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Mangels Rechtsgrundlage

1806


Keine Jagdsteuer auf entgeltliche Jagderlaubnisse

Von Mark G.v.Pückler

I. Die Rechtsgrundlage

„Jagdsteuern können nur von den kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden.“ § 3 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg „Jagderlaubnissteuerpflichtig ist, wer auf Grund entgeltlicher Jagderlaubnisscheine als Jagdgast in einem Jagdbezirk jagen, ansitzen oder entgeltliche Abschüsse tätigen darf.“ „Gegenstand der Jagderlaubnissteuer ist der Aufwand einer Person, gemäß § 16 LJagdG Bbg auf der Grundlage entgeltlicher Jagderlaubnisse jagen zu dürfen. Dies beinhaltet die Einzeljagd, die Teilnahme an Gesellschaftsjagden sowie den entgeltlichen Einzelabschuss.“ § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 3 der Jagd- und Jagderlaubnissteuersatzung des Landkreises Oder-Spree vom 21.12.1999

II. Der Sachverhalt

Jäger J. erwarb eine entgeltliche Jagderlaubnis. Er staunte nicht schlecht, als er kurz darauf vom Landratsamt einen Steuerbescheid erhielt, in dem er zur Zahlung einer Jagderlaubnissteuer in Höhe von 115,02 DM aufgefordert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage.

Zusätzlich beantragte er beim zuständigen Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Feststellung, dass die maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung einer Jagderlaubnissteuer nichtig seien.

Zur Begründung machte er geltend, dass die Grundsätze zur Erhebung einer Jagdsteuer nicht auf Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse übertragbar seien. Auch verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn nur die Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse zu einer Steuer herangezogen würden, nicht aber auch die Inhaber unentgeltlicher Jagderlaubnisse.

Der Landkreis erwiderte, dass die Erhebung der Jagderlaubnissteuer letztlich der Gleichbehandlung von Jagdausübungsberechtigten und Inhabern entgeltlicher Jagderlaubnisse diene, in beiden Fällen werde der Aufwand für die Jagdausübung besteuert.

Das Urteil

Das Gericht gab J. recht; es stellte fest, dass die eingangs genannten Vorschriften über die Erhebung einer Jagderlaubnissteuer nichtig und damit von Anfang an unwirksam seien. Denn die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer rechtfertige nicht auch die Einführung einer Jagderlaubnissteuer, weil es sich bei beiden um unterschiedliche Steuern handle.

Die in § 3 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg enthaltene gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer erfasse nur die traditionelle Jagdsteuer, mit der allein die Inhaber des Jagdausübungsrechts belastet würden. Die Besteuerung entgeltlicher Jagderlaubnisse stelle aber eine andere, selbstständige Steuer dar, für deren Erhebung es keine Rechtsgrundlage gebe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Jagdsteuer als eine traditionelle Steuer bezeichnet, mit der die Ausübung des Jagdrechts, also das Jagdausübungsrecht, besteuert werde. Der besondere Aufwand, der die Erhebung dieser Steuer rechtfertige, bestehe darin, dass ein Jagdausübungsberechtigter entweder eine Jagd gepachtet oder einen Eigenjagdbezirk erworben haben müsse.

Ganz anders liege es beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Er erlange weder das Jagdausübungsrecht, noch sei sein Aufwand mit dem eines Jagdausübungsberechtigten vergleichbar. Eine Jagderlaubnis berechtige nämlich nur zur Ausübung des fremden Jagdausübungsrechts, sie könne örtlich (auf bestimmte Revierteile), zeitlich (auf eine bestimmte Dauer) und sachlich (auf bestimmte Wildarten) beschränkt werden. Der Erlaubnisinhaber werde nicht Jagdausübungsberechtigter, seine Aufwendungen seien erheblich geringer als die des Jagdausübungsberechtigten.

Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 19.02. 2003 – 2 D 11/02.NE –

IV. Anmerkungen

Wenn’s ums Geld geht, ist der Fiskus bekanntlich erfinderisch. Warum soll nicht auch der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis zur Jagdsteuer herangezogen werden, wenn auch ein Pächter und Eigenjagdinhaber zahlen muss? Schließlich wendet doch auch er ein Entgelt auf, um jagen zu können. So oder ähnlich wird der Landkreis gedacht haben, aber so einfach geht das nicht.

Jeder belastende Bescheid, ob der Entzug des Jagdscheins, die Versagung einer Baugenehmigung oder die Auferlegung einer Steuer, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Denn der Staat kann nur verlangen und versagen, was ihm in einer gesetzlichen Vorschrift erlaubt wird. Das ist das Prinzip des Rechtsstaats!

Für die Erhebung einer Jagdsteuer gibt es in den meisten Bundesländern eine Rechtsgrundlage in deren Kommunalabgabengesetzen. Diese Vorschriften erlauben aber nur die Besteuerung des Jagdausübungsrechts, also die Erhebung einer Steuer von Jagdausübungsberechtigten, nicht aber auch eine Besteuerung der Befugnis zum Jagen der Erlaubnisinhaber.

In einigen Bundesländern ergibt sich das bereits aus dem Gesetzestext, indem es darin heißt, dass eine Steuer „auf die Ausübung des Jagdrechts“ erhoben werden kann (vgl. zum Beispiel § 3 Abs. 1 S. 2 KAG Bad.-Württ., § 6 Abs. 1 S. 1 KAG Rheinl.-Pfalz, § 8 Abs. 2 S. 1 Sächs. KAG u. a.). In anderen Bundesländern spricht das Gesetz lapidar von einer „Jagdsteuer“ (vgl. zum Beispiel § 3 Abs. 1 S. 2 KAG Brandenburg, NRW und Mecklenburg-Vorp.), hier führt erst die Auslegung dieses Wortes dazu, dass damit allein das Jagdausübungsrecht gemeint ist (siehe obiges Urteil).

Auch eine steuerrechtliche Gleichstellung der Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse mit Jagdausübungsberechtigten scheidet aus. Denn erstere üben selbst kein eigenes Jagdrecht aus, sondern nur das der Jagdausübungsberechtigten. Sie jagen nur „für“ diese, nicht aus eigenem Jagdausübungsrecht.

Deshalb sind sie weder Jagdausübungsberechtigte noch Jagdschutzberechtigte, auch das jagdrechtliche Aneignungsrecht steht ihnen nicht zu. Für die Erfüllung aller jagdrechtlichen Verpflichtungen sind allein die Jagdausübungsberechtigten verantwortlich (zum Beispiel Abschussplan, Hege, Seuchenbekämpfung, Wildschadensersatz…). Kurz gesagt: Die Jagdausübungsberechtigten sind Inhaber eines absoluten Rechts, die Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse nicht. Auch der Aufwand, den der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis für sein Jagen zu erbringen hat, also die Grundlage der Steuer, ist mit dem eines Jagdausübungsberechtigten nicht vergleichbar. Das gilt sowohl für die Höhe als auch für die Dauer, da eine Jagderlaubnis regelmäßig nur für eine überschaubare Zeit (Jagdjahr) erteilt wird und nur einen geringen Abschuss ohne Aneignungsbefugnis enthält.

V. Ergebnis

1. Die Vorschriften über die Zulässigkeit einer Jagdsteuer ermächtigen nur zur Erhebung einer Steuer von Jagdausübungsberechtigten, nicht auch von Inhabern entgeltlicher Jagderlaubnisse.

2. Eine steuermäßige Gleichstellung der Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse mit Jagdausübungsberechtigten ist unzulässig.


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