ANZEIGE

ÖJV legt Entwurf für eine Novellierung des Bundesjagd-Gesetzes vor.

1693


Auch wenn der Deutsche Jagdschutz-Verband eine Diskussion um die Novellierung des Bundesjagdgesetzes nicht für notwendig hält, hat der Ökologische Jagdverein jetzt einen Entwurf für ein neues Bundesgesetz veröffentlicht.

Jetzt liegt er also auf dem Tisch, der Vorschlag des ÖJV zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes. Was bislang als Einzelforderungen im Raum stand oder im Rahmen von Positionspapieren, beispielsweise der Göttinger Erklärung des Deutschen-Naturschutzringes, Ausdruck fand, hat der ÖJV jetzt in einem eigenen Vorschlag für ein neues Bundesjagdgesetz zusammengefasst. Die wesentlichen Änderungen in aller Kürze:

  • Der Inhalt des Jagdrechts soll nach Auffassung des ÖJV eindeutig definiert werden. Rechtsbegriffe wie „Hege“ und „Waidgerechtigkeit“ entfallen. Ziel der Jagdausübung ist die Unterordnung der Jagdausübung unter die Ziele des Natur- und Ressourcenschutzes sowie die Pflicht der Beachtung anderer Naturnutzungen.
  • Es werden lediglich noch 22 Wildarten dem Jagdrecht unterstellt. Dies sind Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Wildkaninchen, Fuchs, Steinmarder, Marderhund, Waschbär, Dachs, Mink, Nutria, Bisam, Rebhuhn, Fasan, Ringeltaube, Stockente und Graugans. Alle anderen Tierarten sollen dem Naturschutz unterstellt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Länder weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen sollen.
  • Die Mindestgröße von gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird von 250 Hektar auf 150 Hektar reduziert.
    l
  • Die Hegegemeinschaften werden ersatzlos abgeschafft. Sie hätten sich als Institutionen unter dem massiven Einfluss des DJV und seiner Mitgliedsverbände nicht bewährt. Die Trophäenschau wird nach dem Willen des ÖJV abgeschafft.
  • Das Jagdausübungsrecht soll auch von Jagdvereinen wahrgenommen werden, deren ausschließlicher Satzungszweck die Pachtung des Jagdausübungsrechtes ist. Damit soll einer größeren Anzahl von Jägern die Beteiligung an einer Pacht und die Mitbestimmung über die Jagdausübung ermöglicht werden. Mindest- oder Höchstpachtzeiten erscheinen dem ÖJV nicht notwendig.
  • Behörden erhalten in Zukunft die Möglichkeit, rigoros Bußgelder zu verteilen, sobald die Jagdausübung den Zielen des Naturschutz- und Waldgesetzes oder den Zielen der Landespflege zuwiderläuft. Das heißt beispielweise bei der Nichterfüllung von Abschüssen oder der Verminderung übermäßiger Wildschäden sollen Behörden das Sanktionsmittel des Bußgeldes an die Hand bekommen.
  • Die Erteilung des Jagdscheines soll im Drei-Jahres-Turnus von dem Nachweis ausreichender Schießleistungen abhängig gemacht werden.
  • Der Schrotschuss auf Rehwild und gestreifte Frischlinge soll erlaubt werden.
    l
  • Die Fallenjagd soll nur noch mit der Genehmigung der zuständigen Landesbehörden möglich sein.
  • Die Nachtjagd auf Haarwild soll in ganz Deutschland möglich sein, so beispielsweise auch auf Rotwild, wenn es seine Einstände bei Tageslicht nicht mehr verlässt.
  • Für die Ausübung der Brackenjagd wird eine Fläche ab 400 Hektar für ausreichend angesehen.
  • Die Jagd in Schutzgebieten hat sich den Zielen des Naturschutzes unterzuordnen.
    l
  • Das Vegtationsgutachten wird für Länder zur Ermittlung der Abschusszahlen zur Pflicht.
  • Die Revierinhaber werden zur Wildfolgevereinbarung verpflichtet. Anerkannte Schweißhundführer sollen künftig immer mit der Waffe Jagdbezirksgrenzen überschreiten können.
  • Wildernde Hunde dürfen nur noch mit behördlicher Genehmigung erlegt werden. Für Katzen gilt „Hahn in Ruh“.
  • Der § 25 „Jagdschutzberechtigte“ entfällt.
  • Die Fütterung von Wildtieren sowie die Anlage von Wildäckern oder das Verabreichen von Medikamenten an Wildtiere in freier Wildbahn soll verboten werden. Länder können in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen. Kirrungen sind keine Fütterungen im Sinne des Gesetzentwurfes.
  • Der Jagdpächter ist grundsätzlich in Wald und Feld wildschadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht trifft den Pächter in Zukunft auch dann, wenn keine Schutzvorrichtungen, beispielweise für seltene Baumarten, errichtet wurden.
  • Den Jagdbeiräten der Länder sollen in Zukunft auch Vertreter des Tierschutzes und der wildbiologischen Forschung angehören.
  • Schonzeitvergehen bei Wildarten mit Jagdzeit sollen in Zukunft nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Abschuss von Rehböcken im Winter soll im Zuge der Harmonisierung von Jagdzeiten erlaubt werden.

Diskutieren Sie den Entwurf im WILD und HUND-Forum
Der ganze Entwurf als .pdf-File



ANZEIGE
Aboangebot