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Klarheit bei Wildschäden (3)

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Ob im Mais, im Hafer oder in der Buchen-Kultur – Wildschäden sind für jeden Pächter ein zentrales Problem. „Zahlen oder nicht?“ lautet die Kernfrage, Informationen sind entscheidend. Damit Sie sich nicht im Paragraphen-Dschungel verirren, stellt Mark G. v. Pückler dieses wichtige Thema für Sie dar.

6. Verlust des Anspruchs auf Wildschadensersatz

6.1 Kein Ersatz bei Unwirksammachen von Schutzmaßnahmen

Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die vom Ersatzpflichtigen zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht (§ 32 Abs. 1 BJG). In diesen Fällen hat der Geschädigte seine ihm obliegenden Pflichten an der Vermeidung von Wildschäden in so gravierendem Ausmaß verletzt, dass er den dadurch eingetretenen Schaden selbst voll tragen muss.

Ein „Unwirksammachen“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten vorgenommenen Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden absichtlich wirkungslos macht, sondern auch dann, wenn er dies infolge von Fahrlässigkeit verursacht und er die Maßnahmen nicht wieder sofort instand setzt.

Fährt z. B. der Landwirt mit dem Anhänger gegen den Elektrozaun, so dass dieser umkippt oder der Stromkreislauf unterbrochen wird, so verliert er seinen Ersatzanspruch, wenn er untätig bleibt und dadurch Wildschäden eintreten. Ebenso, wenn er eine Umlappung beschädigt oder beseitigt, ein Gatter nach dem Betreten nicht wieder verschließt u. ä.

Dem werden die Fälle gleichgestellt, in denen der Geschädigte dem Jagdausübungsberechtigten Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden ohne triftigen Grund untersagt; denn es macht keinen wesentlichen Unterschied aus, ob der Geschädigte Maßnahmen unwirksam macht oder sie von vornherein grundlos verbietet.

Eine Ablehnung ohne triftigen Grund und damit ein Verlust des Anspruchs ist z. B. gegeben, wenn der Jagdausübungsberechtigte vollen Ersatz für alle durch die von ihm beabsichtigten Verhütungsmaßnahmen entstehenden Ausfälle/Schäden anbietet, der Landwirt aber gleichwohl auf seinem Nein beharrt.

Ein solcher Fall liegt z. B. vor,

  • wenn der Landwirt das Aufstellen einer Ansitzleiter/Kanzel trotz des Angebots voller Entschädigung untersagt, so dass er dem Jagdausübungsberechtigten eine effektive Bejagung und damit die Verhinderung von Wildschäden an einem gefährdeten Feld grundlos unmöglich macht;
  • wenn der Landwirt bei beengten Verhältnissen nicht die erste Reihe im Mais für die Errichtung eines Elektrozaunes freilässt, obwohl ihm der Jagdausübungsberechtigte vollen Ersatz für den dadurch eintretenden Ernteausfall anbietet;
  • wenn sich der Geschädigte verpflichtet hat, die ihm vom Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung gestellten Wildschutzmittel einzusetzen, er dem aber nicht nachgekommen ist.

6.2 Kein Anspruch auf Wildschadensersatz bei verspäteter Anmeldung

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Geschädigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 34 BJG).

Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, bei deren Nichteinhaltung der Ersatzanspruch selbst dann erlischt, wenn der Geschädigte die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat (Krankheit o. ä.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Diese Frist ist deshalb so kurz bemessen, weil nur bei einer zeitnahen Überprüfung die Schadensursache sicher festgestellt werden kann und der Jagdausübungsberechtigte so schnell es geht die Möglichkeit erhalten soll, durch Errichtung von Verhütungsmaßnahmen oder verstärkte Bejagung weitere Schäden zu verhindern.

Die einwöchige Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Einhaltung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Die Frist endet eine Woche später; ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Eingang bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Landesrecht beachten). Der Geschädigte muss beweisen, dass er den Schaden rechtzeitig und ordnungsgemäß angemeldet hat.

$(kursiv:Beispiel:)
Kenntnis erlangt am Mittwoch, Fristende am folgenden Mittwoch, 24.00 Uhr.
Kenntnis erlangt am Samstag, Fristende am übernächsten Montag, 24.00 Uhr, da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt, der folgende Tag ein Sonntag ist, so dass erst der nachfolgende Montag der nächste Werktag ist.

„Kenntnis“ von dem Schaden hat, wer von dem Schaden weiß. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte den Schaden selbst gesehen hat, es genügt, dass ein anderer ihm davon berichtet hat.

„Bei Beachtung gehöriger Sorgfalt“ Kenntnis erlangt hätte, wer bei Durchführung regelmäßiger Kontrollen den Schaden festgestellt hätte. Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte verpflichtet, seine Felder und Wiesen mindestens monatlich zu kontrollieren, bei wiederholten Schäden auch öfter, bis zu wöchentlich (Landgericht Kiel, Urteil vom 19.08.1983 – 7 S 48/83 –, WuH 11/1999, S. 64; Landgericht Hechingen, Urteil vom 11.02.1990 – 3 S 105/89 –, WuH 13/1999, S. 62).

Besteht ein konkreter Verdacht, dass Wildschäden eingetreten sein könnten, z .B. weil dies auch in den vorangegangenen Jahren so gewesen ist, so beginnt die Frist schon ab diesem Tag, da der Verdacht aufgeklärt werden muss und diese Aufklärung dem Geschädigten obliegt (Landgericht Hagen, Urteil vom 17.02.1998 – 1 S 291/97 –, WuH 18/1999, S. 64).

Diese Kontrollpflicht des Geschädigten führt dazu, dass Schäden, die bei Kenntnisnahme bereits älter als einen Monat sind, grundsätzlich nicht mehr zu ersetzen sind. Das häufig anzutreffende Verhalten, dass der Landwirt erst kurz vor der Ernte sein Feld kontrolliert und dann alle bis dahin aufgelaufenen Wildschäden auf einmal anmeldet, führt dazu, dass alle Schäden, die an diesem Tage älter als ein Monat sind, nicht zu ersetzen sind.

Können die jüngeren, erst innerhalb des letzten Monats entstandenen Schäden von den älteren nicht sicher unterschieden werden, so sind auch diese nicht zu ersetzen, weil der Geschädigte den Schaden und dessen rechtzeitige Anmeldung beweisen muss.

6.3 Kein Anspruch auf Wildschadensersatz bei fehlenden Schutzvorrichtungen

„Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anderes bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen“ (§ 32 Abs. 2 S. 1 BJG).

Mit dieser Regelung hat das Gesetz das Risiko fehlender Schutzvorrichtungen (Wildschutzzäune) je nach der Gefährdung der betroffenen Pflanzen mal dem Ersatzpflichtigen und mal dem Geschädigten auferlegt. Im Einzelnen gilt hierzu folgender Grundsatz:

Bei Schäden an weiträumig vorkommenden Pflanzen haftet der Jagdausübungsberechtigte, der Eigentümer muss nicht zäunen. Will der Jagdausübungsberechtigte seine Haftung vermeiden oder wenigstens vermindern, so ist er es, der in geeigneter Weise dafür sorgen muss, dass keine Wildschäden entstehen, z. B. durch Errichtung eines Elektrozaunes, durch Verlappung, verstärkte Bejagung u. a.

Hierzu gehören bei Schäden in der Landwirtschaft die Feldfrüchte (z. B. Getreide, Mais, Kartoffeln, Rüben, Raps u. a.), bei Schäden in der Forstwirtschaft die Kulturen mit den Hauptholzarten (z. B. je nach Revier Fichte, Tanne, Kiefer, Eiche, Buche u. a.).

Bei Schäden an Sonderanpflanzungen, die im Revier nur selten vorkommen und daher besonders gefährdet sind, haftet der Jagdausübungsberechtigte nur, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen (s. u.) errichtet und instand gehalten hat. Hier trägt also umgekehrt der Geschädigte das Risiko, wenn von ihm keine üblichen Schutzmaßnahmen errichtet wurden.

Zu den Sonderanpflanzungen gehören die in § 32 Abs. 2 BJG genannten Anpflanzungen (s. o.), insbesondere Obst, Gemüse, Zier- und Heilpflanzen sowie Kulturen mit Nicht-Hauptholzarten im Wald.

Der Grund für diese Unterscheidung besteht darin, dass seltene Pflanzen das Wild besonders anlocken und daher besonders gefährdet sind. Da diese Gefahrenerhöhung der Geschädigte selbst herbeigeführt hat, indem er die Pflanzen ausbrachte, muss er sie auch wieder reduzieren. Dies hat durch Errichtung der üblichen Schutzvorrichtungen zu erfolgen. Fehlen sie oder sind sie nicht ordnungsgemäß oder schadhaft, so ist ein Ersatzanspruch ausgeschlossen.

Werden Feldfrüchte in biologischem Anbau beschädigt (z. B. Biokartoffeln), so bleiben sie in der Regel Feldfrüchte (mit der Folge, dass sie nicht gezäunt werden müssen), weil die biologische Anbauweise allein die Frucht nicht zu einer Sonderfrucht macht. In einem Garten sind sie allerdings nicht zu ersetzen, wenn er nicht eingezäunt ist. Anderes könnte dann gelten, wenn durch den biologischen Anbau das Wild in weit höherem Maße angelockt wird, weil hier der Geschädigte durch diese spezielle Anbauweise eine erhebliche Gefahrenerhöhung bewirkt hat. Jedenfalls gelten deswegen erhöhte Anforderungen an die Vermeidung eines Mitverschuldens auf Seiten des Geschädigten.

Die Trennung zwischen Feldfrüchten und Sonderpflanzen sowie Hauptholzarten und Nicht-Hauptholzarten ist schwierig und von den konkreten örtlichen Verhältnissen abhängig. Je nach Gegend können z. B. Sonnenblumen, einzelne Gemüsearten u. a. zu den Feldfrüchten gehören, wenn sie großflächig (feldmäßig) in einer größeren Umgebung angebaut werden.

Entscheidend ist, dass diese Sonderpflanzen nicht nur vereinzelt, sondern in einer ganzen Region in Feldbauweise angebaut werden, so dass sie in diesem Gebiet zu den Feldfrüchten zählen mit der Folge, dass sie nicht gezäunt werden müssen (z. B. Rosenkohl und Blumenkohl in Schleswig-Holstein, Rote Beete am Niederrhein, Gemüseanbaugebiet Hannover-Süd u. a.).

In diesem Falle ist die Pflanzenart in der ganzen Region so häufig, dass sie für das Wild keine Besonderheit mehr darstellt und daher auch nicht verstärkt angenommen wird. Im Zweifel ist eine Auskunft des zuständigen Landwirtschaftsamts einzuholen.

Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nichthauptholzarten hängt von der Häufigkeit im konkreten Revier ab: Eine Hauptholzart liegt vor, wenn sie im Revier so häufig ist, dass sie für das Wild äsungsmäßig keinen besonderen Anreiz darstellt, also keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist, weil das Wild sie gewöhnt ist. Eingezäunte Kulturen und Altbestände ohne Naturverjüngungen sind dabei grundsätzlich nicht einzubeziehen, weil sie dem Wild nicht als Äsung zur Verfügung stehen.

Entscheidend für eine Nichthauptholzart ist stets, dass die Baumart so selten vorkommt, dass sie das Wild im erhöhten Maße anzieht (z. B. bei einem Übergang von Monokulturen zu Mischwald; Landgericht Aachen, Urteil vom 20.07.1956 – 7 S 71/56 –, WuH 8/1993, S. 47; Landgericht Mainz, Urteil vom 25.06.1974 – 3 S 170/73 –, WuH 9/1993, S. 28). In einigen Bundesländern ist landesrechtlich geregelt, wann eine Nichthauptholzart vorliegt (z. B. § 33 LJG NW; § 45 Abs. 1 LJG Brandenburg).

$(kursiv:Beispiele:)
Wegen fehlender Errichtung und Unterhaltung der üblichen Schutzvorrichtungen wurde ein Ersatz von Wildschäden in folgenden Fällen verneint:

  • feldmäßiger Anbau von Rosen (Amtsgericht Friedberg/Hessen, Urteil vom 22.09.1972 – C 603/72 –);
  • feldmäßiger Anbau von Rosenkohl (Landgericht Krefeld, Urteil vom 18.12.1979 – 1 S 73/79 -);
  • an Weinbergen (außer in Baden-Württemberg) (Landgericht Trier, Urteil vom 11.09.1990 – 1 S 36/90 –);
  • an Sonnenblumen (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.1992 – 2/1 S 170/92 –; WuH 16/1994, S. 43);
  • an Hybridmais (= Zuchtmais) (Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 04.04.1996 – 2 C 511/95 –; WuH 23/1996, S. 58);
  • an stillgelegten Flächen (Amtsgericht Bernkastel – Kues, Urteil vom 25.04.1996 – 4 C 85/96 –; WuH 1/1997, S. 46);
  • an Obstbaumkulturen (Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 25.08.1992 – 5 C 266/92 –; WuH 17/1994, S. 34; Amtsgericht Heidenheim, Urteil vom 21.07.1981 – 1 C 421/81 –; WuH 18/2000, S. 64);
  • an Golfplatz (Landgericht Hannover, Urteil vom 08.09.1992 – 16 S 371/81 –; WuH 2/1996, S. 53);
  • an Sportanlagen (Amtsgericht Walsrode, Urteil vom 11.04.1990 – 7 C 102/90 –, WuH 2/1996, S. 52);
  • an Nordmanntannen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.1996 – 11 U 111/95 –, WuH 13/1997, S. 50);
  • an Weihnachtsbaumkultur (Landgericht Bayreuth, Urteil vom 14.10.1998 – 13 S 49/98 –; WuH 19/1999, S. 72).

6.4 Reserveursachen

Von einer Reserveursache spricht man, wenn der Schaden durch ein späteres Ereignis ohnehin eingetreten wäre, z. B. durch Dürre, Hagel, Überschwemmung, Schädlinge, Krankheit o. ä. Hier stellt sich die Frage, ob der Wildschadensersatzanspruch entfällt, weil anderenfalls der Geschädigte besser gestellt wäre, als wenn der Wildschaden überhaupt nicht eingetreten wäre (denn ohne den Wildschaden hätte er seine Frucht infolge Dürre u.a. ersatzlos verloren).

Im allgemeinen Schadensersatzrecht wird diese Frage unterschiedlich beurteilt; für das Wildschadensersatzrecht hat das Landgericht Verden/Aller mit Urteil vom 16. 05. 1984 – 2 S 424/83 – (WuH 12/1988, S. 30 und 13/1988, S. 26) entschieden, dass Reserveursachen schadensmindernd zu berücksichtigen sind, weil der Wildschaden in der Höhe zu ersetzen ist, in der er sich im (späteren) Zeitpunkt der Ernte darstellt (§ 31, Abs. 2 BJG) und zu diesem Zeitpunkt die Reserveursache eingetreten ist. Allerdings muss der Ersatzpflichtige beweisen, dass der Schaden nachträglich infolge von Dürre u. a. – ganz oder teilweise – sowieso eingetreten wäre.

Nach anderer Auffassung ist der Ersatzanspruch mit der Schädigung entstanden, so dass er durch spätere Ereignisse nicht mehr erlischt; nur seine genaue Höhe bestimmt sich zum Zeitpunkt der Ernte, weil erst dann die Preise feststehen.

$(kursiv:(folgt „Klarheit bei Wildschäden (4)))


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