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Schwerpunkte des neuen Waffengesetzes

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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition:
Am 16.Oktober 2002 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das Gesetz erlassen. Erst jetzt steht fest, welche Änderungen auf die Waffenbesitzer zukommen. Die neuen Regelungen werden am 1. April 2003 in Kraft treten, nur das Verbot von Pumpguns mit Pistolengriff gilt ab sofort. Aus diesem Anlass veröffentlicht WILD UND HUND die wichtigsten Vorschriften für die Jägerschaft. Hierzu werden der neue Gesetzestext und die dazu gehörende amtliche Begründung der Bundesregierung (Drucksache 596/01) auszugsweise im Originaltext widergegeben und erläutert, damit sich der Leser ein eigenes Bild machen kann.

 

1. Aus dem Gesetzestext

 

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind, Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

(2) …

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind wenn:

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 (Persönliche Eignung) nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Waffenrechtliche Begriffe im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt

eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt

eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt

eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.

führt

eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

5.

verbringt

eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

6.

nimmt

eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus den Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

7.

schießt

, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

10. sind

Kinder

Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11. sind

Jugendliche

Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

2. Aus der amtlichen Begründung:

 

Zu § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis

)

§ 4 ist die grundlegende Norm für alle Erlaubnisse nach diesem Gesetz. Sie enthält die zwingenden Voraussetzungen für jede waffenrechtliche Erlaubnis, soweit nicht Sondervorschriften ausdrücklich eine Ausnahme von diesen Anforderungen zulassen. Daneben trifft die Vorschrift Regelungen über die regelmäßige Überprüfung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift fasst die zwingenden Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis zusammen; fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist eine Erlaubnis – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Regelungen – zwingend zu versagen. Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfordert demnach die Volljährigkeit. die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis des Antragstellers……

Zu Absatz 3:

Aus sicherheitspoltischen Gründen sind die Anforderungen an die Kontrolle der Zuverlässigkeit von privaten Waffenbesitzern zu intensivieren. Der Zeitraum von fünf Jahren reicht oft nicht aus, um rechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim einzelnen Waffenbesitzer zu reagieren. Deshalb sollen die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung künftig spätestens alle drei statt bisher alle fünf Jahre erneut geprüft werden.

Zu Absatz 4:

Die Regelung geht von dem Grundsatz aus, dass berechtigter Waffenbesitz immer ein Bedürfnis (dazu näher § 8) voraussetzt. Dieses Bedürfnis muss fortbestehen, um den Umgang mit Waffen und Munition auch weiter zu legitimieren. Entfällt das Bedürfnis, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 44 Abs. 2). … Das Bedürfnis ist demnach bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfen – erstmals drei Jahre nach Erteilung der Erlaubnis ist diese Prüfung erneut durchzuführen, nach weiteren drei Jahren nochmals. Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Prüfung nach Absatz 4 mit einer Prüfung nach Absatz 3 zu verbinden.

Zu § 10 (Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb

)
Die Vorschrift regelt die Form der Erteilung der Erlaubnisse für solche Waffen und Munition, für die eine Erlaubnispflicht hinsichtlich der hauptsächlichen Arten des Umgangs besteht, nämlich des Erwerbs und des Besitzes, des Führens und des Schießens. Abweichend von diesen grundsätzlich für alle Personen geltenden Vorschriften beim Umgang mit Waffen oder Munition enthält der Unterabschnitt 3 für bestimmte Personengruppen (Jäger, Sportschützen, Waffensammler u.a.) Sonderregelungen hinsichtlich einzelner Arten des Umgangs und für bestimmte Waffen und Munition.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes. Danach wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Die Besitzerlaubnis wird gleichzeitig mit der Erwerbserlaubnis durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte vorgenommen. Dies hat nicht zur Folge, dass mit Ablauf der zwei Wochen, innerhalb derer der Besitzer den Erwerb anzuzeigen hat, dieser Besitz nunmehr ohne Erlaubnis ausgeübt wird (vgl. die andere Rechtsfolge in den Fällen des erlaubnisfreien Erwerbs von Waffen kraft Gesetzes nach § 12, aber auch z.B. im Falle des § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1); allerdings hat die Verletzung der Anzeige- und Vorlagepflicht die Sanktion des § 51 Abs. 1 Nr. 5 und 6 zur Folge und kann unter Umständen die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers berühren. Mit der in Satz 4 neugeschaffenen Pflicht zur Benennung der Person, die die Schusswaffe überlassen hat, soll korrespondierend zu der entsprechenden Verpflichtung des nicht-gewerblichen Überlassers bezüglich der Erwerbsperson nach § 4 Abs. 2 Satz 2 eine möglichst lückenlose Erfassung des Besitzes von Schusswaffen ermöglicht werden. …

Zu Absatz 3:

Die Vorschrift knüpft an § 29 des bisherigen Waffengesetzes an.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass den Besitz an Munition nur derjenige behalten soll, der eine Erlaubnis zum Munitionserwerb besitzt. In der Vergangenheit war es streitig, ob beispielsweise die auf einer Schießstätte zum sofortigen Verschießen erworbene Munition bei Nichtverbrauch auf Dauer besessen werden durfte. …

Nach der Neufassung ist die Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung in die Waffenbesitzkarte als Regelfall (Satz 1) und die Erteilung eines Munitionserwerbscheines als Ausnahme (Satz 2) ausgestattet. Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Munitionserwerb und -besitz in Form der Eintragung in der Waffenbesitzkarte oder durch einen Munitionserwerbsschein müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 und 4 vorgesehene Regelüberprüfung im Rhythmus von 3 Jahren wurde die Frist für die Geltung des Munitionserwerbsscheines auf 6 Jahre erhöht. …

Zu § 13 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Jäger. Führen und Schießen zu Jagdzwecken

)
Die Vorschrift speziell für die Jäger dient der größeren Transparenz insoweit, als sie einer der Hauptnutzergruppen von Schusswaffen künftig gewissermaßen auf einen Blick ermöglichen soll, welche Voraussetzungen für den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen oder Munition notwendig sind.

Zu Absatz 1:

Wegen des vorrangigen Zwecks der Neuregelung, das Waffenrecht von Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen zu befreien und den Vollzug zu vereinfachen, ist künftig auch für Jäger wie für alle übrigen Waffeninteressierten zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen. Zur Klarstellung bedurfte es der Bestimmung, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gilt, allerdings mit folgenden Besonderheiten:

Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen, weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt.

Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung). Dies ist in der Vergangenheit offenbar häufig großzügiger gehandhabt worden und zwar offenbar auf Grund der Vorschrift des bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes. § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 des Entwurfs lassen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können: die zuständige Behörde kann daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen. Wird ein Bedürfnis allein auf Grund einer ausländischen Erlaubnis für die Jagd im Ausland geltend gemacht, ist hierfür § 8 anzuwenden (vgl. dort im Einzelnen die Begründung).

Zu Absatz 2:

Die unterschiedlichen Jagdscheine (Jahresjagdschein, Tagesjagdschein, Jugendjagdschein) behalten ihre Bedeutung bei der Feststellung des Bedürfnisses, der Jahresjagdschein ist darüber hinaus auch Erwerbspapier für Langwaffen. Die Vorschrift erlaubt daher dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein den Erwerb so vieler Schusswaffen, wie er für die Ausübung der Jagd benötigt. Ohne Nachweis eines Bedürfnisses lässt die Vorschrift außerdem den Erwerb von zwei Kurzwaffen als Grundausstattung für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zu. Erworben werden dürfen nach Nummer 2 nur Schusswaffen, deren Verwendung zur Jagd nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht verboten ist.

Zu Absatz 3:

Diese Regelung orientiert sich am bisherigen § 28 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 5 des Waffengesetzes. Außerdem stellt Absatz 3 die bisherige Praxis der Ausleihe auf eine klare gesetzliche Grundlage. Allerdings berechtigt dieser waffenrechtlich erlaubnisfreie Erwerb nur zum vorübergehenden Besitz, der erst durch Erteilung einer Waffenbesitzkarte in eine weitergehende Berechtigung zum Besitz übergeleitet wird; bei Versäumung der Antragsfristvon 2 Wochen (1 Monat nach dem bisherigen Recht – § 28 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes) erlischt die Berechtigung zum Besitz (BVerwG in DVBI. 1985, S. 1311).

Zu Absatz 4:

Diese Vorschrift stellt die bisherige Praxis der Ausleihe auf einen gültigen Jagdschein auf eine klare gesetzliche Grundlage.

Zu Absatz 5:

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes.

Zu Absatz 6:

Die Regelung entspricht dem geltenden Recht mit folgender, wesentlichen Ergänzung zu Gunsten von Jägern:

Im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden, die mit einer Prüfung abschließt wird u. a. die Schussfestigkeit der Hunde erprobt und geprüft. Die in diesem Zusammenhang eingesetzte Schusswaffe dient nicht der Jagdausübung. Diese Tätigkeiten können – wie das Anschießen im Revier – von der Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 4 und 5 des Entwurfs für Jagdscheininhaber freigestellt werden, da insoweit keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken entgegen stehen.

Zu Absatz 7:

Im Interesse einer praxisgerechten Ausbildung ist diese Regelung für Jäger in der Ausbildung notwendig, aber auch aus sicherheitspolitischen Gründen vertretbar. Außerdem besteht für jugendliche Jäger in der Ausbildung auch die Ausweispflicht im Sinne des § 38 Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs. Das Schießen jugendlicher Jäger wird durch § 27 Abs. 5 des Entwurfs geregelt.

3. Ergebnisse

 

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Jede waffenrechtliche Erlaubnis und damit auch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Wbk) setzt nach § 4 Abs.1 voraus, dass der Antragsteller

– 18 Jahre alt ist,

– die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,

– die notwendige Sachkunde nachweist und

– ein Bedürfnis gegeben ist.

Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten im Prinzip auch für Jäger.

– Weil aber Jäger bereits bei der Erteilung ihres Jagdscheins von der Unteren Jagdbehörde auf das Vorliegen ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft werden, ferner ihre Sachkunde durch das Bestehen der Jägerprüfung und ihr Bedürfnis durch die Jagd als gegeben anzusehen sind, müssen sie diese Voraussetzungen bei der Waffenbehörde nicht noch einmal voll nachweisen. Deshalb kann z. B. der Inhaber eines Jahresjagdscheins Langwaffen und Langwaffenmunition allein durch Vorlage seines Jagdscheins erwerben (siehe unten).

– Fehlt jedoch einem Jäger z. B. die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung, etwa weil er nachträglich wegen einer Straftat verurteilt wurde oder durch eine Erkrankung teilweise erblindet ist, so wird die Wbk widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind (§ 45 Abs.2).

3.2 Erwerb von Schusswaffen und Munition

Nach § 13 (= Jägerparagraph) gilt folgende (abgestufte) Regelung:

– Jahresjagdscheininhaber können wie bisher durch Vorlage ihres Jagdscheins Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung erwerben, sofern die Waffe nicht nach dem Bundesjagdgesetz für Jagdzwecke verboten ist (§ 13 Abs.3). Das gilt für Jahresjagdscheininhaber ab 18 Jahren, ohne Vorlage eines sonst üblichen fachärztlichen oder fachpsychologischen Eignungszeugnisses.

Nach dem Erwerb (= Erlangung der tatsächlichen Gewalt) ist die Ausstellung einer Wbk oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Wbk innerhalb von zwei Wochen (bisher: ein Monat) zu beantragen.

– Sonstige Inhaber eines Jagdscheins (z. B. Tagesjagdscheininhaber) können Langwaffen nur erwerben, wenn sie glaubhaft machen, dass sie die Waffe zur Jagdausübung oder zum jagdlichen Schießen benötigen (Bedürfnisprüfung). Die Waffe darf nach dem Bundesjagdgesetz nicht für Jagdzwecke verboten sein (§ 13 Abs.1).

– Jugendjagdscheininhaber können weder Schusswaffen noch Munition auf Dauer erwerben. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung und zum jagdlichen Schießen einschließlich im Zusammenhang damit (Hin- und Rückfahrt) dürfen sie Waffen vorübergehend in Besitz nehmen, führen und schießen, danach muss die Waffe dem Berechtigten zurückgegeben werden (§ 13 Abs.7).

– Kurzwaffen können Jäger wie bisher nur nach vorher erteilter Wbk/vorheriger Eintragung in eine bereits vorhandene Wbk erwerben (§ 10 Abs.1). Ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen wird für Jäger generell anerkannt.
Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Überlassenden anzuzeigen und die Wbk zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§ 10 Abs.1).

– Munition für Langwaffen können Jäger allein durch Vorlage ihres Jagdscheins erwerben und besitzen, sofern die Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist (§ 10 Abs.5).

Munition für Kurzwaffen kann man nur auf Grund einer Erlaubnis erwerben, diese wird in die Wbk für die darin enthaltene Kurzwaffe eingetragen (§ 10 Abs.3).

3.3 Besitz von Schusswaffen und Munition

Nach § 10 Abs.1 berechtigt die Wbk sowohl zum Erwerb als auch zum anschließenden Besitz von Waffen.

– Die Gültigkeit der Wbk zum Erwerb einer Waffe dauert ein Jahr; die Gültigkeit der Wbk zum Besitz von Waffen ist in der Regel unbegrenzt (§ 10 Abs.1).

– Eine Wbk kann auch auf mehrere Personen ausgestellt werden, z. B. wenn in einer Familie mehrere Jäger sind (§ 10 Abs.2).

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung erfolgt mindestens alle drei Jahre (§ 4 Abs.3); drei Jahre nach Erteilung der ersten Wbk erfolgt außerdem eine Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 4 Abs.4).

3.4 Altbesitz und Amnestie

Nach § 58 gelten Erlaubnisse, die nach dem bisherigen Waffengesetz erteilt wurden, grundsätzlich fort.

– Bereits erteilte Wbks und Munitionsberechtigungen gelten daher in der Regel weiter. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz (§ 58 Abs.1).

– Hat jemand vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes (1. 4. 2003) berechtigt Munition erworben, für die auf Grund des neuen Waffengesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis zum 28. 2. 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz (§ 58 Abs.1).

– Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht verbotene Waffe besessen, die nach dem neuen Gesetz verboten ist, so wird das neue Verbot nicht wirksam, wenn er diese Waffe bis zum 28.2.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder beim Bundeskriminalamt einen Ausnahmeantrag stellt (§ 58 Abs.7).

Bei dem Datum 28. 2. 03 dürfte sich der Gesetzgeber geirrt haben; denn man kann nicht ab 1. 4. verpflichtet werden, etwas bis zum 28. 2. getan zu haben. Am 28. 2. bestand diese Rechtspflicht ja noch gar nicht.

Im Entwurf steht an der Stelle des Datums „28. Februar 2003“ folgender Text: „(einsetzen: letzter Tag des vierten auf das Inkrafttreten folgenden Monats)“. Das macht Sinn. Ursache dieses Fehlers dürfte sein, dass das neue Gesetz ursprünglich im Herbst 2002 in Kraft treten sollte, dann aber wegen Erfurt verzögert wurde und die bereits eingefügten Daten nicht mehr angepasst wurden.

– Wer eine bei Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. 8. 2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird grundsätzlich nicht wegen unerlaubten Waffenbesitzes u.a. bestraft (Amnestie, § 58 Abs.8).

– Besitzt jemand, der noch nicht 25 Jahre alt ist, am 1. 4. 2003 mit einer Erlaubnis nach dem alten Waffengesetz eine Schusswaffe, so hat er binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorzulegen. Das gilt nicht für Inhaber von Jahresjagdscheinen unter 25 Jahren.

 

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