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Proteinhaltige Futtermittel – erlaubt oder verboten?

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Endlich Schluss mit den sich ständig wiederholenden Wiesenschäden – wer wollte das nicht? Die Wiederherstellung der Wiesen in ihren vorherigen Zustand ist aufwändig und schweißtreibend, und das Verhältnis zwischen Jäger und Landwirt wird zusehends schlechter. Beide Seiten wären daher froh, wenn es endlich ein wirksames Mittel gegen diese Schäden gäbe. Mark G. von Pückler hat herausgearbeitet, was das Gesetz zur Verfütterung proteinhaltiger Futtermittel sagt.

Endlich Schluss mit den sich ständig wiederholenden Wiesenschäden – wer wollte das nicht? Die Wiederherstellung der Wiesen in ihren vorherigen Zustand ist aufwändig und schweißtreibend, und das Verhältnis zwischen Jäger und Landwirt wird zusehends schlechter. Beide Seiten wären daher froh, wenn es endlich ein wirksames Mittel gegen diese Schäden gäbe. Doch was sagt das Gesetz zur Verfütterung proteinhaltiger Futtermittel?
Aus dem EG-Recht dürfte keine Gefahr drohen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist lediglich die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten. Dieses Verbot wird im Anhang IV der Verordnung auf Nutztiere ausgedehnt. Da Schwarzwild weder Wiederkäuer noch Nutztiere sind – sie werden nicht vom Menschen zur Erzeugung von Lebensmitteln „gehalten“ – , fällt es nicht unter dieses Verbot.
 
Einschränkend ist aber zu beachten, dass nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 das Verfüttern von verarbeitetem tierischem Protein untersagt ist, wenn es aus Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, also von Schwarzwild oder Hausschweinen. Das Verfüttern proteinhaltiger Pellets an Schwarzwild verstößt daher nur dann nicht gegen EG-Recht, wenn sichergestellt ist, dass Wiederkäuer das Futter nicht aufnehmen können und das Protein weder von Hausschweinen noch von Schwarzwild stammt. Als Alternative kommen für die Versorgung des Schwarzwildes mit Aminosäuren wie Methionin und Lysin synthetische Futtermittelzusatzstoffe in Betracht, wie sie bei der Fütterung von Schweinen und Geflügel verwendet werden.
 
Damit ist die Sache aber noch nicht vom Tisch. Denn zahlreiche landesrechtliche
Verbote
untersagen das Verfüttern derartiger Pellets. So ist es zum Beispiel in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen verboten, Wild mit proteinhaltigen Erzeugnissen sowie mit Fetten aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere und mit Fischen zu füttern, desgleichen mit Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel  enthalten. In Nordrhein-Westfalen gilt ein entsprechendes Verbot für das Verfüttern tierischer Fette und tierischen Eiweißes sowie für alle Futtermittel, in denen sich diese Stoffe befinden. In den übrigen Ländern dürften gleichartige Verbote bestehen.
 
Zu beachten ist ferner, dass Schwarzwild in einigen Ländern nur mit standortgemäßen Früchten oder mit naturbelassenem Getreide und Mais gefüttert werden darf. Thüringen erlaubt für Ablenkungsfütterungen nur die Verwendung von Getreide, in Hessen darf Schwarzwild nur in Notzeiten gefüttert werden, mit artgerechtem Futter, das von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Veterinäramt bestimmt wird. Ablenkungsfütterungen sind dort generell untersagt. In Rheinland-Pfalz ist sogar jede Art der Fütterung von Schalenwild grundsätzlich verboten (siehe hierzu § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 DVO zum LJG Baden-Württemberg, § 23a Abs. 3 AV zum Bayerischen Jagdgesetz, § 33a LJG Niedersachsen, § 27 Abs. 2 Nr. 8 DVO zum LJG NRW, § 30 Hess. Jagdgesetz, § 13 Abs. 3 DVO zum Thüringer LJG und § 25 LJG  Rheinland-Pfalz).
 
Fazit: Vor der Verwendung der oben genannten Futtermittel ist die aktuelle
Rechtslage vom EG-Recht bis zum Landesrecht genau zu überprüfen,
damit man nicht mit dem Gesetz in Konflikt gerät.
 
Mark G. von Pückler – (Stand Januar 2012)
 
 


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