Eine Privatperson bietet in einem Schreiben Behörden an, Waffenaufbewahrungskontrollen kostenneutral durchzuführen. Das ist nicht zulässig!
Jäger und Waffenbesitzer, die von solchen unzulässigen Kontrollen betroffen sind, werden aufgerufen, dies zu melden. Ein solches Vorgehen ist vor allem angesichts des betroffenen Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung, aber auch wegen der anderslautenden Formulierung in § 36 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition unzulässig“, warnt Friedrich von Massow, Justitiar des Deutschen Jagdverbandes. Wir gehen davon aus, dass dies den meisten Behörden auch bewusst ist. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass einzelne Waffenbehörden darauf eingehen.“
Der Deutsche Jagdverband bittet um Rückmeldung, falls Ihnen bekannt werden sollte, dass eine Behörde auf das Angebot eingeht. (Telefonnummer 030 209139418, E-Mail: f.v.massow@jagdverband.de)
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