Skandal am bayerischen Amtsgericht. Der Abschuss eines führenden Alttieres mit praller Spinne bleibt unbestraft.
Am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen wurde am 1. Juni 2021 Justizgeschichte geschrieben. Der unbestrittene Abschuss eines Alttieres mit praller Spinne in der Schonzeit bleibt ungesühnt.
Das erlegte Alttier mit praller Spinne. (Quelle: privat)
Ein pensionierter Förster hatte im Forstbetrieb Oberammergau am 19. Juni 2020 in der Schonzeit zwei Alttiere erlegt, von denen eins eine pralle Spinne hatte. Dieses Tier war zwei Tage später von Wanderern unweit des Erlegungsorts ohne Kalb gefunden worden. Der Schütze war ein erfahrener Nachsuchenführer und hatte nach eigener Aussage am Tag nach dem Abschuss eine erfolglose Nachsuche durchgeführt.
Das Gericht hatte Zweifel daran, dass der Tatbestand des §22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Dort heißt es: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere … nicht bejagt werden.“ Ein Verstoß ist eine Straftat. Da der Nachweis eines verwaisten Kalbes aber nicht erbracht wurde, ging das Gericht nur von einem Schonzeitvergehen und damit einer Ordnungswidrigkeit aus. Gegen Zahlung einer Geldauflage von 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung wurde das Verfahren eingestellt.
rdb