Aktueller Stand zur Versicherung der Haftpflicht für Jagdhunde im Rahmen der Jagdhaftpflicht-Versicherung
Von Klaus Eberhard Liese
Wohl kein Teilbereich des Versicherungsschutzes für Jäger ist unter den Betroffenen von so vielen unklaren, zum Teil falschen Vorstellungen begleitet wie der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den Jagdhund. Und dies, obwohl der ausdrückliche Einschluss des sogenannten Tierhalterrisikos in Anlehnung des Jagdhundes sowohl für den hundeführenden Jäger als auch den deckungsgewährenden Versicherer von einiger Bedeutung ist. Finanzielle Aspekte bzw. Konsequenzen bestimmen das Bild für beide Seiten.
Ein umfassender Versicherungsschutz im Rahmen der Jagdhaftpflicht-Versicherung erspart dem umsichtigen Hundeführer den separaten Abschluss einer Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung und damit einen jährlichen Mehraufwand von etwa 140 DM je Hund. Nichtjagende Hundehalter finden keine derartige vorteilhafte Regelung in ihrer Privathaftpflicht-Versicherung. Die Tierhalter-Haftpflicht für Hunde ist in diesen Versicherungsbedingungen nämlich grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei ausdrücklichem Einschluss gegen Mehrprämie in der vorgenannten Größenordnung mitversicherbar.
Den Versicherer berührt der Einschluss des Haftpflichtrisikos für Jagdhunde in der Jagdhaftpflicht-Versicherung insofern, als etwa 75 Prozent aller angezeigten Versicherungsfälle auf Jagdhunde zurückzuführen sind und immerhin 50 Prozent des gesamten finanziellen Aufwandes auf diese Schadenursache entfallen.
Diese in vielen Jahren statistisch erhärteten Erkenntnisse haben vermutlich ein bedeutendes deutsches Versicherungsunternehmen bewogen, bei der Tarifierung von Jagdhaftpflicht-Versicherungen zwischen Jägern mit und ohne Jagdhund zu unterscheiden. Solange hier die Versicherungsprämie unter Ausschluss des Tierhalterrisikos keineswegs günstiger bemessen ist als bei Versicherungsuntemehmen, die diese Unterscheidung klassischerweise nicht vornehmen, scheint die erkennbare Absicht keinerlei aquisitorische Erfolge nach sich zu ziehen.
Für die Beibehaltung der bisherigen Praxis lässt sich aber auch noch eine ganz andere Argumentation anführen, die mit Versicherungstechnik nun überhaupt nichts zu tun hat.
Jäger ohne eigenen Jagdhund dürften bei weitem eher der Gruppe der revierlosen Jäger angehören als Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer. Letztere sind es aber, die der zuerst genannten Gruppe ganz überwiegend das Jagen überhaupt erst ermöglichen, weil sie ihre Reviere – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Verfügung stellen.
Eine versicherungstechnische Solidargemeinschaft in Anlehnung des erforderlichen Haftpflicht-Versicherungsschutzes für den vierläufigen Jagdhelfer im Revier scheint deshalb nach wie vor sinnvoll und angemessen, einmal ganz von verwaltungstechnischen Erwägungen auf seiten des Versicherers abgesehen (notwendiger Einschluss in den Versicherungsvertrag durch Anmeldung, Nachträge, Beitragsanpassung usw.).
Die Frage, welcher Hund des Jägers vom Versicherungsschutz der Jagdhaftpflicht-Versicherung tatsächlich erfasst wird, wäre relativ einfach und eindeutig zu beantworten, würden nicht mindestens zwei unterschiedliche Vertragsbestimmungen am deutschen Versicherungsmarkt verwendet. Dies hat im Einzelfall durchaus bemerkenswerte Konsequenzen für den individuellen Versicherungsschutz. Die Rechtslage wird auch nicht gerade durch den zusätzlich anzutreffenden Sachverhalt vereinfacht, dass einige Versicherer, die der einengenden Bedingungsvariante folgen, diese so auslegen, als seien die Bedingungen der anderen Gruppe, deren gegenständlicher Deckungsumfang schon rein sprachlich weitergefaßt ist, Vertragsgegenstand.
Doch es gibt auch Gemeinsamkeiten. Diese sollen mit diesem Beitrag behandelt werden, aber Vorsicht, auch hier gibt es schon einen „Ausreißer“.
Jagdhundwelpen
Als Welpen im Sinne der Versicherungsbedingungen bzw. der Risikobeschreibung gelten übereinstimmend Jagdhunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Bei der Versicherergruppe mit der weniger einschränkenden Risikobeschreibung heißt es wie folgt:
„lm Rahmen der Haltung von bis zu Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter bis zu sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.“ Die entsprechende Regelung der anderen Gruppe lautet annähernd sinngemäß.
Trotzdem lohnt sich hier ein Blick in die einschlägigen Vertragsbedingungen der eigenen Versicherungspolice. Die entsprechende Formulierung ist nämlich, aus welchen Gründen auch immer, in den zugrunde liegenden Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft – die reichen zurück in die Zeiten des Vorläufers HUK-Verband – schlichtweg nicht vorhanden, und nur die ausdrückliche zusätzliche Erwähnung der Jagdhundwelpen begründet hier den Versicherungsschutz. Diese Auslegung der Versicherungsbedingungen ist eindeutig; denn Jagdhundwelpen sind unstreitig keine anerkannten Jagdgebrauchshunde, und solange man sich ausschließlich an ihrer Entwicklung erfreut, kann von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzung für bestehenden Versicherungsschutz, gemeint ist das Abrichten und Ausbilden, schwerlich die Rede sein.
Der Verfasser kennt zumindest einen Versicherer, der sich die vorerwähnte Musterbedingungsfassung zu eigen gemacht hat und vermutlich die so vorhandene Deckungslücke seiner verwendeten Bedingungen in Ansehung von Jagdgebrauchshundwelpen noch nicht erkannt hat.
Für die jagenden Kunden dieses Versicherers ist das Ganze vermutlich weniger erheiternd, jedenfalls dann, wenn sie persönlich für die „wirkungsvollen Aktivitäten“ ihres zukünftigen vierläufigen Jagdgefährten beispielsweise an einem fremden, dafür aber antiken Möbelstück persönlich finanziell einstehen sollen. Hilfreich gegenüber einer ablehnenden Entscheidung im gegenständlichen Schadenfall könnte unter Umständen der Hinweis auf den Marktstandard, s. o., sein. Danach ist der Einschluß der Haftung für Jagdhundwelpen selbstverständlich.
2. Jagdhunde während der Ausbildung
Für dieses Stadium im Leben eines Jagdhundes gibt es gegenwärtig jedenfalls noch die wenigsten Schwierigkeiten bei der Frage, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
Hier herrscht übrigens auch zumindest sinngemäß völlige Bedingungsübereinstimmung; denn es ist relativ unbedeutend, ob vom „Abrichten und Ausbilden“ oder „… als Halter (auch Abrichter und Ausbilder)…“ die Rede ist.
Wie lange ist „Ausbildungszeit“?
Die eine Gruppe von Versicherungsunternehmen konkretisiert die Risikobeschreibung noch insoweit, als sich der Jagdhund nachweislich in jagdlicher Abrichtung befinden muß, aber auch bei der schlichten Anführung des „Abrichtens und Ausbildens“ dürfte im Schadenfall vom Versicherungsnehmer das tatsächliche Vorliegen dieser Bedingung für den Versicherungsschutz nachzuweisen sein.
Weitere Voraussetzungen enthalten die Versicherungsbestimmungen nicht, insbesondere ist die mögliche Dauer der Ausbildung zeitlich nicht festgelegt. Ferner spielt es auch keine Rolle, ob der angehende Jagdhund vom Halter selbst ausgebildet oder zu diesem Zweck vorübergehend in fremde Hände abgegeben wird.
Eine zeitliche Beschränkung wird es aus tatsächlicher Sicht aber überall dort geben, wo Prüfungsverordnungen der Länder bzw. Prüfungsordnungen der Landesjagd- oder Gebrauchshundverbände ein Höchstalter für die Zulassung zur Prüfung vorsehen (z. B. VO zur Prüfung von Jagdhunden in M-V., § 7, 7) oder die Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen beschränken (z. B. Richtlinien über die Abnahme der BP… für Jagdhunde in Nds., Nr. 6.1) und gleichzeitig gemäß Versicherungsvertrag die engere Bedingung (anerkannter Jagdgebrauchshund) gilt. Denn ein Hund, der nicht mehr zu dem gemacht werden kann, was typischerweise versichert sein soll, kann denknotwendig nicht mehr zu einem anerkannten Jagdgebrauchshund ausgebildet werden.
Besser
Bei der zweiten Gruppe von Versicherern, deren Versicherungsbestände den größeren Teil des Jagdhaftpflicht-Versicherungsmarktes abdecken und die in den von ihnen verwendeten Bedingungen auf den „brauchbaren“ Jagdhund abstellen, endet der Zeitraum des Abrichtens bzw. Ausbildens – ebenfalls ohne spezielle Definition – sinngemäß dort, wo der Hund die jagdliche Brauchbarkeit erreicht hat bzw. auch dem nachsichtigsten Ausbilder klar wird, dass das Ausbildungsziel dauerhaft verfehlt werden wird.
Probleme könnten allerdings zukünftig Erwerber bzw. Züchter von Jagdhunden bekommen, deren Hunde entweder keiner in Deutschland anerkannten Jagdgebrauchshundrasse angehören bzw. die diese Voraussetzungen zwar erfüllen, aber keine Papiere eines dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angeschlossenen Vereins vorweisen können.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn versicherungsvertragsrechtlich die engere Regelung (anerkannter Jagdgebrauchshund) gilt. Gemeint ist die vieldiskutierte, aber noch nicht sichere Einführung einer einheitlichen Brauchbarkeitsprüfung mit den Zulassungsvoraussetzungen „anerkannte Jagdhundrasse“ und „Ahnentafel nach JGHV“ ohne Ausnahmeregelung.
Hier würde nämlich von vornherein sinngemäß das gleiche gelten wie heutzutage für das faktische Ende des Ausbildungsstadiums zum Zeitpunkt, zu dem aus Altersgründen bzw. aufgrund mehrfacher mangelhafter Leistung jede Prüfungsmöglichkeit ausscheidet und somit ein anerkannter Jagdgebrauchshund per Definition nicht mehr „entstehen“ kann. Ein Jagdgebrauchshund ist nämlich nur „anerkannt“, wenn er dies im Sinne des Jagdrechtes ist, d. h., wenn er erfolgreich eine der zur Anerkennung führenden Verbandsprüfungen bzw. die allgemeine Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich bestanden hat, so auch das OLG Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 85/86).