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Probleme bei Jagdreisen (4): Geld zurück bei Mängeln

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von Mark G. von Pückler

I. Die Rechtsgrundlage

„Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.“
§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
§ 651c Bürgerliches Gesetzbuch

„Ist die Reise mit Fehlern behaftet oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“ § 651d Bürgerliches Gesetzbuch

II. Der Sachverhalt

Zwei Jagdfreunde zog es in die Wildnis. Sie buchten eine achttägige Jagdreise nach Kirgistan.

Nach ihrer Ankunft in Almaty ging bereits ein Jagdtag durch verspätete Abholung vom Flughafen verloren.

Am dritten Tag wurde ebenfalls nicht gejagt, weil das Jagdcamp eingerichtet werden musste. Es handelte sich hierbei um ein anderes Camp als das im Reisevertrag genannte.

Die Jäger mussten das von ihnen mitgebrachte eigene Zelt verwenden, weil dort keine Unterkunft gestellt wurde. Das Ergebnis waren sechs Jagdtage und kein Waidmannsheil.

Im Reisekatalog der betreffenden Firma heißt es, dass sie seit fünf Jahren Jagdreisen nach Kirgistan „vermittle“ und sie „Vermittler“ dieser Jagden sei, „nicht Veranstalter“.

Sie hafte daher für die „ordnungsgemäße Vermittlung“ der Reise, nicht jedoch für die vom „Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen“.

An anderer Stelle der Unterlagen ist dann aber zu lesen, dass „der Reisevermittler … für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes haftet.“

Einer der Jäger verlangte nach Rückkehr Minderung des Reisepreises. Er machte u.a. zusätzlich geltend, ihm sei zugesichert worden, dass ein „Flycamp“ in höher gelegenen Regionen errichtet werde, um einen täglichen Auf- und Abstieg zu vermeiden.

Die Jagden seien von unerfahrenen Jagdhelfern durchgeführt worden, ein Dolmetscher habe entgegen den Absprachen nur an drei Tagen zur Verfügung gestanden.

III. Das Urteil

Das Gericht gab dem Jäger recht. Es verurteilte die Reisegesellschaft zur Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises, weil die Reise mit Mängeln behaftet gewesen sei.

Die Reisegesellschaft hafte als Reiseveranstalterin, so das Gericht in seiner Begründung. Denn in ihren Werbetexten fehle jeder Hinweis auf ihre bloße Vermittlereigenschaft. Erst auf S. 19 der dem Reisekatalog beiliegenden Preisliste befinde sich ein entsprechender Hinweis.

Hinzu komme, dass in den Buchungs- und Reisebedingungen der Satz enthalten sei, dass sich ihre Haftung auf die „ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes“ erstrecke. Eine solche Haftung sei typisch für einen Reiseveranstalter.

Sei damit die Reisegesellschaft rechtlich als Reiseveranstalterin einzustufen, so hafte sie für die Mängel der Reise. Diese führten vorliegend zu folgender Minderung des Reisepreises:

  • Verlust von zwei von acht Jagdtagen: 20 Prozent;
  • Campwechsel mit schwierigeren Verhältnissen: 10 Prozent;
  • Übernachtung im eigenen Zelt: 5 Prozent;
  • Dolmetscher nur an drei Tagen: 5 Prozent.

Ein Ersatz für nutzlose Flugkosten komme nicht in Betracht, weil an sechs Tagen gejagt worden und daher die Reise nicht „nutzlos“ gewesen sei.

Ferner scheide eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus, weil ein solcher Anspruch erst bei einer Minderung von mindestens 50 Prozent gegeben sei.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.10.1997 – 125 C 145/97 –

IV. Anmerkungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Reisevermittler und dem Reiseveranstalter:

  • Reisevermittler ist, wer die Reise zwischen dem Reisenden und dem die Reise durchführenden Reiseveranstalter bloß vermittelt. Er ist wie ein Makler tätig und haftet daher grundsätzlich nur für Mängel bei der Vermittlung, nicht aber für Mängel bei der späteren Ausführung der Reise.
  • Reiseveranstalter ist, wer die Reise organisiert und ausführt. Er haftet für die Einhaltung der Vereinbarungen und für deren ordnungsgemäße Erfüllung. Unterbliebene oder mangelhaft ausgeführte Leistungen haben gegen ihn Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und/oder Schadensersatz zur Folge.
  • Der Reiseveranstalter steht deshalb im Vordergrund, wenn es um Probleme bei Reisen geht. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Reise.
  • Die Abgrenzung zwischen Veranstalter und Vermittler ist oft schwierig. Maßgebend ist stets, wie das gesamte Verhalten der Reisefirma einschließlich Werbung und Prospekte aus der Sicht des Reisenden zu verstehen ist.

Musste der Reisende nach allem davon ausgehen, dass die Reise nur vermittelt wird, so liegt (nur) ein Reisevermittlungsvertrag vor. Musste er dagegen annehmen, dass die Reise von der Firma ausgeführt wird, so muss sich diese wie eine Reiseveranstalterin behandeln lassen – mit der Folge der Haftung, auch wenn sie die Reise nur vermitteln wollte (s. o. § 651a Abs. 2; ausführlich WuH 25/1993, S. 51).

In Zweifelsfällen ist zum Schutze des Verbrauchers in der Regel von einem Reiseveranstalter auszugehen. Denn der Reisende will im Zweifel seine Reise buchen (kaufen), nicht eine Vermittlung in Anspruch nehmen.

Ist die Reise mit Mängeln behaftet oder werden Leistungen nicht erbracht, so stehen dem Reisenden grundsätzlich folgende Rechte zu:

  • Er kann Abhilfe des Mangels verlangen (§ 651c Abs. 2 BGB). Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist.

  • Er kann zusätzlich für die Dauer des Mangels Minderung des Reisepreises verlangen (§ 651d Abs. 1 BGB).

    Die Minderung ist jedoch ausgeschlossen, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

  • Er kann stattdessen die Reise kündigen, wenn die Reise infolge des Mangels „erheblich“ beeinträchtigt wird. In diesem Falle verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

    Eine Beeinträchtigung ist dann „erheblich“, wenn der Hauptzweck der Reise – also beispielsweise die Jagd auf die angegebenen Wildarten – undurchführbar oder wesentlich eingeschränkt ist. Bloße Unbequemlichkeiten und Lästigkeiten genügen nicht.

  • Die Kündigung ist jedoch erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

    Eine Fristbestimmung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Für bereits erbrachte Leistungen kann der Veranstalter eine Entschädigung verlangen.

  • Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten fallen dem Veranstalter zur Last (§ 651e BGB).
  • Der Reisende kann neben der Minderung oder der Kündigung des Reisevertrages auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Veranstalter den Mangel zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB).
  • Er kann für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird (§ 651f Abs. 2 BGB).
  • Der Reisende muss seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen (§ 651g Abs. 1 BGB). Die Ansprüche verjähren nach sechs Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte
    (§ 651g Abs. 2 BGB).
  • Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Geschieht dies, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

    Der Veranstalter kann jedoch eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt (§ 651e Abs. 2 BGB). Diese Höhe kann durch einen Prozentsatz des Reisepreises im Vertrag festgelegt werden.

  • Von diesen Regelungen kann im Reisevertrag nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden (§ 651k BGB).

V. Ergebnis

1. Der Reiseveranstalter haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Reise.
2. Ob eine Reisefirma als Reiseveranstalter oder Reisevermittler einzustufen ist, hängt davon ab, wie sie sich gegenüber dem Reisenden darstellt (Prospekte, Hinweise u. a.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Firma als Reiseveranstalterin einzustufen ist.
3. Der Reisende kann den Reisepreis mindern, wenn die Reise mit Mängeln behaftet ist oder vereinbarte Leistungen nur schlecht oder gar nicht erbracht werden.
4. Außer dem Recht auf Minderung des Reisepreises können dem Reisenden auch weitere Ansprüche zustehen, z. B. Kündigung der Reise, Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Siehe ergänzend WuH 20/1997 S. 56; 25/1993, S. 51 und 6/1988, S. 34.



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