Jagdgewehre mit der geplanten Bundesjagdgesetz-Novelle konkret ausgeräumt wird. 2-Schuss-Wechselmagazine müssen für die Jagd erlaubt bleiben”. Nur so lasse sich verhindern, dass Behörden willkürlich Entscheidungen treffen, die sich auch noch innerhalb Deutschlands widersprächen.
Da eine Verabschiedung der geplanten Novelle des Bundesjagdgesetzes frühestens Ende 2016 zu erwarten ist, fordern die Verbände eine praktikable Zwischenlösung. Wegen der Verunsicherung, die das BVerwG-Urteil hervorgerufen hat, sollten Jäger, die eine betroffene Langwaffe besitzen, diese derzeit nicht auf der Jagd führen oder auf dem Schießstand verwenden, von Dritten erwerben sowie Dritten überlassen.
Verbände fordern öffentliche Klarstellung
Die Verbände-Allianz betont, dass Länderbehörden auch nach der Einzelfallentscheidung des BVerwG nicht verpflichtet sind, die waffenrechtliche Erlaubnis für halbautomatische Jagdgewehre mit Wechselmagazin zu entziehen. Sie beruft sich dabei auf Paragraf 45, Absatz 3, des Waffengesetzes. “Sollten Behörden tatsächlich den Besitz legal erworbener Waffen widerrufen, werden wir uns juristisch wehren. Wir dulden keine weiteren Einschnitte und werden uns dann an den Kosten für Musterklagen beteiligen”, so Dammann-Tamke. Falls Behörden Jäger zur Anhörung für den Widerruf der Erlaubnis auffordern, sollten die Verbände umgehend benachrichtigt werden.
Vereinzelt lehnen Behörden derzeit die Eintragung von Revolvern oder Pistolen mit Bezug auf das BVerwG-Urteil ab. Dies sei völlig haltlos, so die Verbände-Allianz. Bereits Mitte April stellte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt in einer Pressemeldung klar: „Nach meiner Auffassung bezieht sich das Urteil nicht auf Revolver und Pistolen, deren Bedürfnis für begrenzte jagdliche Zwecke im Bundesjagdgesetz explizit beschrieben ist.“
Halbautomatische Jagdwaffen sind eine Fortentwicklung der gängigen Repetierbüchse, die bereits Ende des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde. Weiterentwicklungen in der Waffentechnik sowie in der Zieloptik bieten immer Potenzial für einen verbesserten Tierschutz. Dies dürfe nicht durch fragwürdige juristische Entscheidungen und Behördenwillkür abgewürgt werden, fordern die Verbände. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass eine Waffe, die legal für die Jagd erworben wurde, plötzlich illegal sein solle.
red./PM