Aufgrund von Datenschutzbestimmungen ordnet Hessen-Forst für seine Regiejagdflächen an, Wildkameras bis auf Weiteres nicht mehr zu verwenden.
Wildkameras sind mit dem Datenschutz nur schwer vereinbar. Foto: Archiv |
Der Einsatz von Wildbeobachtungskameras im Wald gefährdet das Recht des Einzelnen, sich in in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt gefilmt zu werden. Zu dieser Auffassung ist der Hessischen Datenschutz gekommen. Das berechtigte Interesse eines Jagdpächters, mithilfe von Wildkameras Art und Anzahl von Wild an Kirrungen zu dokumentieren, wird geringer eingestuft als das schutzwürdige Interesse von Waldbesuchern.
Ausschließlich bei wissenschaftlichem Interesse, zum Beispiel beim Luchsmonitoring oder zur Überwachung von Autobahnbrücken sowie zur Überwachung von durch Vandalismus gefährdeten, wissenschaftlichen Einrichtungen sei der Kamerabetrieb zu rechtfertigen.