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Motocrossfahrer mit Waffe bedroht

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Verlust von Jagdschein und WbK

 

Von Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage

„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden werden.“ § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG (neu)

„Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.“ § 45 Abs. 2 WaffG (neu)

„Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.“ § 41 WaffG (neu)

II. Der Sachverhalt

Im Sommer 1999 befuhren fünf Motocrossfahrer unerlaubt einen Waldweg. Als sie dem Jagdpächter P. begegneten, wollte dieser sie anhalten und zur Rede stellen. Hierzu hob er seinen Repetierer und legte auf drei der Fahrer an. Als diese sich nicht beeindrucken ließen und weiterfuhren, gab er einen Schuss ab.

Das Geschoss durchschlug den Mantel und Schlauch des Hinterrades einer Maschine. Als er daraufhin von den Crossfahrern zur Rede gestellt wurde, legte er erneut auf sie an und bedrohte sie. Das Amtsgericht verurteilte ihn deswegen wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80 DM, die Tatwaffe wurde eingezogen.

Nach Rechtskraft des Urteils widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten und Munitionserlaubnisse des P. und gab ihm auf, seine Schusswaffen innerhalb einer Frist von einem Monat entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Zusätzlich wurde ein Waffenbesitzverbot verhängt. Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen, die Sperrfrist für die Wiedererteilung auf fünf Jahre festgesetzt.P. ging vor Gericht.

III. Die Entscheidung

Vor Gericht hatte P. keinen Erfolg, da der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (a.) und das Waffenbesitzverbot (b.) offensichtlich rechtmäßig sind.

a. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei rechtmäßig erfolgt. Durch die Tat des P. seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Denn P. habe seine Waffe missbräuchlich verwendet, indem er schuldhaft in einer Weise von ihr Gebrauch gemacht habe, die vom Gesetz nicht gedeckt gewesen sei.

Aus Verärgerung über das unerlaubte Befahren von Waldwegen habe er zweimal auf die Fahrer angelegt und einmal sogar geschossen. Dieses unbesonnene und gemeingefährliche Verhalten lasse befürchten, dass er auch in Zukunft eine Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen werde.

Das Gesetz verlange von jedem Waffenbesitzer, dass er mit seiner Waffe verantwortungsbewusst umgehe und sie nur dann einsetze, wenn die Rechtsordnung das erlaube. Auf Grund dieser missbräuchlichen Verwendung sei P. als unzuverlässig anzusehen, so dass ihm keine Waffenbesitzkarte hätte erteilt werden dürfen.

b. Zusätzliches Waffenbesitzverbot
Der Erlass des Waffenbesitzverbots sei ebenfalls rechtmäßig. P. habe ein solches Maß an Unbeherrschtheit und Unvorsichtigkeit gezeigt, dass auch in künftigen Ausnahmesituationen mit gefährlichen Reaktionen zu rechnen sei.

Grundsätzlich reiche zwar beim Vorliegen der Unzuverlässigkeit ein Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Abgabe der darin erfassten Schusswaffen aus. Lägen jedoch im konkreten Fall Anhaltspunkte vor, die die Gefahr der Verwendung anderer, nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragener Waffen als möglich erscheinen ließen (zum Beispiel erlaubnisfreie oder fremde Waffen), dann könne nach Ermessen zusätzlich ein Waffenbesitzverbot verhängt werden.

Solche Anhaltspunkte seien hier gegeben, da die Ehefrau des P. als Revierförsterin zahlreiche Waffen besitze. Es sei zu befürchten, dass P. diese Waffen benutzen werde. Die im Strafurteil enthaltene günstige Prognose über P. binde die Waffenbehörde nicht, weil es hier nicht um die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe gehe, sondern um eine Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit. Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 12. 9. 2002 – 1 E 355/02 –

IV. Anmerkungen

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nach dem alten Waffengesetz ergangen; sie wäre aber auch nach dem neuen Recht nicht anders ausgefallen. Denn der Pächter hat seine jagdschutzrechtlichen Befugnisse klar überschritten.

– Nach den jeweiligen Landesjagdgesetzen steht Jagdpächtern in ihrer Eigenschaft als Jagdschutzberechtigte ein Anhalte-, Abnahme- und Personenfeststellungsrecht zu – aber nur bei einer „Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften“ (vergleiche zum Beispiel § 25 Abs.4 LJG NW, § 42 Abs. 1 Nr.1 LJG Niedersachsen). Werden hingegen jagdfremde Bestimmungen verletzt, zum Beispiel naturschutzrechtliche, verkehrsrechtliche, abfallrechtliche u.s.w., so kann der Jagdschutzberechtigte, sofern Landesrecht nicht anderes vorsieht, grundsätzlich nur belehren und Anzeige erstatten – wie jedermann und ganz ohne den Einsatz von Zwangsmitteln.

– Weitergehende Rechte stehen jedem Jäger zu, wenn er jemanden auf frischer Tat bei Begehung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) erwischt und der Täter ihm unbekannt ist oder sich nicht ausweisen kann oder will. Hier darf der Täter erforderlichenfalls mittels körperlicher Gewalt festgenommen/festgehalten und der Polizei übergeben werden. Ein Einsatz der Waffe scheidet auch hier grundsätzlich aus (siehe hierzu ausführlich WuH Nr. 23/2001, Seite 98).

In Betracht kommt jede Straftat, von Körperverletzung über Diebstahl und Wilderei bis hin zur Tötung von streng geschützten (vom Aussterben bedrohten) Tieren wie Kranich, Uhu oder Schwarzspecht und andere.

– Das unbefugte Befahren von Feld- und Waldflächen ist im Normalfall nur ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche und waldrechtliche Vorschriften (Überschreiten des allgemeinen Betretungsrechts), je nach Situation auch ein verkehrsrechtlicher Verstoß (unerlaubtes Befahren gesperrter Feld- und Waldwege), so dass hier ein Einschreiten des Jagdschutzberechtigten mit Zwangsmitteln von vornherein ausscheidet. Freiwilliges Anhalten mittels Handzeichen und Belehren sind erlaubt, ebenso das Notieren von Kennzeichen und so weiter zwecks Erstattung einer Anzeige.

– Wenn jedoch durch das unbefugte Befahren das Wild in seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten (Einständen) gestört wird, liegt ein Verstoß gegen § 19a BJG vor, so dass jetzt ein Einschreiten mit jagdschutzrechtlichen Zwangsmitteln erlaubt ist. Aufgescheuchtes, hochflüchtiges Wild ist ein sicheres Anzeichen für solch eine Störung.

In einem solchen Falle wären ein Anhalten und Feststellen der Person zulässig, notfalls mittels körperlicher Gewalt (festhalten, Weg versperren). Aber auch hier gilt: Die Waffe bleibt auf der Schulter und der Hund angeleint, solange man nicht selbst tätlich angegriffen wird. Das verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Nur bei Notwehr und Notstand kommt ein Einsatz der Waffe als letztes Mittel in Betracht (siehe hierzu ausführlich WuH Nr. 21/2001, Seite 94).

V. Ergebnis

1. Wer aus Jähzorn oder Unbeherrschtheit einen anderen widerrechtlich mit der Waffe bedroht, verwendet seine Waffe missbräuchlich und ist unzuverlässig. Seine Waffenbesitzkarte wird widerrufen, sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

2. Besteht auf Grund von Tatsachen die Gefahr, dass der Betroffene während der Dauer der Unzuverlässigkeit mit genehmigungsfreien oder fremden Waffen missbräuchlich umgehen wird, kann zusätzlich ein Waffenbesitzverbot verhängt werden.

 

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