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402 JVG: Stalker verurteilt – Jagdschein entzogen

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Unzuverlässigkeit: Auch Verurteilungen, die mit dem Waffenrecht nichts zu tun haben, können den Verlust des Jagdscheins nach sich ziehen.

von Mark G. von Pückler

I. Der Fall
Ein Jäger hatte über ein Jahr lang gemeinsam mit einer weiteren Person ein Ehepaar mit Telefonanrufen unter Verwendung eines „Lachsacks“ schwer belästigt und terrorisiert, teilweise auch nachts. Wegen dieser Tat wurde er vom Landgericht wegen vorsätzlichen Nachstellens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Daraufhin widerrief die Waffen­behörde seine waffenrechtlichen ­Erlaubnisse und forderte ihn auf, innerhalb von zwei Monaten seine Waffen einem Berechtigten abzugeben oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. Sein Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen.

II. Das Urteil
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist unzuverlässig, wer wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Dauer beträgt zehn Jahre ab Rechtskraft. Hierbei handelt es sich um einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit, sodass Ausnahmen nicht vorgesehen sind.
Ein Umgang mit Waffen und Munition ist nur von Personen hinzunehmen, die die Gewähr bieten, dass sie jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit ihnen umgehen werden. Diese Gewähr ist bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr allein schon wegen der Höhe der Strafe nicht gegeben. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9.5.2017 – 1 K 770/16.Ko –

III. Anmerkungen1. Der Fall gibt Anlass, daran zu erinnern, dass alle vorsätzlichen Straftaten die Unzuverlässigkeit begründen können, auch wenn sie keinerlei Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition haben. In Betracht kommen daher nicht nur die klassischen und jedem bekannten Straftaten des Strafgesetzbuches, wie etwa Diebstahl, Raub, Betrug und Körperverletzung, sondern auch völlig unbekannte aus anderen Gesetzen. Als Beispiele seien genannt: Straftaten aus dem Steuerrecht, Arbeitsschutzgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Aufenthaltsgesetz, Jugendschutzgesetz, der Insol–ven­z­ordnung und viele andere mehr.

2. Die Dauer der Unzuverlässigkeit ist unterschiedlich, je nach der Höhe der Strafe oder dem Gewicht des Verstoßes (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG):

– 10 Jahre ab Rechtskraft bei Verurteilung wegen eines Verbrechens;

– 10 Jahre ab Rechtskraft bei Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, auch bei Bewährung;
– 5 Jahre bei Verurteilung wegen
einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder einer Geldstrafe ab 60 Tages­sätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre vergangen sind;

– 5 Jahre bei Verurteilung wegen
einer fahrlässig begangenen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition (zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung) oder wegen einer gemeingefährlichen Tat (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt);

– 5 Jahre bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Waffen­gesetz oder Bundesjagdgesetz (zumeist Ordnungswidrigkeiten).

– Anders ist es in den Fällen, in denen Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene künftig mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder Nicht­berechtigten überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Hier bestimmt sich die Dauer nach der Schwere der Tat und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Wer waffenrechtlich unzuverlässig ist, verliert zwingend auch seinen Jagdschein (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG).

IV. Ergebnis
1. Auch Straftaten ohne jeglichen Waffenbezug können die jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

2. Die Dauer beträgt bei Straftaten je nach der Schwere der Tat und der Höhe der Strafe zehn Jahre oder fünf Jahre. Bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Jagd- oder Waffenrecht wird die
Dauer im Einzelfall nach dem Gewicht der Zuwiderhandlung festgelegt.
Nur bei groben oder wiederholten Verstößen beträgt sie einheitlich fünf  Jahre (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG), sonst ist die Dauer deutlich geringer.

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