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Kein Verstoß gegen Fütterungsverbot

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Eine rheinland-pfälzische Kreisverwaltung warf einem Jäger vor, mit einer Schwarzwild-Kirrung gegen das Fütterungsverbot verstoßen zu haben. Der Jäger weigerte sich, das Bußgeld zu zahlen, der Fall kam vor Gericht.

So eine Maistrommel kann an Schwarzwildkirrungen verhindern, dass anderes Schalenwild an das Kirrgut gelangt.

Der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in Rheinland-Pfalz musste sich wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild verantworten, wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz festschreibt.

Der Jagdausübungsberechtigte habe „am 31.10.2000 und in einer unbestimmten Zeit vorher“ Mais in nicht abgedeckten Erdlöchern und zugänglich für alles Schalenwild ausgebracht – so behauptete die zuständige Kreisverwaltung. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Landesjagdgesetz sei aber lediglich das Kirren von Schwarzwild mit Getreide, Kartoffeln und Äpfeln in einer geringen Menge erlaubt, wenn es zum Zwecke der Erlegung erfolgt. Zudem müsse die Kirrungseinrichtung verhindern, dass anderes Schalenwild Futter aufnehmen kann.

Gegen den Jagdausübungsberechtigten wurde ein Bußgeldbescheid erlassen – er sollte 500 Mark Bußgeld zahlen. Im Zuge dieses Verfahrens erklärte der Jäger, dass er in seinem Jagdrevier zwar mehrere Kirreinrichtungen für Schwarzwild unterhalte, dass diese aber in rechtlich korrekter Weise eingerichtet seien. Bei der fraglichen Kirrung handele es sich um vier bis fünf Bodenvertiefungen auf einer Schneise, die nach Beschickung mit Mais jeweils mit schweren Steinen abgedeckt würden.

Die Löcher würden vor einem Nacht-Ansitz jeweils mit einer Hand voll Mais gefüllt. Gleichzeitig würden sie dabei mit schweren Steinen abgedeckt, um zu verhindern, dass anderes Schalenwild den Mais aufnehmen könne. Die Gesamtmenge des Maises liege pro Kirrung nicht über etwa 300 Gramm.

Dementsprechend läge im vorliegenden Falle ein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz nicht vor, da die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 (in korrekter Anwendung) einschlägig sei.

Doch die Kreisverwaltung zeigte sich uneinsichtig: Sie kam dem Antrag des Jagdausübungsberechtigten, das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen, nicht nach, so dass sich das zuständige Amtsgericht in Wittlich mit der Sache zu befassen hatte.

Das Amtsgericht Wittlich stellte im Zuge einer Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Jagdausübungsberechtigten ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Zutreffend stellte das Gericht fest, dass die Beschreibung im Bußgeldbescheid, dass Mais in nicht abgedeckten Erdlöchern offen ausgebracht wurde und zugänglich für alles Schalenwild sei, vollkommen haltlos sei. Auch nach der Einspruchsbegründung des Jagdausübungsberechtigten habe die Kreisverwaltung ihren Schuldvorwurf nicht konkretisiert, insbesondere keinerlei zusätzliche Angaben zur Menge des ausgebrachten Futtermittels gemacht (AG Wittlich, Beschluss vom 03.08.01, Az.: 8013 Js 8672/01.3 OWi)


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