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Gericht will Halbautomaten beschränken

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Überraschend hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit dem Besitz von halbautomatischen Langwaffen beschäftigt.

Ein Jäger und Sportschütze hatte durch alle Instanzen geklagt, weil die Waffenbehörde zusätzlich zur Waffe den Vermerk „Zwei Schuss“ in die WBK eingetragen hatte. Diesen Eintrag wollte er entfernt haben. Während das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 1347/12 vom 24. September 2014) ihm noch Recht gab, hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 7. März 2016 (Az. 6 C 60.14) mit einer ungewöhnlich langen Begründung auf. Es urteilte, dass Jäger aufgrund ihres gültigen Jahresjagdscheins keine halbautomatischen Langwaffen besitzen dürften, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet seien, ein Magazin mit mehr als zwei Patronen aufzunehmen.
Da nach Auffassung des Gerichts hier die Bauart der Waffe entscheidend ist, erfasst das Verbot alle halbautomatischen Langwaffen mit Magazinen, die für mehr als zwei Patronen geeignet sind. Selbst dann, wenn sie zu Jagdzwecken nur mit einem Zwei-Patronen-Magazin oder einem auf zwei Patronen reduzierten Magazin versehen werden. Denn es handelt sich um ein generelles Waffenbesitzverbot für Jäger, das sich auf die Schusswaffe als solche bezieht und nicht auf ihre Verwendung. Das Wild soll waidgerecht, möglichst mit dem ersten Schuss, erlegt und nicht unter „Dauerbeschuss“ genommen werden können.
Der DJV hat in einem ersten Schritt Hinweise für Besitzer von jagdlichen halbautomatischen Waffen mit Wechselmagazin.pdf zusammengefasst und veröffentlicht. Demnach ist der Besitz bereits eingetragener Waffen weiterhin zulässig. Wegen der Verunsicherung, die das Urteil hervorgerufen hat, sollten Jäger, die eine betroffene Waffe besitzen, derzeit diese nicht auf der Jagd führen oder auf dem Schießstand verwenden, von Dritten erwerben sowie Dritten überlassen. Sollten Behörden die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen, rät der DJV Widerspruch einzulegen oder dagegen zu klagen. Betroffene sollten außerdem unbedingt ihren Landesjagdverband oder den DJV informieren.
Anmerkungen:
Da die Waffen von den Behörden antragsgemäß eingetragen wurden, bestehen das Besitzrecht und damit wohl auch das Benutzungsrecht erst einmal weiter. Denn diese Rechte sind ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit der Bekanntgabe an den Empfänger wirksam wurde. Er gilt fort, selbst wenn er rechtswidrig gewesen sein sollte, bis er aufgehoben wird. Hierbei wird die Besitzstandswahrung und die Frage eines Vermögensausgleichs wegen der Gutgläubigkeit der Besitzer eine zentrale Rolle spielen.
Im Übrigen geht die Begründung des Gerichts am Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG vorbei, denn danach ist ausdrücklich nur das „Schießen“ auf Wild, also die Handlung, verboten. Von einem Besitzverbot der betroffenen Waffen selbst ist nicht ansatzweise die Rede. Dieser eindeutige Wortlaut erlaubt keine erweiternde Auslegung. Das Verbot der vollständigen Waffe ist darüber hinaus auch völlig unverhältnismäßig, da ein Besitzverbot für größere Magazine absolut ausgereicht hätte, um einen Missbrauch zu verhindern. Derzeit bietet sich geradezu an, mit der kommenden Novelle zum BJagdG eine Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c zu veranlassen. Es wäre zu wünschen, dass der unterlegene Jäger beim Verfassungsgericht Verfassungsbeschwerde unter anderem wegen Eigentumsverletzung einlegen würde. Das würde den Behörden einen wichtigen Grund geben, von Maßnahmen erst einmal abzusehen, bis darüber entschieden ist. Dadurch könnte wertvolle Zeit gewonnen werden.
WILD UND HUND wird weiter berichten, wie die Behörden reagieren werden.
MvP/PM DJV

 


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